Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 5. November 2024, den Bericht betreffend den aktuellen Stand einer Leitungsverlegung der Höchstspannungsleitung Balzers (HSL Balzers) zuhanden des Landtags verabschiedet.
Im März dieses Jahres hatte der Landtag das Verfahren über den Antrag der Swissgrid AG auf Enteignung in Form der Einräumung der Dienstbarkeiten, die zum Betrieb und Fortbestand der bestehenden Freileitung erforderlich sind, bis Dezember unterbrochen und der Regierung empfohlen, die Umsetzung der grenzüberschreitenden Verlegungsvariante „M optimiert“ prioritär weiterzuverfolgen.
Der vorliegende Bericht zeigt die Entwicklungen seit dem Landtagbeschluss im März auf und informiert über die zwischenzeitlich getätigten Abklärungen: Im Sinne der Landtagsdebatte hatte die Regierung die Gemeinde Balzers ersucht, die Gewährung der auf Balzner Hoheitsgebiet erforderlichen Durchleitungsrechte und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinde an einer Verlegung zu klären. Wie aus der Stellungnahme des Gemeinderats Balzers hervorgeht, sind rund 30 Prozent der potentiell betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht bereit, die erforderlichen Durchleitungsrechte zu gewähren. Eine finanzielle Beteiligung an den Mehrkosten einer grossräumigen Leitungsverlegung lehnt die Gemeinde entschieden ab. Das Bundesamt für Energie erachtet eine grenzüberschreitende Verlegung insbesondere in Bezug auf Kosten, Realisierungsdauer (Projektentwicklung, Bewilligungs- und Beschwerdeverfahren), eigentumsrechtliche Belastungen sowie Beeinträchtigungen von Siedlungs- und Schutzgebieten als unverhältnismässig und gegenüber kleinräumigen Verlegungsvarianten, wie beispielweise einer teilweisen Erdverlegung auf Liechtensteiner Hoheitsgebiet, eindeutig als nachteilig.
Basierend auf den durchgeführten Abklärungen und den eingegangenen Stellungnahmen des Gemeinderats Balzers und des Bundesamts für Energie hält die Regierung fest, dass eine Weiterverfolgung der grenzüberschreitenden Verlegungsvariante „M optimiert“ nach heutigem Kenntnisstand aus den im Bericht aufgezeigten Gründen nicht zielführend erscheint. Ebenso ist in Bezug auf die geprüften Varianten festzuhalten, dass es derzeit keine Lösung gibt, die ohne Enteignungen von privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern durch den Landtag in Form der Einräumung der notwendigen Dienstbarkeiten realisiert werden kann. Sowohl für den Weiterbetrieb der bestehenden Leitung als auch für eine Verlegung der Leitung, sei dies grenzüberschreitend oder auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet, sind die erforderlichen Durchleitungsrechte durch den Landtag gestützt auf das Expropriationsgesetz sicherzustellen, soweit keine einvernehmliche Einigung zustande kommt.