Anpassung der Medienförderung

Vizeregierungschefin Sabine Monauni, zuständige Medienministerin (Foto: IKR/Michael Zanghellini)

Mehr Unterstützung für die kleinen Medienunternehmungen im Lande

Einstimmig hat der Landtag in der Dezembersession 2024 beschlossen den privaten liechtensteinischen Medien mehr Unterstützung zukommen zu lassen. Nach dem Aus von Volksblatt und von Radio L ist die einheimische Medienlandschaft stark geschrumpft bis auf das marktbeherrschende Medienhaus und einigen wenigen kleinen Unternehmungen. Auch sind die Inseratebuchungen massiv zurückgegangen, welche bis anhin die Haupteinnahmequelle für alle Medien waren.

Der digitale Wandel führt zu einem veränderten Medienkonsum, so dass die Medien seit längerem schon unter Druck stehen. Viele sind in die sozialen Medien abgewandert. Um nicht noch mehr Medien und damit die angestrebte Vielfalt der Meinungen zu verlieren, machte die Medienministerin vor allem in den vergangenen 14 Monaten Druck, um das Mediengesetz, das Medienförderungsgesetz und das Beschwerdekommissionsgesetz noch in diesem Jahr durchs Parlament zu bringen. Nach ausführlichen und teils heftigen Diskussionen mit mehreren Änderungsanträgen stimmte der Landtag am Donnerstag, 5.Dezember 2024, dem Regierungsvorschlag am Schluss einhellig zu.
Die wesentlichen Verbesserungen des neuen Medienförderungsgesetzes sind die Erhöhung des Sockelbeitrages von bisher 20.000 auf 100.000 Franken, von denen insbesondere die kleinen Medienunternehmungen profitieren. Wie bisher werden bis maximal 30% der redaktionellen Lohnkosten gefördert und auch die Weiterbildungskosten neu von 40 auf 75 % erhöht. Die Verbreitungskosten steigen von 25 auf 30%. Die Gesamtsumme von 1.8 Millionen Franken für alle Medien im Lande bleibt somit auf dem Stand vor dem Volksblatt Out.
Legt ein neues Medienunternehmen einen tragfähigen Businessplan vor, wird es bis zu 250.000 Franken (à fonds perdu) gefördert.
Alle Medien sind allerdings nur dann förderungsberechtigt, wenn sie mindestens zwei hauptamtliche Medienmitarbeiter mit einem 50% Pensum vorweisen können.
Das Gesetz tritt ab 1. Januar 2025 in Kraft.