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Kleine Anfragen an Regierungschef Daniel Risch

Regierungschef Daniel Risch

Kleine Anfrage des Abg. Frick Peter zumThema: Ausgaben für Experten

Abgeordneter Peter Frick

Wir stehen kurz vor den Landtagswahlen und es werden wichtige Themen angesprochen. Die Staatsausgaben sind so ein wichtiges Thema. Es ist gut, die Ausgaben im Griff zu haben. Darum halte ich das an einer Medienkonferenz geäusserte Statement eines Regierungschefkandidaten für sehr wichtig: «Verwaltungsinterne Verfahren sollen gestrafft und somit beschleunigt werden. Die Qualität der Landesverwaltung soll von innen gestärkt und die Ausgaben für externe Berater massiv reduziert werden.» Nach dieser Aussage frage ich mich, ob wir hier ein Problem bei den Ausgaben haben. Interessanterweise haben wir einen direkten Vergleich, was die Ausgaben für externe Berater angeht.

Darum meine Fragen:

Einleitende Anmerkungen: Die angefragten Zeiträume 2021 bis 2024 und 2001 bis 2005 umfassen unterschiedliche Zeitspannen. Zum Zweck der besseren Vergleichbarkeit wird deshalb bei der Beantwortung der vorliegenden Kleinen Anfrage auf die Rechnungsjahre 2001 bis 2004 und die Jahre 2021 bis 2024 eingegangen. Da das Rechnungsjahr 2024 noch nicht abgeschlossen ist, wird für das Jahr 2024 die Mutmassliche Rechnung gemäss Bericht und Antrag zum Landesvoranschlag 2025 herangezogen.

Wie hoch sind die Ausgaben für Experten, Gutachten und Öffentlichkeitsarbeit in den Jahren 2021 bis 2024 im Vergleich zu den Jahren 2001 bis 2005, in denen der betreffende Regierungschefkandidat selbst in der Regierung war?
Die Ausgaben für Experten, Gutachten und Öffentlichkeitsarbeit der Regierung in den Jahren 2021 bis 2024 belaufen sich kumuliert auf CHF 12.5 Mio. Im Durchschnitt entspricht dies jährlichen Ausgaben von CHF 3.1 Mio. Die entsprechenden Ausgaben in den Jahren 2001 bis 2004 belaufen sich kumuliert auf CHF 25.9 Mio. Im Durchschnitt entspricht dies jährlichen Ausgaben von CHF 6.5 Mio.

Wie hoch war die Inflationsrate seit dieser Zeit und wie hoch wäre der Unterschied der Ausgaben inflationsbereinigt?
Zur Beantwortung dieser Frage wurden die jährlichen Ausgaben auf den Stand November 2024 indexiert. Für den Zeitraum 2021 bis 2024 ergeben sich kumulierte Ausgaben von CHF 12.7 Mio. und für den Zeitraum 2001 bis 2004 von CHF 29.1 Mio. Die Ausgaben der Jahre 2021 bis 2024 liegen somit CHF 16.4 Mio. unter den Ausgaben der Jahre 2001 bis 2004.

In welchem Jahr hat das Land Liechtenstein Massnahmenpakete ergriffen, um den Staatshaushalt wieder ins Lot zu bringen?
Das erste Massnahmenpaket im Rahmen des Projekts betreffend die Sanierung des Landeshaushalts der Jahre 2009 bis 2016 wurde im Jahr 2010 verabschiedet, das zweite Massnahmenpaket im Jahr 2012 und das dritte Massnahmenpaket im Jahre 2013.

Welche Finanzminister von welcher Mehrheitsregierungspartei waren vor diesen Massnahmenpaketen im Amt?
Bezüglich der vorangehenden Finanzminister und der Parteienzugehörigkeit verweist die Regierung auf die publizierte Liste der Alt-Regierungsmitglieder seit 1861 auf der Homepage der Regierung.

Welcher Partei gehörte der Regierungschef an, der erste Massnahmenpakete schnürte?
Vaterländische Union.


Kleine Anfrage des Abg. Elkuch Herbert zum Thema: Deckungsgrad der staatlichen Pensionskasse

Abgeordneter Herbert Elkuch

Das Volk beschloss das zinslose und unbefristete Darlehen im Wert von CHF 93,5 Mio. der staatlichen Pensionskasse mit über 100% Deckungsgrad zu schenken. Im Weiteren erhält die staatliche Pensionskasse für die gesprochenen Renten vor 2014 CHF 23,5 Mio. und für 485 Renten im Beitragsprimat ab 2014 CHF 50,4 Mio. Letzteres weil der technische Zinssatz infolge schlechter Kapitalerträge, wie bei den allermeisten anderen Pensionskassen auch, um 1% gesenkt wurde.

