Neu steht IGV-WHO-Finanzierung im Raum!

Leserbrief von Herbert Elkuch,
Abgeordneter, Schellenberg

 

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) sind Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Liechtenstein ist ein Vertragsstaat der IGV. Die nationale IGV-Anlaufstelle in Liechtenstein ist die Landespolizei. Das WHO-Sekretariat hat ab 16. Nov. 2022 alle Vertragsstaaten über 308 Änderungen bei den IGV informiert. Gemäss WHO-Pressemitteilung vom 10. Juni 2024 hat Liechtenstein die Änderungen der IGV mit ausgehandelt. Die vielen, teils gravierenden Änderungen wurden einvernehmlich am 1. Juni 2024 in Genf angenommen. Liechtensteins Öffentlichkeit und der Landtag wurden nicht informiert!

Mit dem neuen Artikel 44bis– wurde bei den IGV ein (solidarischer) Finanzierungsmechanismus eingerichtet, um eine nachhaltige Finanzierung  zu entwickeln, einschliesslich jener, die für Pandemie-Notfälle relevant sind und den Bedürfnissen der Entwicklungsländer gerecht werden.

Der Art. 44bis- fordert nebst anderem: «(b) Die Verfügbarkeit von Finanzierungen für die Umsetzungsbedürfnisse und -prioritäten der Vertragsstaaten, insbesondere der Entwicklungsländer, zu maximieren; und (c) auf die Mobilisierung neuer und zusätzlicher Finanzmittel hinzuarbeiten und die effiziente Nutzung bestehender Finanzierungsinstrumente zu steigern, die für die wirksame Umsetzung dieser Verordnungen relevant sind.» Abs. 3: «Der Mechanismus arbeitet (muss funktionieren) in Bezug auf die Umsetzung dieser Verordnungen unter der Autorität und Leitung der Gesundheitsversammlung und ist ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.»

Artikel 44: «Finanzielle Ressourcen zu ermitteln und den Zugang zu diesen zu ermöglichen, auch über den gemäß Artikel 44bis- eingerichteten Koordinierungsmechanismus für die Finanzierung»

Wie teuer der neu angenommene IGV-Finanzierungmechanismus Liechtenstein zu stehen kommt, ist mir nicht bekannt. Liechtenstein hat ein hohes BIP und wird wahrscheinlich ein gutes Geberland, sofern der Landtag zustimmt und aus der Bevölkerung keine Gegenwehr kommt. Auch ein Widerspruch ist möglich: Die Änderungen treten für alle Vertragsstaaten in Kraft, mit Ausnahme derjenigen Vertragsstaaten, die dem Generaldirektor innerhalb einer bestimmten Frist, die von der WHO allen Vertragsstaaten mitgeteilt wird, eine Ablehnung oder einen Vorbehalt notifizieren können.

Satzteile in Anführungszeichen sind eine nicht amtliche Übersetzung aus «International Health Regulations» vom 1. Juni 2024 der World Health Organization. Link zum Original: https://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA77/A77_ACONF14-en.pdf