Kleine Anfragen an RC-Stellvertreterin Sabine Monauni

Sabine Monauni - Regierungschef-Stellvertreterin

Kleine Anfrage des Abg. Risch Patrick zum Thema: Ausgleichsenergie bei der Einspeisung von Solarstrom

Abgeordneter Patrick Risch

Die Strompreise sind aktuell sehr tief und manchmal negativ. Dies führt dazu, dass die Erlöse aus der Stromeinspeisung für Betreiber von PV-Anlagen sehr bescheiden sind. PV-Anlagen Betreiber müssen zum Teil sogar an manchen Tagen dafür bezahlen, dass sie Strom einspeisen. Obwohl die im Energieeffizienzgesetz garantierte Einspeisevergütung von sechs Rappen dazu führen wird, dass es im Januar des nächsten Jahres voraussichtlich Ausgleichszahlungen geben wird, ist die aktuelle Situation für Betreibende von PV-Anlagen und für Bauwillige schwer verständlich. Sie ist demotivierend für verantwortungsvolle Zeitgenossen, welche die Absicht hegen, eine PV-Anlage zu erstellen.

Seit April 2024 weisen die LKW die Betragsermittlung für die Energielieferung auf ihren Rechnungen detaillierter aus. Neben der Wirkenergie wird auch der ökologische Mehrwert aufgeführt, ebenso wie die Kosten für den Marktzugang und für den Betrieb des Energieportals. Bei 0,2 Rappen pro eingespiesener Kilowattstunde generiert diese Gebühr den LKW CHF 55‘000 Mehreinnahmen pro Jahr.

Zusätzlich berechnen die LKW für jede eingespiesene Kilowattstunde 2,15 Rappen für die Bereitstellung einer Ausgleichsenergie. Laut der Webseite der LKW ist diese Ausgleichsenergie für Bereitstellung von Energie, falls die LKW-Prognosen der inländischen PV-Produktion falsch waren, zum Beispiel aufgrund einer unerwarteten Wolke am Himmel oder einem erhöhten Stromverbrauch, welcher nicht erwartet wurde.

Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruht die Bemessung der Höhe der Abzüge für Ausgleichsenergie und Energieportal?

Bei der Ausgleichsenergie als auch dem Energieportal handelt es sich um Aufwände des Netzbetreibers, welche im Zusammenhang mit der Abnahmepflicht gemäss Art. 16 EEG bzw. Vergütungspflicht gemäss Art. 17 EEG entstehen. Diese Kosten werden bei Berechnung der marktorientierten Einspeisevergütung gemäss Art. 17 Abs. 1 EEG berücksichtigt.

Wie viel insgesamt und welchen Akteuren berechnen die LKW Kosten für die Nutzung des Energieportals? Werden diese Kosten nur den Einspeisenden von PV-Strom in Rechnung gestellt? Gegebenenfalls: Warum?

Die Kosten für die allgemeinen Funktionen des Energieportals werden allen Stromkunden und -kundinnen über die Netzbenutzungsgebühren verrechnet. Zur Abwicklung der marktorientierten Einspeisevergütung, die per 01.01.2023 gesetzlich eingeführt wurde, haben die LKW die Funktionalität des Energieportals erweitert. Die damit verbundenen Kosten von 0.2 Rp/kWh werden verursachergerecht den PV-Anlagenbesitzer in Rechnung gestellt.

Wer bezahlt wie viel für die Ausgleichsenergie? Werden diese Kosten nur den Einspeisenden von PV-Strom in Rechnung gestellt? Gegebenenfalls: Warum? Diese Kosten für Ausgleichsenergie entstehen nicht nur durch unvorhersehbare Einspeisung, sondern unter Umständen auch durch unvorhersehbaren Verbrauch.

Die Aufwände für Ausgleichsenergie werden verursachergerecht auf alle Stromkunden verrechnet. Bei Strombezügern sind die Kosten für die Ausgleichsenergie im Energiepreis eingerechnet. Bei Produzenten von PV-Strom erfolgt die Verrechnung als separate Position in der Abrechnung. Die marktorientierte Vergütung für Photovoltaikstrom beinhaltet entsprechend den Marktpreis abzüglich der Aufwendungen, insbesondere Kosten für Ausgleichsenergie und das Energieportal, und zuzüglich der Erträge für den ökologische Mehrwert.

Welche Anreize haben die LKW, die Kosten für die Ausgleichsenergie tief zu halten, beziehungsweise welche Kontrollen gibt es, da diese Kosten ja einfach abgewälzt werden könnten?

