Kleine Anfragen an Regierungschef Daniel Risch

Regierungschef Daniel Risch

Kleine Anfrage des Abg. Seger Daniel zum Thema: Behördenbeschwerderecht

FBP-Abgeordneter Daniel Seger

Die liechtensteinische Rechtsordnung sieht teilweise ein Behördenbeschwerderecht vor. Mit einem Behördenbeschwerderecht erhält eine Behörde beziehungsweise ein Amt die Befugnis, Verfügungen von Verwaltungsbehörden anzufechten. Dies kann dazu führen, dass eine Verfügung, die zu Gunsten eines Bürgers ergangen ist, jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, von einer Behörde beziehungsweise einem Amt weitergezogen werden kann, was auch dazu führen kann, dass diese dann im Endeffekt zu Ungunsten des Bürgers gefällt wird.

Welchen liechtensteinischen Behörden und Ämtern kommt ein Behördenbeschwerderecht zu?

Die liechtensteinische Rechtsordnung sieht im Verwaltungsverfahren kein allgemeines Beschwerderecht von Behörden oder Ämtern vor.  Ein Behördenbeschwerderecht ist jedoch in verschiedenen Spezialbestimmungen in Materiengesetzen geregelt (vgl. Antwort zu Frage 2).

Was ist die spezifische Rechtsgrundlage für das jeweilige Behördenbeschwerderecht? Bitte nach Amt beziehungsweise Behörde aufgeschlüsselt anführen.

Spezifische Rechtsgrundlagen für ein Behördenbeschwerderecht sind insbesondere:

  1. Art. 118 Abs. 2 des Steuergesetzes (Beschwerderecht der Steuerverwaltung an den VGH);
  2. Art. 73 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes (Beschwerderecht der Steuerverwaltung an das zuständige CH-Bundesgericht);
  3. Art. 83 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes (Beschwerderecht der Steuerverwaltung an den VGH);
  4. Art. 20 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (Beschwerderecht der Datenschutzstelle an den VGH);
  5. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Bezug von Salz in den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Beschwerderecht des Amtes für Volkswirtschaft an den VGH);
  6. Art. 15 des Unterhaltsvorschussgesetzes (Beschwerderecht des Rechtsdienstes der Regierung als Vertreter des öffentlichen Rechts)
  7. Art. 988 Abs. 4 des Personen- und Gesellschaftsrechts (Beschwerderecht des Vertreters des öffentlichen Rechts)
  8. Art. 92 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Amtsbeschwerde des Vertreters des öffentlichen Rechts)

Wie oft, bitte ebenfalls nach Amt beziehungsweise Behörde aufgeschlüsselt antworten, hat das entsprechende Amt beziehungsweise die entsprechende Behörde final recht erhalten?

Hierzu gibt es keine statistischen Erfassungen. Es müssten sämtliche Verfahrensakten geprüft werden, was im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage nicht möglich ist.

Wie oft ist das entsprechende Amt beziehungsweise die entsprechende Behörde final unterlegen?

Siehe Antwort zu Frage 3.

Für letzteren Fall: Wurden allfällige zusätzliche Kosten des sich zur Wehr setzenden Bürgers ersetzt?

Siehe Antwort zu Frage 3.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred zum Thema: Schweizer Bankkonti bei Landesverwaltung und staatsnahen Betrieben

Manfred Kaufmann – VU Landtagsabgeordneter
Foto: ©Paul J. Trummer

Bei der Bezahlung von Rechnungen an Ämter der Landesverwaltung und auch an staatsnahe Betriebe ist mir aufgefallen, dass teils die Überweisung auf Konti mit Schweizer IBAN erfolgt. Ich würde es sehr begrüssen, wenn die Landesverwaltung und auch die staatsnahen Betriebe über Zahlungskonti bei Banken in Liechtenstein verfügt. Dies hat auch mit einer Vorbildfunktion sowie der Unterstützung des einheimischen Bankenplatzes zu tun.
Hierzu meine Fragen:

Ist der Regierung bekannt, dass für Kundenzahlungen Bankkonti in der Schweiz verwendet werden?

Ja.

Bei welchen Ämtern der Landesverwaltung sowie bei welchen staatsnahen Betrieben werden für die Überweisung von Kundenrechnungen Schweizer Bankkonti verwendet?

