Kleine Anfrage der Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Externe Kosten im Bereich Verkehrsinfrastruktur
Die Schweiz hat kürzlich die Berechnung der externen Kosten im Bereich Verkehrsinfrastruktur überarbeitet, was zu einer erheblichen Kostensteigerung geführt hat. Diese neue Berechnung legt offen, dass Umwelt- und Gesundheitsschäden durch den Verkehr massiv unterschätzt wurden und nun deutlich höhere Summen beziffern. Der dabei verwendetet Klimakostensatz von CHF 430 pro Tonne CO2 markiert einen wesentlichen Anstieg gegenüber dem bisherigen Ansatz. Um die tatsächlichen Umwelt- und Gesundheitskosten auszuweisen, ist es entscheidend die externe Kostenbewertung bei Verkehrsinfrastrukturprojekten zu überprüfen und anzupassen, damit zukünftige Entscheidungen auf einer realistischen Grundlage getroffen werden können. H
Dazu meine fünf Fragen:
Werden in Liechtenstein bei der Planung und Umsetzung von Verkehrsinfrastrukturprojekten die externen Kosten, besonders im Bereich Klima- und Gesundheitsschäden, in die Kosten-Nutzen-Analyse einbezogen? Wenn ja, wie werden diese aktuell berechnet.
Nein, in Liechtenstein wurde das bisher nie gemacht. Es ist dabei auch darauf hinzuweisen, dass das Landstrassennetz Liechtensteins in den letzten Jahrzehnten praktisch unverändert blieb und lediglich mit dem Bau des Industriezubringers in Schaan im Jahr 2013 erweitert wurde.
Für die geplante Verbindungsstrasse Vaduz-Triesen wurde eine Strategische Umweltprüfung (SUP) sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. In beiden Verfahren mussten keine externen Kosten berechnet werden und gemäss entsprechenden Gerichtsentscheiden wurden diese Verfahren korrekt durchgeführt.
Welcher Kostensatz pro Tonne CO2 wird in Liechtenstein für die Berechnung der Klimafolgekosten herangezogen. Hat Liechtenstein vor, diesen Kostensatz an internationale Standards oder neuste wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen?
Weil die externen Kosten, wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, nie berechnet wurden, liegt auch kein Kostensatz pro Tonne CO2 vor.
Sind in den nächsten Jahren Anpassungen der Berechnungsmethode für externe Verkehrskosten geplant, um den tatsächlichen Umwelt- und Gesundheitsbelastungen gerecht zu werden?
Siehe Antwort zu Frage 1.
Welche Auswirkungen hätte eine Erhöhung des Klimakostensatzes auf die finanzielle und strategische Planung zukünftiger Verkehrsprojekte?
Liechtenstein kennt heute keinen Klimakostenansatz.
Eine Betrachtung der externen Kosten hätte allenfalls einen Einfluss auf Variantenentscheide. Das Wirkungspotential einer solchen Analyse wäre in Liechtenstein minimal.
Selbstredend würden bei neuen Strassenbauprojekten die entsprechenden Verfahren gemäss geltender Umweltgesetzgebung durchgeführt.
Plant die Regierung, die Kostenstruktur und die Methodik zur Berechnung externer Kosten öffentlich zugänglich zu machen, um die Bevölkerung über die realen Auswirkungen von Verkehrsinfrastrukturprojekten transparenter zu informieren?
Nein.
Kleine Anfrage der Abg. Heidegger Norma zum Thema: Bezahlbares Wohnen / Wohnbauförderung
Die Beantwortung vom Postulat «Bezahlbares Wohnen in Liechtenstein» wurde in der Landtagssitzung vom 1. Dezember 2022 behandelt. Das Postulat widmet sich der Problematik steigender Grundstücks-, Wohnungs- und Mietpreise in Liechtenstein und prüft die Fragen, ob die aktuellen Förderinstrumente noch wirkungsvoll sind und welche Massnahmen insbesondere jungen Familien bezahlbaren Wohnraum ermöglichen könnten. Eine Überprüfung der Förderung ist nach wie vor angezeigt, denn das Wohnen ist der grösste Budgetposten eines Haushaltes.
