Kleine Anfrage der Abg. Bühler-Nigsch Dagmar zum Thema: Betriebsbewilligung Clinicum Alpinum
Dass in der Psychiatrie dringender Handlungsbedarf besteht, bestätigt nun auch das vorliegende Psychiatriekonzept. Auf Gaflei haben wir seit 2019 eine Privatklinik, die bereits einen wichtigen Beitrag zur psychiatrischen Grundversorgung des Landes leistet und dazu bereit wäre, neben der stationären Versorgung auch dringend benötigte ambulante Krisenintervention und stationäre Nachsorge sowie aufsuchende Dienste, «Home Treatment» abzudecken. Auch eine Tagesklinik ist angedacht.
Ende Mai war der Zeitung zu entnehmen, dass das Clinicum Alpinum im September 2023 fristgerecht, sechs Monate vor Auslaufen der bestehenden provisorischen Bewilligung, die definitive Betriebsbewilligung beantragt hat und dieser Antrag bis heute mit Verweis auf das in Arbeit befindliche Psychiatriekonzept nicht bearbeitet worden ist. Dies, obwohl alle erforderlichen Unterlagen wie auch das aktualisierte Betriebskonzept inklusive Qualitätsnachweisen eingereicht worden sind.
Wie geht der Übergang von einer provisorischen zu einer definitiven Betriebsbewilligung üblicherweise vonstatten?
Eine definitive Betriebsbewilligung wird auf Antrag erteilt. Seit der Erteilung der provisorischen Betriebsbewilligung müssen mindestens zwei Jahre vergangen sein. Der Antrag auf Erteilung der definitiven Betriebsbewilligung ist spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der provisorischen Betriebsbewilligung zu stellen.
Was sind die gesetzlichen Anforderungen zur Erteilung einer definitiven Betriebsbewilligung?
Als Voraussetzung müssen eine provisorische Betriebsbewilligung und ein Evaluationsbericht über die erfolgreiche Umsetzung des für die provisorische Betriebsbewilligung eingereichten Betriebskonzeptes vorliegen. In den Revisionsberichten dürfen keine Beanstandungen enthalten sein. Ausserdem müssen die übrigen Auflagen erfüllt werden. Diese betreffen insbesondere die Einhaltung von Qualitätssicherungsmassnahmen betreffend die Behandlungsqualität.
Welche Qualitätskriterien, zum Beispiel ISO, EFQM, SANACERT, hat ein Unternehmen des Gesundheitswesens beizubringen, um den gesetzlichen Anforderungen für eine definitive Betriebsbewilligung zu entsprechen?
Die anzuwendenden Kriterien dienen der Beurteilung, ob die Behandlungsqualität des medizinischen Angebots den erforderlichen Standards entspricht. Sie müssen sowohl generelle als auch leistungsspezifische Anforderungen an eine Einrichtung des Gesundheitswesens abdecken. Hierfür eignet sich beispielsweise das Spitalplanungs-Leistungsgruppenkonzept, welches in der Schweiz für die leistungsorientierte Spitalplanung und die Formulierung von Leistungsaufträgen an Spitäler verwendet wird.
Weshalb war die Erteilung der definitiven Betriebsbewilligung für das Clinicum Alpinum abhängig von der Fertigstellung des Psychiatriekonzepts und wieso wurde dann im Psychiatriekonzept nicht auf das aktuelle Betriebskonzept Bezug genommen?
Dem zuständigen Ministerium für Gesellschaft und Kultur liegen mehrere Anträge von verschiedenen Einrichtungen mit Bezug zum Psychiatriekonzept vor, die geprüft und bearbeitet werden. Die Regierung erteilt zu den einzelnen Bewilligungsanträgen und zu laufenden Verfahren keine Auskünfte.
Weshalb sind die Betriebsbewilligung und weitere Anträge des Clinicum Alpinum, um die psychiatrische Grundversorgungssituation in Liechtenstein zu entschärfen, auf den fristgerecht eingereichten Antrag hin bis heute offen und wann ist mit Entscheiden zu rechnen?
Hierzu ist auf die Ausführungen zur Frage 4 zu verweisen und darüber hinaus festzuhalten, dass das Ministerium für Gesellschaft und Kultur in Kontakt mit dem Clinicum Alpinum steht und dieses über die weiteren Schritte informiert hat.
Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Georg zum Thema: Elternzeit und Care-Arbeit
Im Oktober 2023 hat der Landtag die Petition «Elternzeit und Care-Arbeit» gutgeheissen und an die Regierung zur geeigneten Verfügung überwiesen. Bei der Petition ging es um wichtige soziale Mängel, die in Liechtenstein einer Prüfung und Verbesserung harren.
Zur Elternzeit: Die Petitionäre forderten zur bezahlten Mutterzeit und Vaterschaftszeit eine genügend lange bezahlte Elternzeit von 80 Prozent des AHV-pflichtigen Lohns. Der Landtag hat im Frühling die 1. Lesung der Elternzeit durchgeführt und ein Überdenken der Finanzierung und Abwicklung der Elternzeit eingefordert.
Zur Care-Arbeit: Die Petitionäre forderten die Einführung eines Care-Barometers, die statistische Erhebung der Care-Arbeit und den Einbezug in die Sozialversicherungen. Ausserdem sollen Massnahmen ergriffen werden, welche die angemessene Verteilung der Care-Arbeit zwischen den Geschlechtern ermöglichen. Dazu meine Fragen.
Wie ist der Stand der Dinge in Sachen Elternzeit hinsichtlich den Wünschen der Petitionäre und der Forderung des Landtages, die Finanzierung über die FAK abzuwickeln?
Auf die zweite Lesung ist im Vergleich zu Bericht und Antrag Nr. 13/2024 keine Veränderung bezüglich Höhe und Quelle der Vergütung der Elternzeit vorgesehen.
Wann kann mit der Stellungnahme zuhanden des Landtages für die 2. Lesung gerechnet werden?
Die zweite Lesung der Vorlage soll im Oktober 2024 stattfinden.
Welche Erkenntnisse hat die Regierung nach der Prüfung der Petitionäre in Sachen Care-Arbeit?
Die Nutzung der Methode des nationalen Gleichstellungsbarometers 2021 der Schweiz wäre eine Möglichkeit, um ein Bild zur Gleichstellung im Zusammenhang mit Erwerbsarbeit und unbezahlter Care-Arbeit in Liechtenstein zu erhalten. Allerdings ist die Prüfung, ob die Befragungsmethode des Schweizer Vorbilds in Liechtenstein angewandt werden kann und welchen Mehrwert die Einschätzung der Befragten im Vergleich zur Familienumfrage 2018 ergibt, noch nicht abgeschlossen.
Die unbezahlte Care-Arbeit, die mehrheitlich von Frauen ausgeführt wird, in die Sozialversicherungen einzubeziehen, ist ein berechtigtes Anliegen. Der Einbezug in die Sozialversicherungen bedarf jedoch weiterer Abklärungen und Prüfung verschiedener Massnahmen.
Im Rahmen der Gleichstellungsstrategie, die derzeit erarbeitet wird, ergibt sich die Möglichkeit, unter anderem das Thema der unbezahlten Care-Arbeit und deren gerechtere Verteilung zu analysieren sowie Massnahmen und Lösungsansätze zu definieren.
Erarbeitet die Regierung derzeit Massnahmenpakete oder arbeitet sie an der Abänderung der entsprechenden Gesetze, um die unbezahlte Care-Arbeit in Liechtenstein attraktiver zu machen?
Die unbezahlte Care-Arbeit wird insbesondere in Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf betrachtet. Die derzeitigen Massnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf umfassen unter anderem Abklärungen zur Situation der ausserhäuslichen Kinderbetreuung und die Einführung einer bezahlten Elternzeit. Ob und welche Massnahmenpakete oder gesetzliche Anpassungen zur zusätzlichen Förderung der Attraktivität der unbezahlten Care-Arbeit angegangen werden, soll im Rahmen der Gleichstellungsstrategie thematisiert werden.
Die Petitionäre haben auf die bezahlte Stillzeit im ersten Lebensjahr in der Schweiz hingewiesen. Wird die Regierung den Vorschlag der Petitionäre aufnehmen und eine Gesetzesänderung veranlassen, damit die Stillzeit als bezahlte Arbeitszeit gelten wird?
Wie bereits im Bericht und Antrag Nr. 13/2024 ausgeführt wird, ist nicht vorgesehen, im Rahmen der Umsetzung der Elternzeit eine bezahlte Stillzeit einzuführen.
