Kleine Anfragen an Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter

RR Graziella Marok-Wachter

Kleine Anfrage des Abg. Risch Patrick Thema: Verfahrenshilfe

Abgeordneter Patrick Risch

Die Verfahrenshilfe soll einkommensschwachen Personen helfen, dass diese aussichtsreiche Gerichtsverfahren durchführen können. Mit der Verfahrenshilfe soll sichergestellt werden, dass im Bereich der Rechtspflege Rechtsschutzgleichheit besteht und allen der gleiche Zugang zum Recht ermöglicht wird.

Die Verfahrenshilfe kann nur die Befreiung von anfallenden Gebühren und Verfahrenskosten oder aber auch den Beizug eines Rechtsanwaltes beziehungsweise einer Rechtsanwältin als Verfahrenshelfer oder -helferin umfassen. Wird dieser Beizug vom Gericht bewilligt, so sind sämtliche Kosten der Rechtsvertretung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gedeckt und werden vom Land Liechtenstein übernommen.

Wie hoch ist Verfahrenshilfe, die 2020, 2021 und 2022 insgesamt geleistet wurde?

Die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten entstandenen Verfahrenshilfekosten setzen sich aus den Positionen Gebührenbefreiung, Sachverständigenkosten und Entlohnung Verfahrenshelfer zusammen. Sie werden in den jährlichen Justizpflegeberichten jeweils übersichtlich und detailliert aufgeführt und betragen in Summe:

2020: CHF 1’370’257.48

2021: CHF 1’422’842.32

2022: CHF 1’303’834.05

2023: CHF 1’257’972.35

Wie hoch ist die Quote der Rückzahlungen der Verfahrenshilfen?

Bei Wegfall der Voraussetzungen, also bei Verbesserung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse der Verfahrenshilfe geniessenden Partei, oder bei Zahlungsrückstand mit angeordneten Ratenzahlungen in Form von Monatsraten, wird die Verfahrenshilfe entzogen und die Rückzahlung, der sogenannte Rückersatz, angeordnet. Bis zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens ist die Verfahrenshilfe geniessende Partei zur Nachzahlung der Verfahrenshilfe zu verpflichten, soweit und sobald dies ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts möglich ist, oder sie ihre Pflicht zur jährlichen Vorlage eines Vermögensbekenntnisses verletzt hat. Diese Positionen sind in der jährlichen Zusammenstellung also nicht periodengleich mit den dem Land entstehenden Auslagen. Eine Quote wird dementsprechend statistisch nicht erfasst.

Die in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten angeordneten Rückersatz- und Nachzahlungen werden ebenfalls in den jährlichen Justizpflegeberichten jeweils übersichtlich und detailliert aufgeführt und betragen in Summe:

2020: CHF 352’686.75

2021: CHF 559’029.55

2022: CHF 525’226.75

2023: CHF 1’015’215.04

Wie viele Personen haben in den Jahren 2020, 2021 und 2022 Verfahrenshilfe erhalten?

2020: 116 Personen

2021: 138 Personen

2022: 115 Personen

2023: 121 Personen

Wie hoch ist der Anteil an Minderjährigen, die 2020, 2021 und 2022 Verfahrenshilfe erhalten haben?

Das Alter der Verfahrenshilfe geniessenden Partei ist in der Abwicklung der Verfahrenshilfe nicht relevant. Es wird daher statistisch nicht gesondert erfasst.

Erhält eine Personen Verfahrenshilfe, die zwar über kein oder ein tiefes Einkommen verfügt, aber über ein hohes Vermögen?

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe an natürliche Personen und an juristische Personen oder sonstige parteifähige Gebilde sind in § 63 ZPO bzw. § 26 StPO geregelt. Einer natürlichen Person ist Verfahrenshilfe dann zu bewilligen, wenn sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Bei Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen sind bei natürlichen Personen insbesondere Einkommen, Vermögen inkl. Schulden, Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Je nach den konkreten Umständen kann also auch ein ausreichendes Vermögen ausreichen, um auch bei keinem oder tiefem Einkommen das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu verneinen.