Ich habe mich vor einem Jahr in der Landtagssitzung vom 5. September 2023 mit einer Kleinen Anfrage nach dem Fortschritt der Prüfung durch die Regierung erkundigt. Konkret geht es mir um die Möglichkeiten zur Umsetzung des Modells der Objektförderung und/oder einer Anpassung der Subjektförderung. Zudem interessiert mich, bis wann wir mit einem Vernehmlassungsbericht vom Ministerium für Infrastruktur und Justiz rechnen können.
Das führt mich zu folgenden Fragen:
Hat die Regierung die Prüfung des bestehenden Systems der Wohnbauförderung abgeschlossen?
Das für die Thematik der Wohnbauförderung zuständige Ministerium hat die Prüfung abgeschlossen. Im Rahmen dieser Prüfung wurden unter anderem unterschiedliche Modelle der Objektförderung, insbesondere diejenigen aus der Schweiz, evaluiert.
Konnten Möglichkeiten zur Umsetzung des Modells der Objektförderung evaluiert werden und wenn ja, können sie inhaltlich schon etwas dazu sagen?
Die Objektförderung ist heute bereits in verschiedenen Teilen des Wohnbauförderungsgesetz vorgesehen. Aus unterschiedlichen Gründen sind diese Teile des Gesetzes jedoch toter Buchstabe.
Das zuständige Ministerium strebt eine Totalrevision dieser Teile des Wohnbauförderungsgesetzes an. Ein mögliches Modell der Objektförderung sieht vor, die Gemeinden beim Landerwerb finanziell zu unterstützen, damit diese gemeinsam mit einem Wohnbauträger kostengünstigen Wohnraum der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.
Wird es weiterhin das Modell Subjetförderung geben und wenn ja, können sie zu den Lösungsansätzen schon etwas aufzeigen?
Die Subjektförderung soll im Grundsatz weiterhin bestehen bleiben. Eine Teilrevision der Subjektförderung soll jedoch den Herausforderungen, die sich in der praktischen Anwendung des Gesetzes in den letzten Jahren gezeigt haben, Rechnung tragen. Diese Anpassungen sollen insbesondere dazu dienen, bestehende Regelungen zugunsten der Antragstellerinnen und Antragssteller zu verbessern. Ein wesentlicher Aspekt dieser Änderungen ist die geplante Anpassung der Berechnungsgrundlage für die Bewilligung von Fördermitteln sowie die Festlegung der jährlichen Tilgungsrate. Zukünftig soll dabei das Nettoeinkommen anstelle des Bruttoeinkommens herangezogen werden.
Zudem sollen die relevanten Einkommensgrenzen, die Darlehensbeiträge und die Tilgungsrate der Subjektförderung an die in den letzten Jahren aufgelaufene Teuerung angepasst werden, wodurch die Subjektförderung wieder an Attraktivität gewinnen sollte.
Bis wann liegt ein Vernehmlassungsbericht zum Thema Wohnbauförderung vor?
Das Ziel der Regierung ist es noch in dieser Legislatur einen Vernehmlassungsbericht zu verabschieden.
Kleine Anfrage des Abg. Sebastian Gassner zum Thema: Vorbildfunktion des Staates
Der Landtag hat zu Beginn dieser Legislatur ein Postulat der FBP-Fraktion zur Vorbildfunktion des Staates im Bereich Klima und Energie an die Regierung überwiesen. Bei der Beantwortung durch die Regierung konnte ein erhebliches Potenzial aufgezeigt werden.
