Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 19. November 2024 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und die Abänderung weiterer Gesetze (Motion zur Einführung eines AHV-Beitragsschwellenwerts) verabschiedet.
Im Oktober 2023 hat der Landtag eine Motion zur Einführung eines AHV-Beitragsschwellenwerts mit dem Auftrag an die Regierung überwiesen, geringfügige Erwerbseinkommen von der Beitragspflicht zur AHV und weiteren Sozialversicherungen sowie von der Quellensteuer (Sicherungssteuer) zu befreien.
Dabei sollte ein möglicher Schwellenwert aufgezeigt werden. Ausserdem wurde die Regierung beauftragt, in Bezug auf die geringfügige Beschäftigung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern administrative Vereinfachungen einzuführen.
Einführung eines AHV-Schwellenwertes von 3’000 Franken vorgeschlagen
Im Rahmen des vorliegenden Vernehmlassungsberichts schlägt die Regierung für die Erhebung von Beiträgen die Einführung eines Schwellenwerts von 3’000 Franken pro Arbeitsverhältnis im AHVG und weiteren Gesetzen vor. Es soll jedoch die Möglichkeit bestehen, bei Unterschreitung des Schwellenwerts freiwillig AHV-Beiträge zu entrichten.
Zudem wird eine Anpassung der Spesen- beziehungsweise Unkostenentschädigungen für ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten auf Verordnungsebene vorgeschlagen. Neu soll zusätzlich zum Schwellenwert von 3’000 Franken die Anerkennung einer Spesenentschädigung in Höhe von 1’200 Franken anstatt wie bisher 4’200 Franken erfolgen. Diese Anpassung der Spesen- bzw. Unkostenentschädigungen betrifft sowohl Sozialversicherungen als auch Steuern.
Schwellenwert im Steuerrecht
Gemäss Steuergesetz haben Arbeitgeber unabhängig von der Höhe des Erwerbs die Quellensteuer einzuheben und an die Steuerverwaltung zu überweisen. Neu soll auch hier ein Schwellenwert von 3’000 Franken eingeführt werden, ab welchem der Arbeitgeber einen Steuerabzug vorzunehmen hat. Für Vergütungen an
Verwaltungsrats- oder Stiftungsratsmitglieder sowie an Mitglieder ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen soll ebenfalls ein Schwellenwert von 3’000 Franken eingeführt werden.
Weitere Gesetzesanpassungen im Bereich der AHV-IV-FAK-Anstalten
Schliesslich sollen im Rahmen dieser Vorlage weitere für die AHV-IV-FAK-Anstalten wichtige Gesetzesanpassungen berücksichtigt werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über deren Website ( http://www.rk.llv.li ) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 19. Februar 2025.