Folgende Stellen verfügen über eine Bankverbindung mit der Postfinance zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs: Amt für Finanzen, Amt für Justiz, Amt für Strassenverkehr, Botschaft Bern, Landespolizei, Steuerverwaltung sowie das Fürstliche Landgericht. Inwiefern weitere öffentliche oder staatsnahe Betriebe für den Zahlungsverkehr eine Schweizer Bankverbindung nutzen, ist der Regierung nicht bekannt.

Was ist der Grund für die Verwendung von Schweizer Bankkonti?

Die damalige PTT erfand 1906 den Einzahlungsschein und 1971 das „Verfahren Einzahlungsschein mit Referenznummer (VESR)“, das erstmals eine vollautomatisierte Verarbeitung von Zahlungseingängen ermöglichte. Bis zur gemeinsamen Ausgabe eines neuen Einzahlungsscheins durch PTT und Banken im Jahr 1986 war der effiziente Einzug grosser Mengen an Zahlungen über ein Postcheck-Konto praktisch alternativlos. Die Kundenbeziehung des Amtes für Finanzen zur heutigen Postfinance und die Nutzung der entsprechenden Einzahlungsscheine geht auf diese Zeit zurück. Wichtig ist dabei festzuhalten, dass Einzahlungen zwar auf ein Postfinance-Konto erfolgen, diese Mittel aber zeitnah auf ein Konto bei der Liechtensteinischen Landesbank übertragen werden. Die Postfinance-Konten dienen lediglich der Zahlungsabwicklung und es werden auf diesen keine nicht benötigten Mittel gehalten.

Wird hier in absehbarer Zeit auf liechtensteinische Bankkonti gewechselt?

Eine Ablösung der Postfinance-Einzahlungsscheine durch Einzahlungsscheine einer Liechtensteinischen Bank würde ein grösseres Projekt bedingen und einiges an Aufwand bei den betroffenen Stellen verursachen. Bei mehreren Buchhaltungssoftwaren müssten die Fakturierungsmodule sowie die IT-Anbindung für die Einlieferung der Zahlungsdateien angepasst werden. Zudem müssten bei einer Umstellung beide Prozesse parallel laufen, bis alle Rechnungen mit alten Einzahlungsscheinen bezahlt sind. Da diesem Umstellungsaufwand kein betriebswirtschaftlicher Mehrwert gegenübersteht und die bestehenden Zahlungsprozesse sehr gut und effizient funktionieren, ist aktuell keine Umstellung geplant.

Falls ja, wann ist dies angedacht?

Siehe Antwort zu Frage 4.


Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Geplante Änderung des Besoldungsgesetzes

Thomas Rehak, DpL-Landtagsabgeordneter

Vor wenigen Tagen hat die Regierung den Vernehmlassungsbericht zur Anpassung des Besoldungsgesetzes verabschiedet. Gemäss Vernehmlassungsbericht hat eine Lohnanalyse ergeben, dass die Lohnbänder in den oberen Gehaltsklassen zu tief und in den tiefen Klassen eher hoch seien. Die Regierung schlägt daher eine exponentielle Erhöhung der Lohnbänder von der Lohnklasse 1 bis zur Lohnklasse 20 um 5 bis 15 Prozent vor. Dabei sollen die unteren Lohnklassen prozentual geringer angepasst werden als die oberen Lohnklassen. Eine Sonderregelung soll es für jene Stellen geben, die nach Gesetz einen Fixlohn als Prozentwert der Lohnklasse 20 erhalten. Dies sind die Mitglieder der Regierung, der Regierungssekretär, die Leitung der Finanzkontrolle sowie das richterliche und staatsanwaltschaftliche Personal.

Hierzu stellen sich folgende Fragen:

Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Regierung den Vernehmlassungsbericht erst vor einer Woche verabschiedet hat und nun die Öffentlichkeit sowie Betroffene die Möglichkeit haben, sich im Vernehmlassungsverfahren einzubringen. Dieser Schritt im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren bietet auch Parteien und anderen Interessierten die Möglichkeit der Regierung Fragen zu stellen bzw. ihre Meinung mitzuteilen. Auch der Landtag wird im üblichen Gesetzgebungsverfahren die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen und von der Regierung Informationen anzufordern. Dennoch versucht die Regierung Ausführungen zu den Fragen zu machen.