In einer ersten Phase wurde beispielsweise in Aussicht gestellt, dass die CO2-Emissionen der staatlichen Liegenschaften um 74 Prozent von heute 1’113 auf 310 Tonnen CO2-Äquivalente gesenkt werden können. Zum damaligen Zeitpunkt verfügten acht landeseigene Liegenschaften über PV-Anlagen mit einer Gesamtleistung von 320 Kilowatt-Peak.
Im Hochbautenbericht wird der Landtag bereits transparent über einzelne Fortschritte aufgeklärt. Folgende Fragen würden mich zum Gesamtfortschritt der letzten Jahre interessieren:
Um wie viel Prozent konnten die CO2-Emissionen der staatlichen Liegenschaften bisher gesenkt werden?
Ausführungen zu dieser Frage macht die Regierung jährlich im Monitoringbericht zur Energiestrategie 2030. Im vierten Monitoringbericht zur Energiestrategie 2030, der sich auf das Berichtsjahr 2023 bezieht und von der Regierung in ihrer Sitzung vom Dienstag, 5. November 2024 zu Handen des Landtags verabschiedet wurde, ist dazu unter anderem festgehalten:
«Im Jahr 2023 wurden alle mit Gas beheizten Gebäude von 20% auf 30% Biogasanteil umgestellt. Zudem wurden das Schulgebäude Giessen & Pavillon, das Schulzentrum Mühleholz I, sowie das Schulzentrum Mühleholz II auf Fernwärme ab KVA umgerüstet. Dadurch konnten rund 265 t CO2-Emissionen bei gleichbleibendem Wärmebedarf eingespart werden und der Zielpfad beim CO2 gemäss BuA Nr. 058/2022 erstmals erreicht werden.»
Die erwähnten 265 t CO2-Äquivalente, die in den letzten zwei Jahren eingespart werden konnten, entsprechen einer Reduktion von knapp 24 %.
Es ist unbestritten, dass in den kommenden Jahren weitere Anstrengungen nötig sind, um weiterhin auf diesem Zielpfad zu bleiben. Der für das Jahr 2025 bewilligte Landesvoranschlag mit den entsprechenden Budgetmitteln für die Stabsstelle für staatliche Liegenschaften sowie die zusätzlichen personellen Ressourcen bilden eine wesentliche Grundlage dafür.
Wie viele landeseigene Liegenschaften verfügen inzwischen über eine PV-Anlage?
Von den landeseigenen Liegenschaften sind aktuell zehn grosse Gebäude mit PV-Anlagen ausgestattet.
Es sind dies das Post- und Verwaltungsgebäude in Vaduz, das Post- und Verwaltungsgebäude in Schaan, das Polizeigebäude in Vaduz, das Verwaltungsgebäude Äule 38 in Vaduz, der Bushof in Schaan, das neue Dienstleistungszentrum Giessen in Vaduz, die Realschule in Balzers, das Schulzentrum Mühleholz I+II in Vaduz, das Schulzentrum Unterland in Eschen sowie das Zollamt in Schaanwald.
Für weitere Details, insbesondere auch in Bezug auf die geplanten Anlagen, verweist die Regierung auf den Anhang des Hochbautenberichts 2025 (BuA Nr. 118/2024).
Wie hoch ist die Gesamtleistung aller realisierten und in Umsetzung befindender PV-Anlagen auf den landeseigenen Liegenschaften?
Die Gesamtleistung der installierten PV-Anlagen konnte seit der Postulatsbeantwortung im Jahr 2022 von 320 kWp auf heute 545.2 kWp gesteigert werden, was einem Zuwachs von mehr als 70 % entspricht.
Können die damaligen Ziele erreicht oder gar übertroffen werden?
Nimmt man an, dass der Absenkpfad von 2022 bis 2030 linear verlaufen soll, dann wurden die Ziele bisher leicht übertroffen. Diesbezüglich kann auf die Abbildung 17 auf Seite 59 des in der Antwort zu Frage 1 erwähnten Monitoringberichts zur Energiestrategie 2030 zum Berichtsjahr 2023 verwiesen werden.