Die LKW sind als kundenorientiertes und im Wettbewerb stehendes Unternehmen bestrebt, die Vergütung für Produzenten von PV-Strom so attraktiv wie möglich zu gestalten. Um die Kosten für die Ausgleichsenergie möglichst tief zu halten, verwenden die LKW mathematische, hochspezialisierte Modelle, um Prognosen für die Vermarktung der eingespeisten Energie zu erstellen. Diese Modelle werden regelmässig trainiert, kontinuierlich optimiert und deren Ergebnisse im Vermarktungsprozess abschliessend validiert und freigegeben. Dies entspricht einer marktüblichen Vorgehensweise.

Spielt die Energiemarktkommission bei der Festlegung dieser Kosten eine Rolle beziehungsweise hat sie hier ein Mitspracherecht oder eine Entscheidungsbefugnis?

Die Energiemarktkommission genehmigt gemäss Art. 26 Abs. 1 Ziff. 15 EMG die Regelungen für den Ausgleich von Energieungleichgewichten im Übertragungs- oder Verteilernetz. Die LKW sind verpflichtet, die entsprechenden Ausgleichsregelungen in ihren „Technischen Betrieblichen Bestimmungen (TBB)“ zu veröffentlichen.


Kleine Anfrage der Abg. Heidegger Norma zum Thema: Verdacht auf Wahlfälschung in der Schweiz

Abgeordnete Norma Heidegger

Am Montag, 2. September 2024 wurde in den Schweizer Medien publik, dass die Bundesanwaltschaft in mehreren Verfahren wegen des Verdachts auf Wahlfälschung ermittelt. Es geht darum, dass kommerzielle Unternehmen Unterschriften für Volksinitiativen gefälscht haben sollen, wie die «Tamedia-Zeitungen» berichten. Es soll verschiedene Arten geben, wie betrogen wird. Laut der Recherche würden die fehlbaren Sammlerinnen und Sammler etwa die Anschriften bei Briefkästen von Hochhäusern abschreiben und willkürlich Geburtsdaten nachtragen. Laut einer Recherche wurden Unterschriften für mehrere Volksinitiativen gefälscht. Die Bundesanwaltschaft ermittelt.

Das führt mich zu folgenden Fragen:

Inwieweit ist die Regierung über diese Verfahren informiert?

Die Regierung ist über die öffentliche Berichterstattung bezüglich dieser Verfahren informiert.

Wird aktuell überprüft, ob diese Firmen auch in Liechtenstein tätig sind oder tätig waren?

Es bestehen keine Anzeichen, dass diese Firmen in Liechtenstein tätig waren oder sind. In Liechtenstein sind es gewöhnlich die Initianten oder Referendumswerber beziehungsweise deren Unterstützer selbst, die mittels Postwurfsendungen, Beilagen zu anderen Publikationen oder persönlich die Unterschriften einholen.

Wird kommerzielles Unterschriftensammeln auch in Liechtenstein für Volksabstimmungen praktiziert?

Es gibt keine Hinweise auf solche Praktiken in Liechtenstein.

Kann die Regierung bestätigen, dass keine fingierten Unterschriften von kommerziellen Unterschriftensammlern in Liechtenstein bis anhin auf Unterschriftslisten für Volksabstimmungen gelangt sind?

Dies kann nicht absolut ausgeschlossen werden; es gibt aber wie erwähnt keine Anzeichen, dass solche Firmen in Liechtenstein tätig waren oder sind.

Was wird von der Regierung unternommen, um sicherzustellen, dass kommerzielles Unterschriftensammeln bei Volksinitiativen in Liechtenstein nicht angewendet werden darf?

Aktuell sieht die Regierung keinen Bedarf, am etablierten System Anpassungen vorzunehmen. Sollten sich Hinweise auf kommerzielles Unterschriftensammeln in Liechtenstein ergeben, wird die Regierung den entsprechenden Handlungsbedarf prüfen.


Kleine Anfrage des Abg. Frick Walter zum Thema: PFAS – aktuelle Situation

Abgeordneter Walter Frick

Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (kurz: PFAS) werden seit den 1950er-Jahren vielfältig verwendet, zum Beispiel in Feuerlöschschäumen, Lebensmittelverpackungen, Skiwachs, Kältemitteln, Textilien, und diese sind sehr stabil. Auch PFAS-belasteter Klärschlamm ist bis 2007 legal in den Ackerflächen ausgebracht worden. PFAS reichern sich im menschlichen Körper an und bedrohen unsere Gesundheit. In einer Kleinen Anfrage vom März 2023 und einer neuerlichen Anfrage im April 2024 hatte die Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni bereits verschiedene Ausführungen gemacht.