Kleine Anfrage der Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Verkehrsprognosen für das Liechtensteiner Unterland aufgrund des Stadttunnels Feldkirch

Abgeordnete Manuela Haldner-Schierscher

Im Gemeinderatsprotokoll der Gemeinde Mauren vom 8. Mai 2024 war auf Seite 2 zu lesen, dass Vertreter des Amts für Hochbau und Raumplanung dem Gemeinderat Mauren die aktuellen, im Entwurf vorliegenden Verkehrsprognosen im Liechtensteiner Unterland vorgestellt haben. Hintergrund ist der voraussichtlich 2030 fertiggestellte Stadttunnel Feldkirch mit seinen vier Tunnelästen. Insbesondere der Tunnelast Tisis wird den Verkehr im Liechtensteiner Unterland beeinflussen.

Wo kann die oben erwähnte Verkehrsprognose öffentlich eingesehen oder heruntergeladen werden?

Wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Daniel Oehry vom 6. März 2024 dargelegt, wird aktuell das «Verkehrsmodell Liechtenstein» überarbeitet und zusätzlich eine Verkehrsmodellierung im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Stadttunnels Feldkirch im Jahr 2030 erstellt. Für diese Verkehrsmodellierungen liegt ein erster Entwurf vor.

Zusätzlich wird aktuell, wie ebenfalls in der kleinen Anfrage des Abgeordneten Daniel Oehry vom 6. März 2024 erwähnt, die Güterverkehrserhebung des Landes Vorarlberg, an der sich Liechtenstein finanziell beteiligt hat, ausgewertet. Sobald diese Auswertung vorliegt, fliessen die Resultate in die erwähnten Entwürfe der Verkehrsmodellierungen ein und diese wird dann finalisiert.

Sobald die Verkehrsmodellierungen finalisiert sind werden sie der Regierung vorgelegt und anschliessend veröffentlicht.

Da es sich, wie auch in der Fragestellung erwähnt, um Entwürfe der Verkehrsmodellierungen handelt, sieht die Regierung von einer Veröffentlichung ab, bis die finalen Modellierungen vorliegen.

Welches Verkehrsmodell bildet die Basis für die Berechnungen der erwähnten Verkehrsprognose?

Die Verkehrsprognosen für den Horizont 2030 wurden im Rahmen der Nachführung bzw. Aktualisierung des «Verkehrsmodells Liechtenstein» erarbeitet.

Hierzu diente einerseits dessen Bestandsverkehrsmodell 2015, welches unter anderem an die veränderten Rahmenbedingungen in den Bereichen Siedlungsentwicklung und Verkehrsinfrastruktur angepasst wurde und mittels der Ergebnisse der Liechtensteiner Zählstellen des motorisierten Individualverkehrs kalibriert wurde. Andererseits wurden basierend auf den Prognosen für die Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung des Amts für Statistik Hochrechnungsfaktoren abgeleitet, mit welchen das Verkehrsaufkommen für den Horizont 2030 modelliert werden konnte.

Welches Ingenieurbüro hat das Verkehrsmodell erstellt?

Die Arbeiten im Zusammenhang mit den Verkehrsmodellen wurden bzw. werden zusammen mit einem Büro aus Liechtenstein durchgeführt.

Wann wurden diese Verkehrsprognosen erstellt?

Wie in der Antwort zur Frage 1 aufgezeigt, liegen aktuell erste Entwürfe zum «Verkehrsmodell Liechtenstein» und zum «Verkehrsmodell Stadttunnel» vor. Die Arbeiten sind jedoch noch nicht abgeschlossen.

Liegt hier die gleiche Verkehrsprognose zugrunde, die für das UVP-Verfahren herangezogen wurde?