Kleine Anfrage des Abg. Vogt Thomas zum Thema: Teilrückerstattung Gerichtsgebühren bei einem Vergleich
Wenn bei Gericht eine Zivilklage eingereicht wird, ist vom Kläger eine Gerichtsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach dem Streitwert und das Gericht wird erst nach Zahlung dieser Gerichtsgebühr tätig.
Art. 17 Abs. 2 des Gerichtsgebührengesetzes sieht vor, dass im Falle eines Verzichts-, Anerkenntnis- oder Versäumnisurteils ein angemessener Teil der Gebühr vom Gericht zurückzuerstatten ist. Dieser Gesetzeswortlaut sieht eine teilweise Rückerstattung der Gerichtsgebühr beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches oder beim Rückzug der Klage nach Abschluss eines aussergerichtlichen Vergleiches nicht vor. In der Regel wird Art. 17 Abs. 2 des Gerichtsgebührengesetzes auch nicht analog auf den Abschluss eines Verfahrens durch Vergleich angewendet, sodass in einem solchen Fall meist keine teilweise Rückerstattung der Gerichtsgebühren erfolgt, was meines Erachtens stossend ist. Dies insbesondere auch aus dem Grund, als beim Gericht selbst bei einer vergleichsweisen Einigung meist ein geringerer Arbeitsaufwand anfällt als beim Ausfertigen eines Verzichts-, Anerkenntnis- und Versäumnisurteils. Darüber hinaus könnte eine entsprechende Regelung auch Anreiz für eine vergleichsweise Einigung sein, was wiederum sämtlichen Verfahrensbeteiligten zugutekommen würde.
Ist es im Sinne der Regierung, dass Art. 17 Abs. 2 des Gerichtsgebührengesetz nicht analog auf eine Verfahrensbeendigung durch Vergleich oder den Rückzug einer Klage beispielsweise aufgrund des Abschlusses eines aussergerichtlichen Vergleichs angewendet werden kann?
Mit dem seit 2018 geltenden Gerichtsgebührengesetz (GGG) wurde ein sogenanntes Pauschalgebührensystem nach österreichischem Vorbild eingeführt. Diese Pauschalgebühr ist grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen Verfahrensaufwand geschuldet.
Diesen Grundsatz durchbricht die Regelung in Art. 17 GGG, welcher normiert, dass vom Gericht unter anderem dann ein angemessener Teil der Gebühr zurückzuerstatten ist, wenn das Verfahren mit einem Verzichts-, Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil endet, oder auch wenn eine Eingabe zurückgezogen wird (Art. 17 Abs. 2 Bst. c GGG). Die Festsetzung des angemessenen Teils erfolgt im entsprechenden Beschluss (Art. 17 Abs. 2 GGG). Eine (teilweise) Gebührenbefreiung im Fall des Abschlusses eines Vergleiches ist weder in Art. 17 GGG noch in einer anderen Bestimmung des Gerichtsgebührengesetzes vorgesehen. Dem gegenüber sieht Art. 21 GGG eine Erhöhung der Gebühr vor, wenn Gegenstand eines Vergleichs eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt.
Grundsätzlich hat sich dieses System der Pauschalgebühren nach österreichischem Vorbild bewährt. Die Regierung wird diese Thematik im Rahmen einer derzeit laufenden Überprüfung des Gerichtsgebührengesetzes aufnehmen und prüfen, ob eine entsprechende gesetzliche Anpassung angezeigt erscheint. Dabei sind die Vor- und Nachteile einer allfälligen Anpassung gegeneinander abzuwägen und im Rahmen einer Vernehmlassung einer Diskussion zuzuführen.
Wird die Regierung Massnahmen setzen, damit zukünftig auch beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder beim Rückzug einer Klage beispielsweise aufgrund des Abschlusses eines aussergerichtlichen Vergleichs eine zumindest (Teil-)Rückforderung von Gerichtsgebühren möglich sein wird?
