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Kleine Anfrage an Regierungsrätin Dominique Hasler

Regierungsrätin Dominique Hasler

Kleine Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: Psychotherapietermine während der Schulzeit 2.0

FBP-Abgeordneter Daniel Seger

Im Oktober 2024 habe ich eine Kleine Anfrage dazu gestellt, ob und unter welchen Bedingungen es möglich ist, dass behandlungsbedürftige Kinder und Jugendliche während der Unterrichtszeit Termine für psychotherapeutische Behandlungen wahrnehmen können beziehungsweise dürfen. Dies vor dem Hintergrund, dass auf junge Menschen spezialisierte Psychotherapeutinnen und -therapeuten nicht alle Termine am Mittwochnachmittag und an Spätnachmittagen durchführen können. Die Antworten der Regierung haben mich aus zwei Gründen nicht zufriedengestellt: Einerseits hat es mich sehr erstaunt, dass wir nun seit Jahren von einem alarmierenden Zustand bei der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen sprechen, gleichzeitig sind jedoch offenbar die Schulen nicht immer flexibel genug, um Betroffenen die Unterstützung zukommen zu lassen, die sie brauchen. Auch haben die Antworten im Oktober bei mir Fragezeichen hinterlassen und Folgefragen veranlasst.

Deshalb meine Fragen von heute:

Lässt Art. 21 der Schulorganisationsverordnung, die in der Antwort vom Oktober zitiert wurde, aus Sicht der Regierung Spielraum für die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlungstermine während der Schulzeit?

Ja. Gemäss Artikel 21 der Schulorganisationsverordnung können Schülerinnen und Schüler aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen vom ordentlichen Unterricht oder von ausserordentlichen Schulveranstaltungen dispensiert werden. Die Schulen ermöglichen dadurch bei akutem Bedarf, durch eine zeitlich begrenzte Dispens über die Schulleitung oder Schulaufsicht, eine Freistellung während der Schulzeit. Dies insbesondere bei hoher Dringlichkeit, um schnelle Hilfe und eine Entlastung für die Schülerinnen und Schüler im Akutfall zu ermöglichen.

Für ein Fernbleiben von bis zu drei Tagen kann die Schulleitung diese Befugnis an die Klassenlehrperson der Schule übertragen. Damit sind die Schulen heute bereits sehr flexibel. So wird jeder Fall einzeln beurteilt, was die Schulleitungen und Lehrpersonen im Rahmen der Schulautonomie sehr verantwortungsvoll wahrnehmen.

Die Schulorganisationsverordnung berücksichtigt aber auch, dass in Liechtenstein die allgemeine Schulpflicht gilt: Die Schulpflicht bietet allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit auf eine grundlegende Bildung. Sie fördert auch die soziale Integration und schafft feste soziale Kontakte. Darüber hinaus ermöglicht sie es sicherzustellen, dass Kinder und Jugendliche die erforderlichen Kompetenzen erwerben, um als aktive Bürgerinnen und Bürger an der Gesellschaft teilzunehmen.

Bei Therapien über einen längeren Zeitraum wird im Rahmen der Schulpflicht deshalb gewährleistet, dass Schülerinnen und Schüler nicht aus dem Schulalltag genommen werden, weshalb planbare Arzttermine und Therapien ausserhalb der Unterrichtszeit besucht werden.

Wie bereits in den Antworten auf die Kleine Anfrage im Oktober 2024 dargelegt wurde, wäre es aus Sicht der Regierung verfehlt, den Versorgungsengpass bei therapeutischen Massnahmen für Kinder und Jugendliche zu Lasten der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Schulbesuches auszulegen.

Falls nein: Wie lässt sich das angesichts der aktuellen Situation begründen?

Siehe Frage 1.

Ist die von der Regierung zitierte «Richtlinie über das Dispensationswesen» vom
Oktober 2017 aus Sicht der Regierung hinreichend klar, um für Schulen und Lehrpersonen als Grundlage dafür zu dienen, um über Dispensationen für psychotherapeutische Behandlungen zu entscheiden?

Gemäss Aussagen des Schulamts, welche diese Richtlinie erstellt hat, bietet sie ausreichend Flexibilität zur angemessenen Berücksichtigung unterschiedlicher Gründe für Dispensationen.

Ist eine Überarbeitung dieser Richtlinie geplant, die aus einer Zeit stammt, in der es noch deutlich weniger psychische Probleme bei jungen Menschen gab?

Nein.

Falls nein: Warum nicht?

Siehe Frage 3.

 

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