Kleine Anfrage der Landtagsvizepräsidentin Marxer-Kranz Gunilla zum Thema: Ergänzung zum Covid-19-Aufarbeitungsbericht
Im September letzten Jahres, also vor neun Monaten, wurde vom Landtag eine erweiterte Aufarbeitung zur Covid-19-Pandemie gefordert. Diese soll Aspekte der Vorbereitung, medizinische und medizinisch-logistische Aspekte, Aspekte der Zusammenarbeit national und international, infrastrukturelle Aspekte sowie weitere Aspekte, welche die relevanten Akteure einbringen, wie beispielsweise die Frage nach der Verhältnismässigkeit gewisser Massnahmen, enthalten. Zudem soll mit diesem Zusatzbericht auch die Frage beantwortet werden, was man aus der Krise gelernt hat und aus heutiger Sicht anders machen würde.
Gerne möchte ich von der Regierung ein konkretes Datum erhalten, wann wir mit diesem ergänzenden Bericht rechnen können.
Der Bericht zu medizinischen Fragen im Rahmen der Covid-19-Pandemie wird aktuell finalisiert, der Regierung zeitnah zur Kenntnis gebracht und anschliessend veröffentlicht.
Kleine Anfrage des Abg. Elkuch Herbert zum Thema: WHO und Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV)
Gemäss dem Liechtensteinischen Landesgesetzblatt Jahrgang 2012, Nr. 76 ist Liechtenstein Vertragsstaat der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV). Dies wurde auch am 1. Juni 2024 von der WHO in einer Pressemitteilung bestätigt. Die finalen Änderungen der am 1. Juni angenommenen IGV sind gravierend. Staatliche Behörden sollen die IGV umsetzen. Nach der Umsetzung in nationales Recht kommen die Befehle indirekt von der WHO.
Die IGV möchte festlegen, was relevante Gesundheitsprodukte sind. Mit diesen Gesundheitsprodukten soll in Gesundheitsnotlagen, einschliesslich Pandemien, gearbeitet werden. Auch wurde ein neuer Finanzierungsmechanismus beschlossen, um neue und zusätzliche Finanzmittel zu mobilisieren, im Weiteren die Einführung einer Definition eines Pandemienotfalls, Einrichtung einer nationalen IGV-Behörde und weitere Massnahmen.
Ohne Widerspruch wird durch eine fremde und mächtige Institution mit von uns nicht gewählten Führungspersonen unter Ausschluss der Volksvertretung unsere Souveränität eingeschränkt. Damit der Landtag eingebunden wird und damit auch ein fakultatives Referendum zustande kommen kann, muss die Regierung unverzüglich die Ablehnung der Änderungen beantragen. Als kleines und unbedeutendes Land darf Liechtenstein nicht zulassen, dass das Recht des Stärkeren gilt und es selbst zum Spielball fremder Akteure wird.
Eingehend ist festzuhalten, dass die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) keine Auswirkungen auf das souveräne Recht der Staaten haben, Gesetze zu erlassen und über die Umsetzung ihrer nationalen Gesundheitspolitik und die im Pandemiefall allenfalls erforderlichen Massnahmen zu entscheiden. Liechtenstein schliesst keine völkerrechtlichen Verträge ab, die grundlegende Rechte und Prinzipien missachten. Auch die Änderungen der IGV beinhalten keine Möglichkeit für die Weltgesundheitsorganisation (WHO), ihren Mitgliedsstaaten im Pandemiefall rechtsverbindliche Gesundheitsmassnahmen aufzuerlegen. Die nationale Souveränität bleibt von den Änderungen unberührt.
Legt die Regierung unverzüglich Widerspruch gegen die neuen Vorgaben in den Internationalen Gesundheitsvorschriften ein, damit genügend Zeit für den parlamentarischen Überprüfungsprozess zur Verfügung steht?
Die Anpassungen der IGV werden aktuell geprüft, über die Einlegung eines Widerspruchs wurde bislang nicht entschieden.
Wenn die Regierung Widerspruch einlegt, in welcher Woche in diesem Jahr wird dies geschehen?
Siehe Antwort auf Frage 1.
Wann erhält der Landtag einen Bericht und Antrag, um die Änderungen in nationales Recht umzusetzen oder gegebenenfalls die Mitgliedschaft zum IGV zu kündigen?
Die Regierung wird prüfen, ob Gesetzesanpassungen nötig sind. Aufgrund des nicht rechtsverbindlichen Charakters der IGV ist nicht davon auszugehen.
