Die Regierung hat am 19. November 2024 eine Anpassung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus beschlossen. Im Rahmen der Anpassung wurden die Finanz-, Waren- und Handelssanktionen, welches die EU am 29. Juni 2024 beschlossen hatte, autonom nachvollzogen. Die Regierung führt damit ihre bisherige Politik konsequent weiter.
Zusätzlich zu den bereits bestehenden Sanktionen hat die EU am 29. Juni 2024 eine umfassende Ausweitung der restriktiven Massnahmen gegenüber Belarus beschlossen. Mit dieser Massnahme hat die EU die Finanz-, Waren- und Handelssanktionen gegenüber Belarus in verschiedenen Bereichen an das Niveau der Sanktionen gegenüber Russland angeglichen. Die Massnahmen sollen insbesondere dazu beitragen, dass die EU-Sanktionen gegenüber Russland nicht über Belarus umgangen werden können.
Zu den zentralen Elementen gehören: ein Verbot der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Gütern der Seeschifffahrt sowie von Luxusgütern nach Belarus; ein Verbot der Einfuhr von Gold, Diamanten, Helium, Kohle und Mineralerzeugnissen, einschließlich Rohöl, aus Belarus; ein Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen; ein umfassenderes Verbot der Beförderung von Gütern auf der Strasse im Gebiet der Union; eine Verpflichtung für Wirtschaftsbeteiligte aus der EU, die sogenannte „Klausel zum Verbot der Wiederausfuhr nach Belarus“ in künftige Verträge aufzunehmen; sowie weitere Massnahmen gegen Umgehungspraktiken, darunter eine Verpflichtung für EU-Mutterunternehmen, sich nach besten Kräften zu bemühen, dass von diesen gehaltene Tochterunternehmen in Drittstaaten die EU-Sanktionen gegenüber Belarus einhalten.