Wie hoch ist mutmasslich der Deckungsgrad der staatlichen Pensionskasse anfangs nächsten Jahres durch die Umwandlung des Darlehens in Eigenkapital und den Zufluss der weiteren CHF 73 Mio., wenn die Rendite auf dem Kapitalmarkt auf dem derzeitigen Niveau verbleibt und die Sparguthaben der Beitragszahler mit 2,5% verzinst werden?
Nach Umsetzung aller Massnahmen gemäss neuem SBPVG würde sich für die SPL ein konsolidierter Deckungsgrad per 1.1.2025 in Höhe von 113.9% ergeben, dies bei 2.5% Verzinsung der Sparguthaben im 2024 und unveränderter Performance per Ende Dezember 2024.

Beim Vergleich mit anderen Pensionskassen im liechtensteinischen und Schweizer Markt ist zu berücksichtigen, dass sich die Deckungsgrade im Jahre 2024 im Vergleich zum Stand per 31.12.2023 schätzungsweise um rund 8 Prozentpunkte verbessert haben.

Wie viele der 908 angeschlossenen Vorsorgewerke bei einer Vorsorgestiftung in Liechtenstein hatten per 31. Dezember 2023 einen Deckungsgrad zwischen 80% und 100%, wie viele unter 80%?
Für die Beantwortung dieser Frage liegen der Regierung bzw. der Aufsichtsbehörde keine ausreichenden Daten vor.

Mit wie viel Prozent wurden die angesparten Vermögen der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse verzinst, wenn ihr Vorsorgewerk einen Deckungsgrad von 80% bis 100% aufweist und wie viel, wenn der Deckungsgrad unter 80% liegt? Das war der Stand Ende 2023 und 2024.
Für die Beantwortung dieser Frage liegen der Regierung bzw. der Aufsichtsbehörde keine ausreichenden Daten vor.

Wie viele Pensionskassen in Liechtenstein mussten den technischen Zinssatz infolge der schlechten Kapitalerträge in den letzten zehn Jahren um 1% oder mehr senken und damit eine Umverteilung vornehmen?
Von den 15 aktuell in Liechtenstein bewilligten Pensionskassen haben 13 den technischen Zinssatz in den letzten zehn Jahren um 1% oder mehr gesenkt. Ob und in welchem Umfang es dabei zu einer Umverteilung kommt, ist von der Situation und Ausgestaltung der jeweiligen Pensionskasse abhängig. In der betrieblichen Personalvorsorge sind temporäre Umverteilungen grundsätzlich nichts Ungewöhnliches bzw. sind gewisse Solidaritäten dem System immanent. Die betriebliche Personalvorsorge sieht Mechanismen vor, wodurch diese temporären Umverteilungen über die Zeit ausgeglichen werden. Beispielsweise können Jahre mit schlechten Anlageergebnissen durch eine tiefe Verzinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten zu einer Umverteilung hin zu den Rentnern führen. In Jahren mit guter Anlagerendite können die Altersguthaben wiederum besser verzinst werden, wodurch die Umverteilung eliminiert wird. Im System der Pensionskassen gibt es zudem erwünschte Umverteilungen bzw. Solidaritäten. Beispielsweise kommt es bei der Langlebigkeit zu einer Umverteilung von früh verstorbenen Rentnern zu den Rentnern, welche lang leben. Entscheidend ist, dass unerwünschte Umverteilungen verhindert oder zumindest reduziert werden.

Wie viele Versicherte bei Pensionskassen in Liechtenstein gibt es insgesamt?
Per Ende 2023 waren 39’009 aktive Versicherte und 6’462 Rentenbezüger bei Pensionskassen in Liechtenstein versichert.


Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema: Referendum gegen die Personalvorsorge des Staates

Abgeordneter Wendelin Lampert

Im Rahmen der Diskussion zum Referendum gegen die Personalvorsorge des Staates wurde unter anderen erwähnt, dass weder bei der Liechtensteinischen Landesbank LLB noch bei der thyssenkrupp AG in Eschen, beim Wechsel von Leistungs- auf das Beitragsprimat die Renten gekürzt wurden.

Bei der Personalvorsorge des Staates wurden die Renten im Jahr 2014 von 50.4% auf 45% bzw. um 10% gekürzt, und bis im Jahr 2028 werden die Renten um weitere 20% gekürzt.