Kann mit einem parlamentarischen Vorstoss oder einer Volksinitiative die Regierung gezwungen werden, Widerspruch einzulegen oder die IGV zu künden, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Die Regierung sieht keinen Grund, zu einer Kündigung gezwungen zu werden. Liechtenstein schliesst keine völkerrechtlichen Verträge ab, die grundlegende Rechte und Prinzipien missachten. Änderungen von Verträgen werden sorgfältig geprüft. Sollten sich durch eine Änderung gravierende Nachteile ergeben, würde die Regierung eine Kündigung prüfen und den Landtag einbinden.
Ist die Regierung gewillt, die internationalen Gesundheitsvorschriften in der Fassung vom 1. Juni 2024, inklusive der Anhänge 1 bis 9, in liechtensteinischer Amtssprache zu veröffentlichen, damit eine faktenbasierte Diskussion in der Öffentlichkeit in der Bevölkerung stattfinden kann?
Die geltende Fassung der IGV ist in Liechtenstein über den Zollvertrag anwendbar und damit in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts kundgemacht sowie unter www.admin.ch (Bundesrecht) abrufbar. Sobald eine amtliche Übersetzung der Änderungen der IGV vorliegt, kann diese zur Verfügung gestellt werden.
Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred zum Thema: Erneuerung Eignerstrategie Landesspital
Im aktuell stattfindenden Abstimmungskampf zum Spitalneubau wurde bemängelt, dass die Eignerstrategie des Landesspitals sehr lange nicht mehr erneuert wurde. Die auf der Internetseite des Landesspitals aufgeschaltete Eignerstrategie ist auf den 20. November 2012 datiert. Im März-Landtag 2024 erfolgten mittels Bericht und Antrag Nr. 08/2024 Anpassungen von mehreren Eigner- beziehungsweise Beteiligungsstrategien.
Dies führt mich zu folgenden Fragen:
Weshalb hat die Regierung die Möglichkeit im März-Landtag 2024 nicht genutzt und die Eignerstrategie vom Landesspital angepasst?
Wie im Bericht und Antrag Nr. 8/2024 ausgeführt ist, wurde die Eignerstrategie des Liechtensteinischen Landesspitals aufgrund laufender Verhandlungen über eine neue Globalkreditvereinbarung, die einen Bezug zur Eignerstrategie haben und allenfalls Anpassungen notwendig machen, vorerst nicht überarbeitet.
Sieht die Regierung demzufolge aktuell keinen Anpassungsbedarf der bald 12-jährigen Eignerstrategie?
Siehe Antwort auf Frage 1.
Falls doch, in welchen Bereichen sieht die Regierung Anpassungsbedarf in der derzeit gültigen Eignerstrategie vom Landesspital?
Wie bei den anderen öffentlich-rechtlichen Unternehmen sollen die einheitlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Neben einer Vereinheitlichung der Themenstrukturierung sowie sprachlichen Präzisierungen sollen insbesondere Vorgaben zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der UNO sowie der klima- und energiepolitischen Ziele des Landes Liechtenstein aufgenommen werden. Ausserdem sind Anpassungen bei den unternehmerischen Zielen erforderlich.
Wann beabsichtigt die Regierung eine überarbeitete Version der Eignerstrategie dem Landtag vorzulegen?
Die Arbeiten sind bereits weit fortgeschritten, ein genauer Zeitpunkt kann aktuell aber nicht genannt werden.
Kleine Anfrage der Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Manifest – Forderungen des feministischen Streiks vom 14. Juni 2023
Im Juni 2023 hat das Komitee des feministischen Streiks 2023 erneut ein Manifest mit klaren Forderungen veröffentlicht. In den Grundzügen ganz ähnlich dem Manifest von 2019. Die Forderungen aus dem Jahr 2019 blieben ungehört und bis heute scheint es, dass auch die Forderungen von 2023 an der Politik grossmehrheitlich abperlen. Das Manifest wurde am 14. Juni 2023 von Gesellschaftsminister Manuel Frick entgegengenommen.
Die sieben Forderungen aus dem Manifest lauten:
- Care ist Wirtschaft
- Gleichstellungsstrategie für Liechtenstein
- Rollenbilder aufbrechen
- Gewalt gegen Frauen stoppen
- Vereinbarkeit Familie und Beruf
- Lohngleichheit
- Mehrfachdiskriminierung beenden
Zu Care-Arbeit und Elternzeit sowie zur Thematik der Mehrfachdiskriminierung hat der Landtag im November 2023 zwei Petitionen an die Regierung überwiesen.
Hierzu meine Fragen:
Wie ist der Stand der Dinge bezüglich Erarbeitung einer Gleichstellungsstrategie?