Siehe Antwort zu Frage 1.
Kleine Anfrage des Abg. Vogt Thomas zum Thema: Wohnungskündigung infolge der Nichtzahlung der Miete
Bei Wohnungskündigung infolge Nichtzahlung der Miete gibt es zahlreiche Probleme für den Vermieter, um zu seiner Miete zu gelangen beziehungsweise die Wohnung für eine neue Vermietung frei zu machen. Wenn der Mieter mit den Mietzahlungen in Verzug geraten ist, muss der Vermieter für die gerichtliche Aufkündigung gemäss § 1090 in Verbund mit Art. 13 ABGB beziehungsweise §§ 562 und 564 ZPO vorerst unter Fristansetzung von mindestens 14 Tagen die ausserordentliche Kündigung anordnen. Nach Ablauf der Frist ohne Zahlung der Miete hat der Vermieter die gerichtliche Aufkündigung vor Gericht geltend zu machen und einen entsprechenden Schriftsatz einzureichen. Nach Zahlung der Gerichtsgebühr wird dem säumigen Mieter aufgetragen, die Mietausstände binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution an die kündigende Partei geräumt zu übergeben oder binnen vier Wochen gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben.
Dazu stellen sich folgende Fragen:
Diese unterschiedlichen Fristen widersprechen der Logik und führen zu einer unerwünschten Problematik, indem der Mieter die Frist für die Zahlung nicht einhalten muss und durch die Nachfrist von vier Wochen mittels Einwendung die Zahlung weiter verzögern kann. Sind aus Sicht der Regierung diese Fristsetzungen nachvollziehbar beziehungsweise besteht hier nach Ansicht der Regierung Handlungsbedarf? Falls ja, was ist hier angedacht?
Das Miet- und Pachtrecht wurde im Rahmen einer Totalrevision, welche am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessenlagen novelliert. Dabei wurden auch die unterschiedlichen Fristen im Miet- und Pachtrecht soweit möglich und sinnvoll vereinheitlicht.
Der Regierung war die in der Kleinen Anfrage geschilderte Problematik bislang unbekannt, weshalb sie sich bisher nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob diesbezüglich gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
Ergänzend kann an dieser Stelle auf die Bestimmung in § 1090 Art. 14 ABGB betreffend die Sicherheiten durch den Mieter hingewiesen werden. Wenn zwischen dem Vermieter und dem Mieter die Leistung einer Sicherheit vereinbart wurde, so kann seitens des Vermieters allenfalls auf diese Sicherheit gegriffen werden.
Im Falle der Versteigerung ergibt sich in der Praxis, dass zahlreiche Wohnungsgegenstände auch nach der gerichtlichen Kündigung und trotz rechtskräftiger Räumungsklage nicht versteigert werden können und damit vorerst in der Mietwohnung verbleiben, womit diese nicht weitervermietet werden kann. Solche unversteigerbare Wohnungsgegenstände müssen anschliessend vom Vermieter auf dessen Kosten fremd ausgelagert werden, bis der säumige Mieter irgendwann vielleicht diese Gegenstände abholt. Dieser unhaltbare Zustand führt für den unschuldigen Vermieter zu weiteren Kosten, welche er nicht mehr beeinflussen kann. Theoretisch müssen solche Gegenstände jahrelang auf Kosten des Vermieters eingelagert werden, denn wenn er solche entsorgt, läuft er Gefahr, irgendwann vom säumigen Mieter in Haftung genommen zu werden. Sieht die Regierung in diesem Zusammenhang gesetzgeberischen Handlungsbedarf? Falls ja, was ist hier angedacht?
Auch diese Problematik wurde der Regierung bislang nicht zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit zur Beantwortung einer kleinen Anfrage war die materielle Auseinandersetzung mit den entsprechenden Bestimmungen nicht möglich.