Nun konnten die kantonalen Behörden vom Kanton St. Gallen neuerlich und hoch aktuell in sechs Gemeinden PFAS-Chemikalien im benachbarten Rheintal im Boden nachweisen. Deshalb wurden das Fleisch und die Milch der Kühe, welche auf diesen Böden grasten, sowie Quellwasser in betroffenen Gebieten untersucht. Teils wurden erhöhte oder zu hohe PFAS-Werte festgestellt. Hierzu nun meine Fragen:

Internationale Studien im PFAS-Bereich sind bereits im Gange. In Koordination mit dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt wird die australische Studie verfolgt zusammen mit allen anderen wissenschaftlichen Arbeiten, wie es im April 2024 hiess. Wie weit geben uns diese Studien nun Aufschluss über die Situation in Liechtenstein?

Die australische Studie trägt Messdaten von Grundwasser und Oberflächengewässern
zusammen. In diese sind jedoch keine Messwerte aus Liechtenstein eingeflossen. Insofern gibt die Studie keine Aufschlüsse über die Situation in Liechtenstein. Das Amt für Umwelt hat 2023 stichprobenweise Oberflächengewässer auf PFAS hin untersucht und es konnten keine erhöhten Konzentrationen festgestellt werden.

Im April 2024 hiess es, der Auftrag bezüglich eines landesweiten Projekts zur Vorselektion von Standorten im Zusammenhang mit fluorhaltigem Feuerlöschschaum wäre noch in Bearbeitung, da zu den 63 abzuklärenden Übungsplätzen noch rund 30 weitere hinzugekommen wären. Wie ist hier der aktuelle Stand?

Die Untersuchungen befinden sich noch in Arbeit. Der Fokus liegt auf Flächen, auf welchen altlastenrechtliche Untersuchungen laufen. Dies betrifft insbesondere Übungsplätze der Feuerwehren.

Da sich Liechtenstein an den in der EU und der Schweiz verordneten Grenzwerte oder Verbote des Einsatzes von PFAS-Stoffgruppen orientiert, würde ich gerne wissen, ob es seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage im April 2024 neue Entwicklungen auf der gesetzlichen Ebene in der EU und der Schweiz beziehungsweise konkrete Verordnungen gibt. Ist es nicht viel zu spät, solche Verordnungen gleich mit der Schweiz erst im Juni 2025 umzusetzen?

Die in der Kleinen Anfrage vom April 2024 genannten Regulierungsvorhaben in der EU und der Schweiz wurden noch nicht verabschiedet. Für die Stoffgruppe PFAS ist eine von der EU und der Schweiz unabhängige Vorgehensweise nicht vorgesehen und wird nicht als sinnvoll erachtet.

Der Kanton St. Gallen hat kürzlich den Verkauf von PFAS-belastetem Fleisch und Milch durch die kantonale Gesundheitsbehörde gestoppt. Werden in Liechtenstein durch das zuständige Amt Lebensmittelkontrollen auf PFAS-Belastungen durchgeführt? Wurden die Grenzwerte eingehalten und sofern nicht kontrolliert wird, warum nicht?

In Liechtenstein wird seit 2022 das Trinkwasser jährlich auf Rückstände von PFAS untersucht. Sämtliche Trinkwasserproben, die auch die Grundwasserpumpwerke umfassen, waren bis heute nicht zu beanstanden. Die Ergebnisse dieser Trinkwasseruntersuchungen liefern derzeit keinen Hinweis dahingehend, dass landwirtschaftliche Flächen im Einzugsgebiet dieser Trinkwassergewinnungsanlagen mit PFAS belastet sein könnten. Mit der Untersuchung von Lebensmitteln wird in enger Abstimmung mit der Schweiz und nach Verfügbarkeit entsprechend akkreditierter Untersuchungsmethoden in den nächsten Monaten auch in Liechtenstein begonnen.


Kleine Anfrage des Abg. Frick Walter zum Thema: Anpassung der Verordnung über die Förderung der Alpwirtschaft (AWFV)

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 9. Juli 2024 die Verordnung über die Förderung der Alpwirtschaft (AWFV) abgeändert. Die Verordnung regelt die staatliche Förderung der Bewirtschaftung von Alpen mit Standort in Liechtenstein oder von liechtensteinischen Eigenalpen im Ausland. Bereits im Jahr 2019 wurde ein Alpungskostenbeitrag für Milchkühe eingeführt, deren Milch in den Alpsennereien der Kuhalpen mit erster Priorität (Valüna, Sücka, Pradamee) verarbeitet wird. Diese Förderung war befristet bis zur Errichtung einer zentralen Alpsennerei, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 2024.