Aktuell wird eine nationale Gleichstellungsstrategie inklusive Massnahmen entwickelt. Der Prozess zur Erarbeitung der Strategie hat bereits begonnen und erfolgt in mehreren Stufen. Da die Strategie möglichst breit abgestützt sein soll, wird ein partizipatives Vorgehen gewählt. Der Einbezug von verschiedenen Steakholder soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, sodass die Vernehmlassung Anfang des Jahres 2025 gestartet werden kann.
Im Dezember 2023 hat die Fraktion der Freien Liste eine Interpellation zur Lohngerechtigkeit eingereicht. Bis wann können wir mit einer Beantwortung rechnen?
Geplant ist, dass die Interpellationsbeantwortung in der September-Landtagssitzung erfolgt.
Kleine Anfrage der stv. Abg. Vogelsang Nadine zum Thema: Kita-Richtlinien
Laut Geschäftsbericht 2023 vom Verein Kindertagesstätten, der grössten Anbieterin im Land, steigt der Bedarf an Plätzen für Schulkinder über Mittag. Die Gemeinde Ruggell muss aufgrund der Kita-Richtlinien dementsprechend mehr Platz in ihrer Tagesstruktur schaffen, indem sie die bestehenden Räume vergrössert. Ebenfalls wird der Verein Kindertagesstätten eine zusätzliche Betreuungsperson für die Tagesstruktur Ruggell einstellen. Leider werden trotz dieser Massnahmen vom ASD nicht alle 25 notwendigen Plätze bewilligt, sodass sich drei Familien nach einer anderen Lösung umsehen müssen. Gemäss Kita-Verein wurde bei früheren Bewilligungen mit 1,5 m2 für die Mittagsbetreuung gerechnet, neu mit 7,5 m2. Das sind zirka drei Plätze hier im Landtag.
In den aktuellen Kita-Richtlinien steht hierzu: In einer Tagesstruktur müssen neben den üblichen Nebenräumen (Küche, sanitäre Anlagen, Büro- und Gesprächsräume, Stauräume, etc.) pro Kind 6 m2 auf mindestens zwei Räume verteilt mit Tageslicht und zumindest in gut erreichbarer Nähe geeignete Spielmöglichkeiten im Freien zur Verfügung gestellt werden. Tagesstrukturen sind Einrichtungen, die in der Regel während der Schulzeit ab 6:30 Uhr sowie ab dem Mittagessen bis am Abend um 19:00 Uhr besucht werden können. Für die Mittagstischsituation müssen mindestens 1,5 m2 pro Kind zur Verfügung stehen.
Weshalb benötigt ein Kind, welches nur für den Mittagstisch angemeldet ist, neu zum Essen 7,5 m2, wenn früher 1,5 m2 dafür gerechnet wurden und ihm nach dem Essen in nächster Nähe bei schönem Wetter ein Aussenspielplatz und bei schlechtem Wetter eine Turnhalle zum Spielen zur Verfügung steht?
In den Richtlinien des Amts für Soziale Dienste (ASD) für die Bewilligung und Aufsicht in der ausserhäuslichen Betreuung von Kindern werden 1.5m2 pro Kind für die reine Esssituation gerechnet (d.h. Esstische und Stühle für Kinder und Betreuungspersonen, ebenfalls für die Schöpfstation/das Buffet). Darüber hinaus werden 6m2 als Spiel- und Betreuungsfläche gerechnet, also als Fläche, in der die Kinder vor und nach dem Essen Zeit verbringen und den angebotenen Aktivitäten nachgehen können. Diesbezüglich gibt es keine Neuregelung. Die Vorgaben sind seit dem Jahr 2014 unverändert in Kraft.
Weshalb benötigt es überhaupt für einen Mittagstisch zusätzlich 1,5 m2, wenn für Kinder im Tagesstrukturbereich bereits 6 m2 zur Verfügung gestellt werden müssen?
Siehe Antwort zu Frage 1.
Welche Qualitätsvorgaben gelten beim Schulamt für die Tagesschulen Vaduz, Schaan und in der Privatschule Formatio bezüglich Raum- und Betreuungsverhältnissen?
Die Tagesschulen in Vaduz und Schaan sind in die Räumlichkeiten der Gemeindeschulen integriert. Die Konzepte orientieren sich an den Qualitätsstandards von Tagesschulen und Tagesstrukturen. Dieser ganzheitliche Qualitätsrahmen geht über die Raumgestaltung und -ausstattung hinaus und berücksichtigt auch Aspekte wie Zeitstrukturierung/Rhythmisierung, Leitung, Kooperation und Partizipation. Die Grösse und der Ausbau der Aufenthaltsräume an öffentlichen Schulen entsprechen generell mindestens jenem der Unterrichtsräume.
