Radio L: Kennt R. Burnley Liechtensteins Besonderheiten?

Leserbrief von Carmen Sprenger,
Generalsekretärin DpL

Radio L veröffentlichte am 9. Oktober 2024 ein Interview mit Richard Burnley, dem EBU-Direktor für Recht und Politik. EBU steht für European Broadcasting Union. Radio L ist aktuell nicht EBU-Mitglied.

 Burnley sprach abschliessend die nationale Medienvielfalt und einen ggfs. nötigen Ersatz für Radio L an. Er fragte, ob das die Menschen in Liechtenstein wissen. Aufgrund dieses Interviews stellt sich die Frage, ob der interviewte EBU-Direktor die Besonderheiten Liechtensteins kennt?

Ist R. Burnley informiert, dass zwei ehemalige Radio-L-Mitarbeitende per Januar 2025 ein Privatradio in Liechtenstein lancieren? In Anbetracht dieser Fakten, sind seine Bedenken, dass es ggfs. niemand geben könnte, der ein privates Radio in Liechtenstein betreibe, überflüssig.

Ausserdem ist dem EBU-Direktor wohl kaum bewusst, dass die Regierung die Oberaufsicht über Radio L hat und den Verwaltungsrat des Radios politisch besetzen kann. Auch die Medienkommission wird politisch vom Landtag bestellt. Dadurch ist die Opposition in dieser Kommission nicht angemessen vertreten. Die Vergangenheit zeigt, dass die DpL in der Medienkommission nicht erwünscht ist.

Wissen die Menschen in Liechtenstein, dass es in der Schweiz einen unabhängigen SRG-Publikumsrat gibt? Er ist ein wichtiges Glied der Qualitätskontrolle. Auch gibt es bei der SRG einen Regionalrat und eine Ombudsstelle. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Vereinsorgan der SRG. Der Verwaltungsrat bestellt u. a. den Transparenzausschuss.

 Die SRG ist EBU-Mitglied. Somit müssten R. Burnley die Schweizer Strukturen bekannt sein. Vergleicht man die Schweizer Strukturen mit denjenigen von Liechtenstein, wird man feststellen, dass bei uns dringend Handlungsbedarf besteht. Gerade in einem kleinen Land besteht die Gefahr, dass Macht kumuliert. Der aktuelle Radio-L-Abstimmungskampf zeigt dies eindrücklich.

Burnley bezieht sich im Interview auf das neue EU-Medienfreiheitsgesetz. In diesem Regelwerk ist u. a. die Einflussnahme auf redaktionelle Entscheidungen direkt oder indirekt durch den Staat oder andere Akteure, einschließlich Behörden, gewählte Amtsträger, Regierungsbeamte und Politiker, um politische Vorteile zu erlangen, ein Thema.

Ebenso sind Schutzvorkehrungen für die unabhängige Funktionsweise öffentlich-rechtlicher Mediendienstanbieter von Relevanz. Es wird darauf verwiesen, dass unabhängige Stellen oder Mechanismen, die von politischer Einmischung durch eine Regierung frei sind, einzurichten sind.

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