Da eine zentrale Alpsennerei bis heute nicht realisiert wurde, hat die Regierung entschieden, dass dieser Milchkuhbeitrag für die Kuhalpen mit erster Priorität bis zum 31. Dezember 2028 weitergeführt werden soll. Die Alp Guschg, auf der schon seit Jahrhunderten Alpprodukte hergestellt werden, wird als einzige Kuhalpe mit zweiter Priorität in Liechtenstein eingestuft und daher für die Alpung von Milchkühen nicht unterstützt, obwohl sie dieselben gesetzlichen und behördlichen Vorgaben zu erfüllen hat wie die Kuhalpen erster Priorität. Dazu folgende Fragen:

Nach welchen diskriminierungsfreien Kriterien erfolgte die Einstufung der Alp Guschg als Kuhalpe zweiter Priorität?

Die Einstufung von Guschg als Kuhalpe zweiter Priorität wurden 1992 von der Landesalpenkommission vorgenommen. Auf dieser Grundlage hat die Regierung die entsprechende Regelung in der AWFV rechtlich verankert. Diese Einstufung, die sich an der Art der Bewirtschaftung orientiert, ist bis heute gültig. Aufgrund des geringeren Anteils an Milchkühen ist Guschg eine Kuhalpe zweiter Priorität.

Wurde die Rolle der Kuhalpen zweiter Priorität im Rahmen der Anpassung der AWFV erörtert?

Falls ja, wie rechtfertigt die Regierung die Ungleichbehandlung von Kuhalpen erster und zweiter Priorität, die auch von der VBO seinerzeit als unzureichend begründet und als nicht fair bezeichnet worden ist, weiterhin?

Zu Frage 2 und 3: Nein, die Thematik wurde im Rahmen der Anpassung der AWFV nicht erörtert.

Wie lautet der aktuelle Stand der Dinge betreffend die Errichtung einer zentralen Alpkäserei?

Trotz intensiver Bemühungen der beteiligten Akteure konnte kein Projekt zur Errichtung einer zentralen Alpsennerei realisiert werden. Das Projekt zur Errichtung einer zentralen Alpsennerei wird seitens der Initianten nicht mehr weiterverfolgt. Wie im agrarpolitischen Bericht festgehalten, bekennt sich die Regierung weiterhin zur wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedeutung der Alpwirtschaft und anerkennt die Wichtigkeit der Herstellung hochwertiger Produkte auf den Alpen.

Wird die Regierung die gegenständliche Verordnung erneut verlängern, sollte bis Ende 2028 die zentrale Alpsennerei weiterhin nicht errichtet sein?

Die Errichtung einer zentralen Alpsennerei ist in der aktuellen AWFV keine Voraussetzung mehr für den Alpungskostenbeitrag. Die zukünftige Ausgestaltung für die Zeit nach 2028 wird derzeit geprüft.


 

Kleine Anfrage des Abg. Wohlwend Mario zum Thema: Kampf um die Medienvielfalt und Medienqualität

VU-Abgeordneter Mario Wohlwend

Die Medienförderung in Liechtenstein steht seit Jahren auf der politischen Agenda. Bereits 2019 wurde das Thema im Landtag diskutiert. In dieser Legislatur ist die angespannte Situation deutlich sichtbar: Das traditionsreiche «Liechtensteiner Volksblatt» musste aufgrund wirtschaftlicher Probleme eingestellt werden. Auch der staatliche Radiosender «Radio L» musste 2023 vom Staat saniert werden. Die Ausarbeitung einer Alternativlösung «Überprüfung einer Privatisierung» fand keine Mehrheit im Landtag. Auch die von der Vaterländischen Union geforderte übergeordnete Medienstrategie wurde knapp abgelehnt.

Die Medienministerin warnte davor, dass eine Medienstrategie die dringend notwendige Medienförderung verzögern würde. Nun die abschliessende 2. Lesung der Abänderung des Medienförderungsgesetzes und des Mediengesetzes sowie des Beschwerdekommissionsgesetzes fehlt noch immer und die Gesetzesinitiative zur Aufhebung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk steht aufgrund der Unterschriftensammlung auf der heutigen Agenda.

In Liechtenstein sind für das Medienhaus seit dem «Volksblatt»-Aus die Zustellkosten um zirka 30 Prozent gestiegen, was Mehrkosten von CHF 220’000 pro Jahr bedeutet. Auch in der Schweiz spitzt sich die Lage zu: Tamedia und CH Media kündigten Stellenabbau und Druckereischliessungen an.

Ab wann können die Medienunternehmen mit einer angepassten und angemessenen Medienförderung rechnen?

Die neue Medienförderung ist Teil des Medienpakets, welches auch die Neuausrichtung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Radio Liechtenstein, umfasst. Die zweite Lesung der angepassten Medienförderung ist noch in diesem Jahr geplant, sodass diese für das Kalenderjahr 2025 in Anspruch genommen werden könnte. Sollte jedoch die DpL-Initiative zur Aufhebung des Gesetzes über den Liechtensteinischen Rundfunk in der Volksabstimmung angenommen werden, wäre das System der Medienförderung nochmals zu prüfen.