In den Kita-Richtlinien des Verbandes Kindertagesstätten Schweiz, kurz Kibesuisse, steht zum Thema Räumlichkeiten: Für die Grösse des internen Spielbereiches sind pro Kind 6 m2 vorzusehen. Stehen unmittelbar angrenzende Aussenräume in guter Qualität zur Verfügung, kann die Fläche auf 4 m2 reduziert werden. Für Mittagstische wird kein zusätzlicher Raum gefordert. Könnte sich das ASD in Anbetracht der steigenden Nachfrage bei Mittagstischen eine ähnliche Lockerung der Vorgaben im Tagesstrukturbereich vorstellen, wenn in unmittelbarer Nähe angrenzende Aussenräume in guter Qualität zur Verfügung stehen, was in den meisten Gemeinden der Fall ist?
Die Richtlinien des ASD für die Bewilligung und Aufsicht in der ausserhäuslichen Betreuung von Kindern befinden sich aktuell in Überarbeitung. Im Rahmen dieses Prozesses wurden alle enthaltenen Qualitätsvorgaben unter Einbezug von externer Fachexpertise, operativ tätigen Mitarbeitenden und Trägern überprüft. Ein Entwurf wurde allen Trägern der ausserhäuslichen Kinderbetreuung an einer Informationsveranstaltung Anfang Juni vorgestellt und ihnen die Möglichkeit gegeben, dem ASD ihre Rückmeldungen zukommen zu lassen. Im Juni 2024 erfolgt zudem eine Präsentation in der Vorsteherkonferenz, wo ebenfalls Rückmeldungen geben werden können.
Aussenflächen können nicht für die Berechnung der Anzahl Kinder in einer Einrichtung miteinberechnet werden, da sie wetter- und temperaturbedingt nicht zu jedem Zeitpunkt genutzt werden können. Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei Richtlinien um Mindeststandards für die Betreuungsqualität handelt, dementsprechend sind Anpassungen der Richtlinien immer mit einer Anpassung der Qualität verbunden.
Die Kita-Richtlinien wurden seit 2014 nicht mehr angepasst. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt betreffend Arbeitskräftemangel spitzt sich zu. Gemeinden versuchen alles, um den steigenden Anfragen ihrer Einwohnerinnen und Einwohner gerecht zu werden. Berufstätige Eltern, welche für ihr Kind oder ihre Kinder keinen Betreuungsplatz erhalten, müssen nach Alternativen suchen oder wechseln teilweise sogar die Schule oder den Wohnort. Ist dementsprechend eine Überarbeitung beziehungsweise Lockerung der gesamten Kita-Richtlinien geplant und wenn ja, bis wann ist diese zu erwarten?
Die Antwort auf einen erhöhten Bedarf nach Betreuungsplätzen sollte nicht in einer Verschlechterung der Betreuungsqualität und einer daraus resultierenden Überforderung des Betreuungspersonals durch immer mehr bewilligte Kinder liegen. Vielmehr sollten über die Schaffung neuer Standorte und Träger oder erweiterte Flächen zusätzliche Plätze eingerichtet werden. Das ASD unterstützt die Gemeinden und die bestehenden sowie neuen Träger bereits jetzt in der Planung und steht beratend zur Seite. Mit dem Inkrafttreten der neuen Richtlinien ist nicht vor dem Schuljahr 2025/2026 zu rechnen.
Kleine Anfrage des Abg. Patrick Risch zum Thema: Mehrfachdiskriminierung
Im Oktober 2023 hat der Landtag die Petition «Mehrfachdiskriminierung» behandelt und an die Regierung überwiesen. Bei der Petition geht es um das Problem der Mehrfachdiskriminierung und wie dieser in Liechtenstein begegnet werden kann.
Eine Person, die eine oder mehrere Merkmale wie Religion, Herkunft, Zugehörigkeit, Alter, sexuelle Orientierung und Identität und/oder eine Behinderung aufweist, ist oftmals von einer Mehrfachdiskriminierung betroffen.
Die Petition forderte damals:
- Quantitative und qualitative Erhebungen bezüglich Mehrfachdiskriminierung in Liechtenstein.
- Massnahmen zur Bekämpfung von Mehrfachdiskriminierungen.