Zu den Fragen 1. bis 3. ist anzumerken, dass gemäss Besoldungsgesetz jede Funktion entsprechend dem Anforderungsgrad einer Richtposition und einer Besoldungsklasse zugeteilt wird. Eine exakte Beantwortung der Fragen würde bedingen, dass pro Besoldungsklasse die spezifischen Sachverhalte verglichen werden. In jeder Besoldungsklasse gibt es eine Vielzahl von unterschiedlich ausgeprägten Parametern, die verglichen werden müssten. Zu berücksichtigen wären beispielsweise die unterschiedlichen Funktionen, die jeweilige Stufe im Erfahrungsanteil sowie der Quervergleich der Stellen. Eine solche Auswertung wäre sehr aufwändig. Zur Personenanzahl ist anzumerken, dass prozentual die meisten Personen in jenen Lohnklassen beschäftigt sind, denen die Funktionen zugeteilt sind, die sich durchwegs in allen Amtsstellen finden. Dies betrifft insbesondere die Lohnklasse 7 (kaufmännische/administrative Sachbearbeitung) und Lohnklassen 10 bis 12 (Fachspezialisten und Fachexperten).

Wie viele Personen sind in den jeweiligen Lohnklassen beschäftigt?

siehe oben

Wie hoch ist die gesamte Lohnsumme in den einzelnen Lohnklassen?

siehe oben

Wie hoch ist der Durchschnittslohn und wie hoch ist der Medianlohn in den einzelnen Lohnklassen?

siehe oben

Um wie viel Prozent würde die gesamte Lohnsumme steigen, wenn die Lohnerhöhung im geplanten Umfang über die Lohnklassen 1 bis 20 um 5 bis 15 Prozent erfolgen würde?

Durch die geplante Anpassung der Lohnklassen ergibt sich keine Erhöhung der Lohnsumme. Eine Erhöhung der Lohnsumme ist vom Budget für die Anpassungen des individuellen Besoldungsanteils abhängig, welches vom Landtag bewilligt wird.

Wie hoch ist die gesamte Lohnsumme der Personen, die einen Fixlohn beziehen und wie viele FTE (Full Time Equivalent) werden beschäftigt, inklusive Lehr- und Gerichtspersonal?

Es ist davon auszugehen, dass sich diese Anfrage auf die in der Einleitung der Kleinen Anfrage genannten Funktionen bezieht und nicht auf jene Personen, die nicht eingestuft sind und daher einen Fixlohn erhalten (Generalsekretäre, Polizeiaspiranten, Praktikanten, Aushilfen, neu eingerichtete Stellen, usw.). Die genannten Fixlöhne von Regierung, Regierungssekretär, Leiterin Finanzkontrolle, Richtern und Staatsanwälten ergeben sich aus den Art. 32ff. Besoldungsgesetzes (und betragen pro Monat rund CHF 745’000). Dies betrifft 37.4 Stellen.

Insgesamt sind in der Landesverwaltung inklusive der Gerichte rund 1’060 Personen mit 966.50 Stellenprozenten beschäftigt. Dies ohne Ausbildungsstellen, Hilfskräfte usw. Im Bereich der Lehrpersonen sind 766 Personen mit 592.2 Stellenprozenten beschäftigt.

Die gesamthaften Lohnkosten ergeben sich aus der Landesrechnung sowie dem Landesvoranschlag.


Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Besetzung der Stelle des Regierungssekretärs

Am 27. August wurde die Öffentlichkeit davon unterrichtet, dass Michael Hasler die Nachfolge als Regierungssekretär von Horst Schädler antreten wird, der im kommenden Jahr in den Ruhestand tritt. Aufgrund der grossen Verantwortung, die mit den Aufgaben des Regierungssekretärs verknüpft ist, wird diese Stelle mit CHF 271’827 pro Jahr hoch vergütet.

Diese Stelle stellt eine Schlüsselposition dar und verlangt nach einer sehr gut ausgebildeten und parteipolitisch neutralen Persönlichkeit, daher ist davon auszugehen, dass die Regierung die Besetzung dieses Postens im Konsens und einhellig bestimmt hat.

Hierzu meine Fragen:

Einleitend weist die Regierung darauf hin, dass in kleinen Anfragen aufgrund des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich nicht auf Details einzelner Bewerbungsverfahren eingegangen wird. Diese kleine Anfrage wird aber zum Anlass genommen, generell auf das standardisierte und professionelle Bewerbungsverfahren im Bereich der Bestellung von Führungspositionen bei der Liechtensteinischen Landesverwaltung einzugehen. Da es sich beim Regierungssekretär um die Position des obersten Staatsangestellten handelt, wird nach Rücksprache mit dem bestehenden und dem zukünftigen Stelleninhaber ausnahmsweise und aus den vorerwähnten exemplarischen Gründen das Prozedere detailliert offengelegt. 

