Anreize für Sanierungen: Die neuen Förderregelungen im Überblick

Carmen Oehri, Rechtsanwältin und Partnerin

In ihrer Sitzung vom 17. September 2024 hat die Regierung die Verordnung über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien angepasst. Ziel der Änderungen ist es, Sanierungsmassnahmen für einen energieeffizienteren und umweltfreundlicheren Betrieb von Bauten zu erleichtern und gleichzeitig finanzielle Anreize zu schaffen. Die angepasste Verordnung ist am 24. September 2024 in Kraft getreten.

Allgemeines
Das Gesetz über die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien (Energieeffizienzgesetz, «EEG») wurde 2008 zusammen mit der dazugehörigen Verordnung (Energieeffizienzverordnung, «EEV») erlassen. Die Verordnung konkretisiert die Bestimmungen des Gesetzes und legt insbesondere die Förderbeiträge fest. Ziel des EEG ist es, «förderungswürdige Massnahmen» im Inland zu unterstützen. Dazu zählen unter anderem die Wärmedämmung bestehender Bauten, die Raum- und Brauchwasserbeheizung durch energieeffiziente und ökologische Haustechnikanlagen (z. B. Wärmepumpen) sowie die Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Quellen wie Photovoltaikanlagen.

Förderungsfähige Massnahmen
Die Wärmedämmung bestehender Gebäude spielt eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Energieeffizienz. Förderungen für solche Massnahmen werden in Liechtenstein unter bestimmten Bedingungen gewährt. So können gemäss dem EEG alle beheizten Bauten unterstützt werden, deren Baubewilligung vor dem 30. März 1993 erteilt wurde. Eine wichtige Voraussetzung für die Förderung ist, dass die geplanten Massnahmen die gesetzlichen Anforderungen an die sogenannten «U-Werte» erfüllen, die angeben, wie gut ein Bauteil Wärme dämmt – je niedriger der U-Wert, desto besser die Wärmedämmung. Gemäss der EEV gibt es gezielte Unterstützung für die Sanierung von Aussenwänden und Fenstern.

Erhöhung der Förderbeiträge
Die Förderbeiträge für die Wärmedämmung blieben seit ihrer Festlegung in der EEV im Jahr 2008 unverändert. Laut dem Amt für Statistik ist der Baupreisindex in der Region Ostschweiz zwischen April 2008 und April 2024 um 20 % gestiegen. Die bisherigen Fördersätze entsprachen daher nicht mehr dem aktuellen Preisniveau im Bausektor. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, wurden die Förderbeiträge nun um bis zu 43 % erhöht.

Die neuen Förderbeiträge im Detail
Für Bauteile gegen unbeheizte Räume und Erdreich (Decken, Innenwände, Böden) wurde ein einheitlicher Fördersatz von CHF 50.-/m² vorgesehen. Sanierungsmassnahmen an Bauteilen, die direkt an das Aussenklima grenzen – wie Aussenwände, Dächer, Böden, Fenster und Türen – erhalten einen höheren Fördersatz von CHF 100.-/m² der sanierten Oberfläche. Die Förderhöhe richtet sich nach der Grösse der sanierten Bauteile und bewegt sich zwischen CHF 2’000.- und CHF 200’000.-. Zusätzlich haben die Gemeinden die Möglichkeit, weitere Förderungen nach ihren eigenen Richtlinien zu gewähren.

Antragstellung zur Förderung
Förderberechtigt sind sowohl natürliche als auch juristische Personen des Privatrechts sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Damit können Sanierungsmassnahmen von Unternehmen für ihre bestehenden Bauten ebenso gefördert werden wie jene privater Eigentümer. Zu beachten gilt, dass Förderanträge zwingend vor Beginn der Sanierungsmassnahmen eingereicht werden müssen. Ohne eine rechtskräftige Zusicherung der Förderbeiträge verfällt der Anspruch auf Förderung bei Beginn der Arbeiten.Förderanträge sind bei der Energiefachstelle des Amtes für Volkswirtschaft einzureichen, die auch das Antragsformular bereitstellt. Dem Antrag sind alle relevanten Unterlagen zu den Sanierungsmassnahmen beizufügen, wie beispielsweise Pläne, Flächenberechnungen und U-Wert-Berechnungen.