- In der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention Massnahmen für die Bekämpfung für Mehrfachdiskriminierungen für Frauen und Männer mit Behinderungen zu definieren.
- Dass die Regierung eine/n Gebärdensprachdolmetscher/-in ausbilden lässt und die Kosten für eine Festanstellung beispielsweise beim Liechtensteiner Behinderten-Verband übernimmt
- Und die Petitionäre forderten für Menschen, die von einem oder mehreren der Merkmale betroffen sind, einen barrierefreien Zugang zu allen Lebensbereichen der Gesellschaft, Chancengerechtigkeit und Teilhabe.
Wie weit ist die Regierung mit der Bearbeitung der Petition?
Die geforderten Massnahmen werden aktuell geprüft.
Erkennt die Regierung das Problem der Mehrfachdiskriminierung in Liechtenstein an?
Das Verbot, Menschen aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen schlechter zu behandeln als andere, ist für die liechtensteinische Gesellschaft essenziell und dementsprechend ein wichtiges Anliegen der Regierung
Welche Forderungen der Petitionäre und Petitionärinnen plant die Regierung umzusetzen, um der Mehrfachdiskriminierung entgegenzuwirken?
In Liechtenstein wird die Diskriminierung von Personen und Gruppen von Personen wegen ihrer Rasse, Sprache, Nationalität, Ethnie, Religion oder Weltanschauung, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung in Art. 283 StGB verboten.
In allen oben genannten Bereichen werden Massnahmen zur Förderung der Chancengleichheit durchgeführt. Beispielsweise wird im Rahmen der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention grosses Augenmerk auf die Beseitigung von Mehrfachdiskriminierungen von Menschen mit Behinderungen gelegt werden.
Zur Forderung der Finanzierung der Ausbildung und Festanstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin resp. -dolmetschers wurde anlässlich der Überweisung ausgeführt, dass das Amt für Soziale Dienste und der Liechtensteiner Behinderten-Verband Handlungsbedarf erkannt und eine mittel- bis langfristige Strategie entwickeln werden. Unterdessen hat ein Gespräch stattgefunden und ein Antrag wird durch das Amt für Soziale Dienste geprüft.
Welche weiteren Massnahmen plant die Regierung, um der Mehrfachdiskriminierung entgegenzuwirken?
Wichtig ist die Anerkennung der Tatsache, dass Menschen mit mehreren diskriminierungsrelevanten Merkmalen von einer verstärkten Diskriminierung betroffen sind. Es werden Massnahmen in verschiedenen Bereichen der Chancengleichheit durchgeführt, um Diskriminierung und damit auch Mehrfachdiskriminierung zu bekämpfen, wobei ein Hauptaugenmerk Sensibilisierungskampagnen gilt.
Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Entscheidungskundmachungen der Kulturstiftung
Auf der Webseite der Kulturstiftung Liechtenstein werden die Sitzungstermine des Stiftungsrates publiziert. An diesen Sitzungen entscheidet der Stiftungsrat über Förderanträge der Kulturschaffenden. Gemäss meinen Informationen erhielten die Antragsteller innerhalb von ein bis zwei Wochen nach den Sitzungen ein Schreiben von der Kulturstiftung, wie betreffend ihren Antrag entschieden wurde. Seit dem 8. Februar 2024 hat die Kulturstiftung Liechtenstein ein aktualisiertes Förderungsreglement, das wesentlich umfangreicher ist als das alte Reglement. Seither warten die Antragsteller gemäss meinen Informationen wesentlich länger auf eine Entscheidung.
Weshalb benötigt die Kulturstiftung neu wesentlich länger bis ein schriftlicher Beschluss an Antragsteller übermittelt wird?
Die Ausfertigung von Entscheidungen der Kulturstiftung wurde in Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Kulturstiftung umgestellt, weshalb der Prozess aufwendiger geworden ist.
Wie viele Tage nach der Sitzung des Stiftungsrates dürfen Antragsteller in Zukunft mit einem Entscheid der Kulturstiftung rechnen?
Dies kann nicht generell festgelegt werden, sondern ist immer einzelfallabhängig.
Wurden die Antragsteller im Vorfeld darüber informiert, dass sie in Zukunft viel länger auf eine Antwort der Kulturstiftung warten müssen?
Antragstellende in Kontakt mit der Kulturstiftung werden auf die neue Situation im Hinblick auf die Ausfertigung von Entscheiden hingewiesen.