Innerhalb welches Zeitraums wurde diese Position öffentlich ausgeschrieben?

Analog zum Vorgehen bei anderen Ausschreibungen für die Neubesetzung von Leitungsfunktionen bei Amts- und Stabsstellen wurde die Stelle im Liechtensteiner Vaterland, auf liechtensteinjobs.li und auf ostjob.ch sowie auf der Karriereseite der Liechtensteinischen Landesverwaltung für zwei Wochen ausgeschrieben. Die Ausschreibung war vom Samstag, 8. Juni, bis Freitag, 21. Juni, öffentlich verfügbar. Die Regierung und das Amt für Personal und Organisation (APO) folgen hierzu einem definierten Prozess, der immer gleich abläuft. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Staatspersonalgesetz sind offene Stellen von der Anstellungsbehörde (im vorliegenden Fall die Regierung) zur freien Bewerbung auszuschreiben.

Welches Anforderungsprofil wurde in der Ausschreibung verlangt?

Das Anforderungsprofil wurde aufgrund der Stellenbeschreibung des noch amtierenden Regierungssekretärs erstellt. Folgende Anforderungen wurden in die Stellenausschreibung aufgenommen: Idealerweise abgeschlossenes Studium im Bereich Verwaltung, Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften oder eine vergleichbare Qualifikation; Mehrjährige, einschlägige Berufserfahrung in einer Führungsposition vorzugsweise in einer Verwaltung; Nachgewiesene Erfahrung in der Führung und Motivation von Teams sowie der Steuerung von Projekten; Vorzugsweise fundierte Kenntnisse der gesetzlichen und administrativen Rahmenbedingungen im öffentlichen Dienst; Ausgeprägte Kommunikations- und Organisationsfähigkeiten, Entscheidungsfreude sowie Belastbarkeit und Teamfähigkeit; IT-Kompetenzen, gute Deutsch- und Englischkenntnisse sowie die Liechtensteinische Staatsbürgerschaft.

Wie viele interne beziehungsweise externe Bewerber und Bewerberinnen gab es für diese Stelle?

Insgesamt haben sich um die freie Stelle 15 Personen beworben; 11 externe und 4 interne Bewerber. Mit 7 Personen wurden Bewerbungsgespräche geführt.

Stützt sich die Auswahl auf ein externes Assessment ab?

Für Führungspositionen in der Verwaltung wie etwa die Leitung grösserer Abteilungen sowie Amts- und Stabsstellenleitungen wird standardmässig ein externes Assessment durchgeführt auf das sich die Anstellung letztendlich auch stützt. So auch im vorliegenden Fall.

Falls ja, wurde das Unternehmen, welches das Assessment durchgeführt hat, von Anfang an in das Auswahlverfahren integriert?

Regierung und APO arbeiten seit einigen Jahren mit derselben externen Firma zusammen, die zwischenzeitlich auch die Anforderungen an Führungspersonen in der Verwaltung sehr gut kennt und somit einen sehr guten Vergleich über viele Stellen und Jahre vorweisen kann. In das Assessment werden Personen geschickt, von denen die zukünftigen Vorgesetzten glauben, dass sie für die Stelle geeignet sind.

 

Bei der Nachbesetzung von Amts- und Stabsstellenleitern ist üblicherweise das für die jeweilige Amtsstelle gemäss RVOV zuständige Regierungsmitglied zuständig. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a) des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) ist der Regierungssekretär eine Stabsstelle der Kollegialregierung und hat damit eine Sonderstellung. Gemäss Bst. b) desselben Artikels übt aber der Regierungschef die laufende Aufsicht aus. Aufgrund der besonderen Position des Regierungssekretärs wurden sämtliche Bewerbungsgespräche gemeinsam vom Regierungschef, der Regierungschef-Stellvertreterin und einem Vertreter des Amtes für Personal- und Organisation geführt. Die Anstellung wurde nach Abschluss des regulären Bewerbungsprozesses und auf Basis der Empfehlung im Assessmentbericht durch die Kollegialregierung vorgenommen.