Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 3. September 2024 den Bericht und Antrag betreffend die Totalrevision des Archivgesetzes verabschiedet.
Das derzeit geltende Archivgesetz aus dem Jahr 1997 regelt die Archivierung von Unterlagen im liechtensteinischen Landesarchiv, in den Gemeindearchiven und in den Archiven der öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen. Diese Archive haben den gesetzlichen Auftrag, Unterlagen, die bei den öffentlichen Organen des Landes, der Gemeinden und der öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen anfallen, zu bewerten, zu erhalten und zugänglich zu machen. Archiviert werden Unterlagen, denen eine rechtliche, administrative, historische oder kulturelle Relevanz zukommt.
Veränderte Anforderungen
Seit 1997 haben sich die Anforderungen an die öffentlichen Archive verändert, jedoch wurde die gesetzliche Grundlage in wesentlichen Bereichen nicht aktualisiert. So wurden Gesetze wie das Datenschutzgesetz, die Datenschutz-Grundverordnung, das Informationsgesetz, das Staatspersonalgesetz, das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz und das E-Government-Gesetz erlassen, die einen hohen Personendatenschutz und gleichzeitig vermehrte Transparenz einfordern. Daher ist eine gesetzliche Regelung notwendig, welche die Sicherung, Aufbewahrung, Zugänglichkeit und den Schutz von personenbezogenen Daten von archivierten Unterlagen neu regelt.
Neue Technologien und Ansprüche
Ein weiterer Schwerpunkt liegt im Bereich der Technologie, wonach neue digitale Trägermaterialien oder Cloud-Speicherlösungen Papier, Ton- und Videobänder sukzessive ablösen. Die analoge Schriftguttradition wird durch die digitale Aktenverwaltung ersetzt.
Im Weiteren hat sich in gesellschaftspolitischer Hinsicht der freie Zugang zu Informationen in der Gesellschaft etabliert, insbesondere durch das über die letzten Jahre entwickelte Selbstverständnis digitaler Informationsmedien. Jeder Person soll neu ohne berechtigtes Interesse das Recht auf Zugang zu öffentlichem Archivgut nach Ablauf der Schutzfrist eingeräumt werden. Dies entspricht dem Recht auf barrierefreien Zugang zu Informationen und dem Bedürfnis nach Transparenz der öffentlichen Verwaltung.
Beratende Funktion des Landesarchivs
Im Sinne der Gleichstellung der Gemeindearchive und Archive von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sollen diese im Archivgesetz schliesslich gleich wie das Landesarchiv behandelt werden. Das Landesarchiv soll nicht als übergeordnete, sondern als beratende Stelle fungieren.