Wie beurteilt die Regierung die aktuelle Situation der Medienlandschaft in Liechtenstein?

Die Medienwelt befindet sich im Wandel. Die Digitalisierung und das veränderte Konsumverhalten gefährden die finanzielle Tragfähigkeit der Medien. Die Werbeeinnahmen wandern ab auf grosse Internetplattformen wie Google, Amazon oder Facebook. Die Zahlungsbereitschaft der Mediennutzer ist klein; der Spardruck in den Medienhäusern gross. Die Folge sind Medienkonzentration und Einbussen bei der Qualität. Auch Liechtenstein ist vor dieser Entwicklung nicht gefeit. Im Frühjahr 2023 wurde die älteste Tageszeitung des Landes, das Liechtensteiner Volksblatt, eingestellt. Mit der geplanten Erhöhung der Medienförderung sowie der Neuausrichtung von Radio Liechtenstein soll daher die liechtensteinische Medienlandschaft gestärkt werden.


Kleine Anfrage der Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Gesundheitsschutz auf Baustellen bei extremer Hitze

Abgeordnete Manuela Haldner-Schierscher

Hitzesommer, wie wir sie immer häufiger erleben, stellen für viele Menschen, insbesondere für Berufsleute aus dem Baugewerbe, die an exponierten Arbeitsplätzen tätig sind, eine erhebliche Belastung und ein gesundheitsschädliches Risiko dar. Daher erscheint es notwendig, den Schutz der Arbeitnehmenden in solchen Situationen zu gewährleisten und gegebenenfalls die Arbeit bei extremer Hitze ruhen zu lassen. In der Praxis sehen sich Unternehmen jedoch häufig einem hohen Zeitdruck ausgesetzt, da Verzögerungen bei der Fertigstellung von Projekten Konventionalstrafen nach sich ziehen können. Dies führt in der Praxis dazu, dass der Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden zugunsten wirtschaftlicher Interessen zurückgestellt wird und «hitzefrei» wohl mehr Wunsch als Realität bleibt.

Ist die Regierung für die Problematik der extremen Hitze auf Baustellen sensibilisiert und gibt es bereits Gespräche oder Absprachen mit Arbeitgebern aus der Baubranche zu diesen Themen?

Im Jahr 2023 wurde die Bauarbeiten-Verordnung (BauAV) einer Totalrevision unterzogen und u.a. Artikel 39 zu Sonne, Hitze, Kälte eingeführt. Dieser Artikel schreibt vor, dass Arbeitgebende alle erforderlichen Massnahmen treffen müssen, um den Schutz der Arbeitnehmenden bei Arbeiten bei Sonne, Hitze und Kälte zu gewährleisten. Im Zuge des Vernehmlassungsverfahrens wurde die Baubranche zur Anhörung eingeladen und bei Inkrafttreten wurden die betroffenen Verbände durch das Amt für Volkswirtschaft – in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftskammer – über die neuen Regelungen informiert. Von Seiten der Arbeitgeber aus der Baubranche wurden bisher keine Anliegen oder Gesprächswünsche gegenüber der Regierung oder dem Amt für Volkswirtschaft geäussert. Regierung und Verwaltung sind sich der Bedeutung des Themas Hitze und Gesundheit bewusst. Im Rahmen der Gesundheitsförderung wurde mit www.hitze.li eine Webseite zum Thema Hitze unter dem Motto «Hitze trifft uns alle!» mit relevanten Informationen aufgeschaltet.

Gibt es bereits Überlegungen, gesetzliche Regelungen zu schaffen oder zu erweitern, um Entschädigungszahlungen an Unternehmen für Arbeitsausfälle aufgrund von extremer Hitze analog zur Schlechtwetterentschädigung zu ermöglichen?

Nein.

Welche weiteren Massnahmen oder Überlegungen gibt es seitens der Regierung, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten im Baugewerbe bei extremen Temperaturen zu verbessern und gleichzeitig sicherzustellen, dass Unternehmen deshalb nicht befürchten müssen, Konventionalstrafen für Verzögerungen bezahlen zu müssen?

Mit der Revision der Bauarbeiten-Verordnung wurde die Gesetzgebung im Bereich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz auf einen aktuellen Stand gebracht. Aus Sicht der Regierung funktioniert der Vollzug des Arbeitsgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen. Aus diesem Grund sieht die Regierung aktuell keine Notwendigkeit für weitere Massnahmen zum Gesundheitsschutz bei Hitze. Bezüglich Konventionalstrafe ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine privatrechtliche Sanktion zwischen den Vertragspartnern handelt, deren Ausgestaltung alleinige Sache der Vertragspartner ist. Ein Bauunternehmer, der die Fertigstellung einer Baute zu einem bestimmten Termin verspricht, muss berücksichtigen, dass er in jedem Fall das Arbeitsgesetz einzuhalten hat; das heisst, er muss z.B. die Höchstarbeitszeiten einhalten und bei übermässiger Hitze die erforderlichen Massnahmen setzen. Ein Eingriff des Staates würde der grundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit entgegenstehen.