In der Zwischenzeit liess das Referendumskomitee verlauten, dass mitunter in einem nächsten Schritt die Gleichbehandlung aller Pensionskassen im Land angestrebt werden soll.

Zu diesem Sacherhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

Welche Summe auf Seiten des Arbeitgebers wär beim Wechsel vom Leistungs- in das Beitragsprimat zusätzlich von Nöten gewesen, wenn man wie bei der Liechtensteinischen Landesbank und bei der thyssenkrupp AG in Eschen anscheinend praktiziert, die Renten im Jahr 2014 nicht um 10% gekürzt hätte? Bei der Umstellung vom Leistungsprimat auf das Beitragsprimat im Jahre 2014 ergab sich aus der Systemänderung eine Neuberechnung der Renten, woraus infolge der unterschiedlichen technischen Grundlagen und der Senkung des technischen Zinssatzes von 4.0% auf 2.5% tiefere anwartschaftliche Altersrenten resultierten. Wurde bei einem Versicherten mit ordentlicher Pensionierung per 01.08.2014 die gemäss PVG berechnete Freizügigkeitsleistung per 30.06.2014 mit 5.425% – dem damals gültigen Umwandlungssatz – in eine Altersrente umgewandelt, so ergab sich zwangsläufig eine um 16.5% tiefere Rente.  Durch die Ausgleichsmassnahmen gemäss Art. 19 SBPVG zum Thema Einmaleinlagen wurde diese Reduktion auf i.d.R. 10% gemildert. Die Milderung erfolgt modellmässig mit 2.5% Verzinsung und Umwandlungssatz 5.425%. Die Summe dieser Einmaleinlagen betrug per 1.7.2014 rund CHF 44 Mio.

Hätte Art. 19 SBPVG den Ausgleich auf modellmässig 100% der bisher versicherten Altersrente vorgesehen, so wären Einmaleinlagen in der Höhe von rund CHF 112 Mio. erforderlich gewesen, zusätzlich somit CHF 68 Mio.

In welchem Jahr hat die Liechtensteinische Landesbank den Wechsel vom Leistungs- in das Beitragsprimat gemacht?
Wie aus dem Geschäftsbericht 2012 der Liechtensteinischen Landesbank AG ersichtlich ist, hat die Personalvorsorgestiftung der Liechtensteinischen Landesbank AG den Wechsel vom Leistungsprimat in das Beitragsprimat im Jahr 2012 vollzogen.

In welchem Jahr hat der Staatsgerichthof entschieden, dass man rückwirkend in laufende Renten eingreifen darf?
Das Urteil des Staatsgerichtshofes datiert vom Jahre 2014, wobei dieses Urteil im Zusammenhang mit der Volksinitiative «Pensionskasse win-win» zu sehen ist.

Welche Pensionskasse ausser der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein hatte die letzten 10 Jahre in Liechtenstein ein Darlehen oder Solidaritätsbeiträge?
Das war bei keiner der anderen liechtensteinischen Pensionskassen der Fall.

Welche Pensionskasse in Liechtenstein hat einen tieferen Umwandlungssatz bzw. eine tiefere Rente bei gleichen Kapital als die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein?
Die Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein SPL hat aktuell den tiefsten Umwandlungssatz.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Regierungsverordnung betreffend Amortisationsverschärfung

FBP-Landtagsabgeordneter Johannes Kaiser Foto: Nils Vollmar

Betreffend die Verordnung vom 24. Oktober 2023 der Regierung über die Abänderung der Bankenverordnung, welche am 1. November 2023 in Kraft getreten ist, habe ich bereits zwei Mal eine Kleine Anfrage gestellt.

Die Anpassungen der Regierungsverordnung per 1. November 2023 haben zur Folge, dass die Banken zwingend eine Amortisation bei der ersten Hypothek einführen müssen, sofern die Tragbarkeit über dem Wert von 33 Prozent des Nettohaushaltseinkommens liegt.

Wie wird die Umsetzung und Einhaltung der neuen Amortisationsverordnung mit Amortisationsverschärfung von der Regierung überwacht und sichergestellt?
Wie bereits in den vorhergehenden beiden Kleinen Anfragen zu diesem Thema ausgeführt, inkludiert die Änderung der Bankenverordnung – anders als vom Abg. Johannes Kaiser dargestellt – keine Änderung der Tragbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus möchte die Regierung festhalten, dass es keine «Amortisationsverordnung» gibt. Die Harmonisierung der Tragbarkeitsbestimmungen wurde in der FMA-Mitteilung (FMA 2023/1) konkretisiert. Die Bestimmungen in Bezug auf die Tragbarkeit basieren auf einer Vereinheitlichung der Definition, die der bisherigen Praxis entspricht. Es ist auch nicht richtig, dass die Banken zwingend eine Amortisation einführen müssen, wenn die Tragbarkeit über dem Wert von 33 Prozent liegt. Die Banken müssen solche Kredite aber als «exception-to-policy» (ETP) kennzeichnen, was eine entsprechende Risikoüberwachung ermöglicht.