Wenn nicht, weshalb wurde keine Pressemitteilung oder ein Rundschreiben an die Betroffenen verschickt?
Siehe Antwort auf Frage 3.
Muss man aufgrund des neuen Förderungsreglements abermals mit einem steigenden Administrationsaufwand und somit mit einer grösseren Lohnsumme zu Lasten der Kulturförderung rechnen?
Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben wurde von der Kulturstiftung eine juristische Fachperson angestellt, was eine Steigerung der Lohnsumme zur Folge, aber keinen Zusammenhang mit dem neuen Förderungsreglement hat.
Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Rechtliche Abklärungen im Zusammenhang mit Kulturförderanträgen
In den Antworten zu meiner Kleinen Anfrage «Beschwerden gegen Entscheide der Kulturstiftung» vom 6. März 2024 kann man lesen, dass 2010, 2011 und 2013 Beschwerden gegen Beschlüsse der Kulturstiftung von der Regierung abgelehnt worden sind. 2014, 2021 und 2023 hat die Regierung dann aber Beschwerden gegen Beschlüsse der Kulturstiftung stattgegeben. Die Regierung hatte in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die Kulturstiftung nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben gehandelt hat. Eine Beschwerde von 2024 war im März noch in Bearbeitung.
Der Kulturminister hat in einem «Volksblatt»-Interview vom 26. August 2022 folgendes gesagt: «Förderbeiträge sprechen ist nicht etwas, das man larifari machen kann. Die Kulturstiftung macht das sehr professionell mit klaren Bedingungen. Es gibt keine Willkür und man kann die Entscheidungen nachvollziehen.»
Wie hoch ist die Anzahl Förderantragsteller von 2020 bis Ende Mai 2024, aufgrund derer Nachfragen rechtliche Abklärungen notwendig wurden? Ich bitte um eine Aufzählung pro Kalenderjahr.
Aufwendigere juristische Abklärungen im Zusammenhang mit Antragstellenden waren seit 2020 in vier Fällen notwendig, und zwar im Jahr 2021 in einem Fall, 2022 in zwei Fällen und 2023 in einem Fall.
Wie viele Arbeitsstunden wurden von der Geschäftsstelle und der zuständigen Juristin für diese Abklärungen aufgewendet? Ich bitte um Angaben der Jahre 2020 bis Mai 2024.
Für die Geschäftsstelle kann der Aufwand nicht beziffert werden, da er nicht gesondert ausgewiesen wird. Der Stundenaufwand durch die juristische Fachperson im Stiftungsrat für diese Abklärungen betrug im Jahr 2020 0, im Jahr 2021 10 Stunden, im Jahr 2022 10 Stunden und im Jahr 2023 15 Stunden. Für das Jahr 2024 lässt sich dieser Aufwand noch nicht beziffern.
Wer hat die juristischen Abklärungen gemacht und wie hoch waren die dafür entstandenen internen und externen Kosten in den Jahren 2020 bis Mai 2024? Ich bitte um eine Auflistung pro Kalenderjahr?
Erste Anlaufstelle ist die jeweilige juristische Fachperson im Stiftungsrat der Kulturstiftung. Sie erhält eine aufwandbasierte Entschädigung für den in Antwort 2 genannten Stundenaufwand gemäss Entschädigungsreglement für Mitglieder der strategischen Führungsebene vom 1. Januar 2023. Die bei der Geschäftsstelle entstehenden Kosten sind Bestandteil des allgemeinen Aufwands und werden nicht separat berechnet.
Welche konkreten Probleme sieht die Kulturstiftung betreffend das nach dem Stiftungsrat angeblich gewachsene Anspruchsverhalten der Kulturschaffenden beziehungsweise macht es aus Sicht der Kulturstiftung keinen Sinn, dass man ihre Beschlüsse kritisch hinterfragt?
Die Kulturstiftung nimmt an, dass das geänderte Anspruchsverhalten der Antragstellenden teilweise auf falschen Erwartungen hinsichtlich der gesetzlich möglichen Höhe eines Förderbeitrags und teilweise auf unterschiedliche Einschätzungen über die kulturelle Bedeutung eines Projekts für das Land Liechtenstein zurückzuführen ist.
Wie lange hat die Kulturstiftung in den Jahren 2020 bis Juni 2024 jeweils benötigt, um eine rechtsmittelfähige Entscheidung auszufertigen? Ich bitte um Angaben pro Kalenderjahr.
Diese Informationen liegen der Regierung nicht vor.