Wird seitens der Regierung eine rechtliche Verpflichtung für «hitzefrei» bei bestimmten Temperaturgrenzen in Betracht gezogen und wie könnte eine solche Regelung konkret ausgestaltet werden, um sowohl den Schutz der Arbeitnehmenden als auch die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen zu berücksichtigen?

Ziel einer gesetzlichen Regelung ist es, das Arbeiten gesundheitsschützend zu ermöglichen und nicht zu verbieten. Die rechtlichen Verpflichtungen für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden auf Baustellen sind definiert: Arbeitgebende müssen die notwendigen Massnahmen für ihren Betrieb frühzeitig planen und rechtzeitig umsetzen, um Arbeitnehmende vor den Einwirkungen übermässiger Hitze und direkter Sonne zu schützen.

Die Massnahmenplanung für Hitze basiert auf einem vierstufigen System, wobei die jeweilige Stufe von Massnahmen ab einer bestimmten Aussentemperatur gemäss Wettervorhersage getroffen werden muss. Je nach Arbeitsbedingungen am jeweiligen Arbeitsplatz werden Auslösetemperaturen definiert, ab welcher die Vorschriften bzw. Massnahmen der nächsten Stufe zum Tragen kommen. Solche Massnahmen können stark variieren, je nach Einsatzort, Einsatzdauer, Art der Arbeit sowie weiteren äusseren Einflüssen wie z.B. Sonneneinstrahlung oder Wind etc. Als typische Massnahmen gelten: Schulung der Mitarbeitenden, Beschattung, Ventilatoren, Wasserbehälter, Sonnenschutz, Kühlboxen, vermehrte Pausen, richtige Bekleidung, Trinkmöglichkeiten, Anpassung der Arbeitszeit, Verschiebung der Arbeitszeit durch früheren Beginn.


Kleine Anfrage der Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Veranstaltungskalender von «Tourismus.li»

Die Webseite «Tourismus.li» von Liechtenstein Marketing ist nicht nur für Touristinnen und Touristen aus aller Welt informativ und praktisch. Insbesondere der Veranstaltungskalender auf der Webseite ist für Einwohnerinnen und Einwohner Liechtensteins und der Region ein praktisches Tool. Nicht nur, um sich über aktuelle Events zu informieren, sondern auch, um eigene Veranstaltungen über die Plattform zu bewerben.

Nach einer einmaligen Registrierung kann man seinen Anlass unkompliziert im Veranstaltungskalender eintragen.  Liechtenstein Marketing behält sich das Recht vor, unpassende Veranstaltungen nicht zu publizieren. Aktuell werden zwei Veranstaltungen eines liechtensteinischen Vereins beworben, der zuletzt in die Schlagzeilen geraten war, weil er einen umstrittenen und polarisierenden, rechtspopulistischen Redner eingeladen hatte. Dessen Auftritt wurde von der Regierung abgelehnt mit der Begründung, dass Liechtenstein bestrebt ist, keine Plattform für politische Agitation zu bieten, die die Werte der Demokratie und Toleranz gefährden könnte. Bei den aktuellen Veranstaltungshinweisen dieses Vereins handelt es sich um Vorträge zweier umstrittener Persönlichkeiten, die beide eine Tendenz zu Verschwörungstheorien haben und die in der Kritik stehen, durch ihre Aussagen und Positionen das Vertrauen in wissenschaftliche und politische Institutionen zu untergraben.

Welches sind die Kriterien, die Liechtenstein Marketing anwendet, um eine Veranstaltung als unpassend beziehungsweise als passend zu bewerten?

Der Veranstaltungskalender übernimmt die Daten aus der Plattform Guidle. Auf dieser Plattform können Veranstalter ihre Anlässe publizieren. Die Redaktion von Guidle prüft die Veranstaltungen auf Inhalt, Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auf tourismus.li werden die Veranstaltungen nach entsprechender Freigabe von Guidle nur in Ausnahmefällen, meist wegen inhaltlicher Fehler, gelöscht oder entsprechend angepasst.

Wie steht die Regierung dazu, dass auf einer Webseite mit direktem Bezug zum Land Liechtenstein Vortragsveranstaltungen von Personen beworben werden, die in der Kritik stehen, das Vertrauen in wissenschaftliche und politische Institutionen auf massgebliche Art und Weise zu untergraben?