Die harmonisierten Meldedaten werden zukünftig quartalsweise an die FMA gemeldet, beginnend mit dem dritten Quartal 2024. Die ersten Daten wurden vergangene Woche an die FMA gemeldet, für eine erste sinnvolle Auswertung sollten zumindest Daten von zwei oder drei Quartalen vorliegen. Die Kreditvergabestandards werden also nicht von der Regierung, sondern laufend von der FMA überwacht.

Ich frage erneut wie schon im November und März dieses Jahres: Kann die Regierung beziehungsweise der Bankenverband nun abschätzen, wie viele Eigenheimbesitzer von der neuen Verordnung betroffen sind? Ich erwarte eine Prozentangabe der Anzahl Haushalte beziehungsweise der Anzahl Hypotheknehmer per 31. Dezember 2023.
Schätzungen auf Basis von aggregierten Steuerdaten deuten darauf hin, dass die potenziell (zusätzlich zu den vorherigen Bestimmungen) betroffenen Haushalte im niedrigen einstelligen Prozentbereich liegen. Dabei ist zu beachten, dass auch unter den bisherigen Bestimmungen Amortisationsanforderungen für die zweite Hypothek galten und die Banken zudem auch schon bisher vielfach die Praxis verfolgten, dass Kreditnehmer die Hypothek teilamortisieren, wenn die Hypothek als ETP-Tragbarkeit ausgewiesen wird. Bereits vor Inkrafttreten der harmonisierten Tragbarkeitsdefinition wiesen die Banken per 31.12.2023  – basierend auf ihren internen Definitionen in Prozent des Volumens aller Wohnimmobilienkredite in Liechtenstein – eine ETP-Tragbarkeitsquote von etwa 22% aus. ETP-Kredite sind also nichts Neues. Wie mehrfach betont, handelt es sich lediglich um eine Verschriftlichung der geltenden Praxis, wobei die Harmonisierung der Daten über die Banken hinweg im Vordergrund stand. Durch die Vereinheitlichung der Definition von ETP-Krediten in Bezug auf die Tragbarkeit können in Zukunft die Risiken besser eingeschätzt und Fragen wie diese im Detail beantwortet werden. Genau darauf zielt die Harmonisierung der ETP-Tragbarkeitsdefinition ab.

Welche Ausnahmeregelungen gibt es für Eigenheimbesitzer, die aufgrund besonderer Umstände Schwierigkeiten haben, die Amortisationsforderungen zu erfüllen?
Die neuen Massnahmen haben insbesondere eine Harmonisierung der Meldestandards der Banken zum Ziel. Ausnahmen von diesen Bestimmungen sind jederzeit möglich und liegen in der Entscheidungskompetenz der Bank. Die neuen Anforderungen haben nicht zum Ziel, die Kreditvergabe durch striktere, aufsichtliche Vergabekriterien oder vorgegebene ETP-Obergrenzen zu limitieren. Die Mitteilung konkretisiert lediglich bestimmte Aspekte der gültigen Gesetzgebung und verschriftlicht im Wesentlichen die in Liechtenstein bereits vorherrschende Kreditvergabepraxis. Es gibt – ganz bewusst – keine Obergrenzen, wie viele Kredite eine Bank als Ausnahmegeschäfte (ETP) vergeben kann oder darf. Welche Kredite vergeben werden, liegt ausschliesslich in der Entscheidung der jeweiligen Bank. Auf diese Weise behalten die Banken die Flexibilität, ETP-Kredite gemäss ihren internen Richtlinien zu vergeben, solange sie dies im Rahmen ihres Risikomanagements für vertretbar halten. Gleichzeitig liegt es bei Vorliegen einer nicht nachhaltigen Immobilienfinanzierung, z.B. aufgrund einer zu hohen Tragbarkeit, in der Regel im Interesse der Bank und des Kreditnehmers, die Risiken über die Zeit abzubauen.

Wie plant die Regierung, die sozialen Auswirkungen, die sich infolge der Amortisationsverschärfungsverordnung, erlassen durch die Regierung im November 2023, auf betroffene Haushalte zu bewerten und gegebenenfalls zu mildern?
Die Regierung erwartet keine sozialen Auswirkungen.


 

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