Im Grundsatz gilt die Meinungs- und Versammlungsfreiheit auch für Veranstaltungen, die sich kritisch gegenüber unseren Werten und Institutionen äussern. Aus staatlicher Sicht kann die Regierung diese Veranstaltungen nicht verbieten, solange keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht. Gleichwohl sollen die Eigentümer von Veranstaltungsräumen genau prüfen, inwieweit allfällige Reputationsschäden für Liechtenstein mit solchen Veranstaltungen einhergehen können. Die Regierung steht hierzu im Austausch mit den Gemeinden, da oftmals Anfragen zur Nutzung von Räumlichkeiten gestellt werden, die im Eigentum der Gemeinden stehen.

Mit welchen Massnahmen gedenkt die Regierung potenziell Demokratie gefährdenden Inhalten und Narrativen in der Gesellschaft präventiv entgegenzuwirken, damit diese in Liechtenstein nicht salonfähig werden?

Neben der Förderung der politischen Bildung, der Information und Transparenz über das staatliche Handeln sowie der Einbindung der Bevölkerung in die demokratische Entscheidungsfindung setzt die Regierung auch Massnahmen im Hinblick auf die Stärkung der Medienkompetenz in den Schulen und Sensibilisierung der Bevölkerung über Kampagnen. Dadurch soll das Vertrauen in den Staat und die öffentlichen Institutionen gestärkt und die gemeinsame Verantwortung für die Entwicklung des Landes gefördert werden. Sofern es in Richtung von strafbaren Handlungen, Aufrufen zur Gewalt oder extremistischen Äusserungen geht, werden diese durch die Landespolizei ermittelt und zur Anzeige gebracht.


Kleine Anfrage des Abg. Vogt Günter zum Thema: Aktueller Stand der Verhandlungen zur Höchstspannungsleitung mit der Schweiz

VU-Abgeordneter Günter Vogt

Im März 2024 wurde der Bericht an den Landtag betreffend mögliche Varianten zur Leitungsführung der Höchstspannungsleitung Balzers (Nr. 9/2024) diskutiert und der Landtag hatte Empfehlungen zum weiteren Vorgehen beschlossen.

Die Abstimmungen für einen Unterbruch des Expropriationsverfahrens bis Dezember 2024 und der Antrag, die Regierung möge die Variante «M optimiert», wie dies von der Gemeinde Balzers, der Bürgergenossenschaft Balzers sowie der IG «weg mit der Hochspannung» grossmehrheitlich beschlossen wurde, prioritär weiterzuverfolgen, wurden beide mit 24 JA-Stimmen beschlossen.

Die nächste Entscheidung soll dem Parlament im Dezember-Landtag zugestellt werden.

Die Regierung ist in diesem Verfahren nicht Antragstellerin und schlägt auch keine Variante vor. Diese wurde vom Landtag vorgeschlagen. Verfolgt die Regierung die vorgeschlagene Variante «M optimiert» weiterhin prioritär?

Die Regierung hat Variante M optimiert prioritär weiterverfolgt. Die Regierung ist hierzu sowohl mit dem zuständigen schweizerischen Bundesamt für Energie als auch der Gemeinde Balzers in regelmässigem Austausch.

Ist die Regierung zuversichtlich, dass die priorisierte Lösung Variante «M optimiert» einem Verhandlungsergebnis zugeführt werden kann?

Nein, die Rückmeldung der schweizerischen Bundesbehörden, des Kantons St. Gallen und der angrenzenden Schweizer Gemeinden zur Variante M optimiert sind dezidiert kritisch, sodass eine einvernehmliche Lösung unwahrscheinlich erscheint.

Wie erfolgt aktuell der Einbezug von Gemeinde, Bürgergenossenschaft und der IG?

Die Regierung hat unmittelbar nach dem Beschluss des Landtags mit der Gemeinde Balzers Kontakt aufgenommen, den Auftrag des Landtags an die Regierung erläutert und das weitere Vorgehen gemeinsam besprochen. In Absprache mit der Gemeinde Balzers erfolgt die Involvierung der Bürgergenossenschaft und der IG durch die Gemeinde Balzers.

Gibt es einen aktuellen Auftrag an die Gemeinde Balzers, welcher begleitende Rahmenbedingungen klären soll? Wenn ja, wie lautet dieser Auftrag?

Im Sinne der Debatte im Landtag hat die Regierung von der Gemeinde einerseits eingefordert, dass sie die Gespräche mit den Grundstückseigentümern betreffend der erforderlichen Durchleitungsrechte für die Variante M optimiert führt, und andererseits die Bereitschaft der Gemeinde Balzers zur Mitfinanzierung der Mehrkosten sowie dessen möglichen Umfang mitteilt.

Die Entscheidung über den Enteignungsantrag liegt in der alleinigen Kompetenz des Landtags. Sofern bis zum Dezember kein Verhandlungsergebnis vorliegt, sieht die Regierung eine endgültige Entscheidung zur Expropriation oder eine weitere Verschiebung dieser Entscheidung?

Die Regierung wird dem Landtag im Dezember einen Bericht über die laufenden Abklärungen und die Ergebnisse in Bezug auf den Leistungsverlauf der Höchstspannungsleitung Balzers übermitteln. Die Entscheidung über die weitere Behandlung des hängigen Expropriationsantrags obliegt der Zuständigkeit und Verantwortung des Landtags.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred zum Thema: Abrechnungsmodus bei privaten Photovoltaikanlagen

Manfred Kaufmann – VU Landtagsabgeordneter
Foto: ©Paul J. Trummer

Derzeit beschwert sich doch eine nicht zu geringe Anzahl von PV-Anlagen-Besitzern über die geringe Entschädigung durch die LKW. Der Staat und die Gemeinde fördern die Installation von PV-Anlagen mit erheblichen Mitteln, damit ein möglichst grosser Ertrag aus diesen erneuerbaren Quellen kommt. Hier sehe ich eine gewisse Gefahr, dass der Boom zur Bereitstellung von erneuerbarem Strom beendet werden könnte.

Um hier eine gewisse Transparenz in diese Geschäftspolitik zu bringen, erlaube ich mir folgende Fragen zu stellen:

Ist der Regierung der genau Abrechnungsmodus, welcher von den LKW für die Beitragsberechnung für Energie, welche aus privaten Photovoltaikanlagen stammt, bekannt?

Ja, die LKW vergüten den eingespeisten Photovoltaik-Strom gemäss den gesetzlichen Vorgaben im Energieeffizienzgesetz (EEG) sowie der darauf basierenden Verordnung. Der Landtag hat 2022 das EEG dahingehend angepasst, dass ab 1. Januar 2023 der eingespeiste Photovoltaikstrom zu marktorientierten Preisen vergütet wird. Sofern die Vergütung gemessen an der definierten Referenzanlage im Durchschnitt des Jahres unterhalb von 6 Rappen pro Kilowattstunde liegt, gibt es im Folgejahr eine Ausgleichszahlung.

Was passiert mit dem Energiefonds, welcher von den LKW mittels Abzügen pro Kilowattstunde gespeist wird?

Sofern es zu Ausgleichszahlungen kommt, werden diese dem EEG-Fonds belastet. Zudem werden im Umfang der verfügbaren Mittel die Förderungen für Investitionskosten dem EEG-Fonds weiterverrechnet.

Warum subventioniert der Staat PV-Anlagen, wenn die LKW zum Beispiel bei einer Gutschrift von CHF 41.30 (als Wirkenergie und ökologischen Mehrwert) einen Abzug für Marktzugang, Energieportal und Ausgleichsenergie in der Höhe von CHF 17.50 vornimmt und somit rund CHF 0.032, also 3 Rappen pro Kilowattstunde zahlt? Dieses Beispiel basiert auf 743 Kilowattstunden.

Die Subvention von PV-Anlagen steht im Einklang mit den Zielen der Energiestrategie 2030 und der Klimastrategie 2050. Dank einer grosszügigen Investitionsförderung und einer Mindestvergütung von 6 Rp./kWh, falls die marktorientierte Vergütung im Jahresdurchschnitt darunter liegt, kann eine PV-Anlage in der Regel innert zehn Jahren amortisiert werden. Das in der Fragestellung genannte Beispiel berücksichtigt zudem die eingesparten Energiekosten nicht, welche durch einen optimalen Eigenverbrauch erzielt werden kann.

Gedenkt die Regierung hier etwas zu unternehmen, damit auch die Abgabe von Strom aus PV-Anlagen für den Lieferanten attraktiv bleibt und was ist hier allenfalls angedacht?

Die vom Landtag beschlossene marktorientierte Vergütung ist ein wichtiges Instrument, um den optimalen bzw. systemdienlichen Eigenverbrauch von Strom zu fördern. Aufgrund der eingesparten Energiekosten lohnt sich die Investition in eine PV-Anlage in jedem Fall, auch bei niedriger Einspeisevergütung. Herausforderungen gibt es bei grossen Anlagen, die einen geringen Eigenverbrauch aufweisen. Die Regierung prüft laufend mögliche Anpassungen im Fördersystem. Das Umfeld ist jedoch sehr dynamisch und die Wirkungen zeigen sich zuweilen zeitverzögert, weshalb kurzfristige Anpassungen im Fördersystem zurückhaltend vorgenommen werden sollten.