Nein. Wie in der Antwort zur Frage 2 erläutert, wurden die Verkehrsprognosen für den Zeithorizont 2030 im Rahmen des «Verkehrsmodells Liechtenstein» erarbeitet. Grundlage hierzu bildeten unter anderem die Prognosen des Amts für Statistik bezüglich der Bevölkerungs- und Beschäftigtenentwicklung in Liechtenstein.


Kleine Anfrage des stv. Abg. Büchel Hubert zum Thema: Anerkennung Transparenzregister Liechtenstein

Abgeordneter Hubert Büchel

Das Transparenzregister in Liechtenstein erfasst Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen und anderen Rechtsträgern. Es wurde am 1. April 2021 durch das Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern in Kraft gesetzt, das im Zusammenhang mit den EU-Richtlinien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht.

Nun wurde mir zugetragen, dass sich eine Liechtensteiner Gesellschaft, wie zum Beispiel eine Aktiengesellschaft, die eine Immobilie in Deutschland kauft, obwohl sie bereits in Liechtenstein im Transparenzregister eingetragen ist, in Deutschland trotzdem nochmals eintragen muss. Im FAQ oder bei den Fragen zum Geldwäschegesetz, herausgegeben vom deutschen Bundesverwaltungsamt, wird beim Thema Transparenzregister auf Seite 5 explizit aufgeführt, dass: «Die Mitteilung von wirtschaftlichen Berechtigten an das Transparenzregister eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates, z. B. in einem EWR-Staat, reicht jedoch nicht aus.»

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Meine Fragen hierzu lauten:

Ist sich die Regierung dieser Ungleichbehandlung bewusst?

Das Amt für Justiz wurde von einem Marktteilnehmer darüber informiert, dass in Deutschland die Akzeptanz von Eintragungen im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen von Rechtsträgern (VwbP) und Auszügen aus dem VwbP nicht durchwegs gewährleistet ist. Grund dafür ist nach unserem Verständnis eine gesetzliche Ungleichbehandlung zwischen Eintragungen in Eigentümerregistern von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und jenen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

Eine solche Ungleichbehandlung hat gemäss Auffassung der Regierung keine Grundlage, zumal die insoweit relevanten Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849, abgeändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843, auch für den EWR gelten und in Liechtenstein wie auch in Deutschland bereits umgesetzt wurden.

Wenn ja, was wurde in dieser Sache bereits unternommen?

An die Regierung ist bislang abgesehen von der Information über einen Einzelfall kein konkreter Handlungsbedarf herangetragen worden, weshalb bisher noch keine Massnahmen ergriffen wurden.

Wenn nein, was gedenkt die Regierung zu tun, damit diese Ungleichbehandlung gelöst wird?

In Deutschland wir das Transparenzregister von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt. Das Amt für Justiz wird mit dem Transparenzregister Kontakt aufnehmen und die Thematik besprechen.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Georg zum Thema: Sonderprivatauszug

Abgeordneter Georg Kaufmann

Der Sonderprivatauszug gibt darüber Auskunft, ob es einer Person untersagt ist, eine Tätigkeit mit Minderjährigen oder mit besonders schutzbedürftigen Personen auszuüben oder mit solchen in Kontakt zu treten – so die Rechtslage in der Schweiz.

Der Sonderprivatauszug hat im Unterschied zum Privatauszug besonders im ausserberuflichen Bereich den Vorteil, dass Angestellte wie auch Freiwillige nicht ihr ganzes strafrechtliches Vorleben offenlegen müssen.

In der Schweiz stützen sich mittlerweile viele NGOs, Vereine und Verbände, die mit Minderjährigen zu tun haben, auf einen Sonderprivatauszug bei der Anstellung von ehrenamtlich tätigen Personen. Dies reduziert die Gefahr von Missbrauch von Minderjährigen in Vereinen durch Aufsichtspersonal, Betreuer/-innen oder Trainer/-innen.

In Liechtenstein gibt es jedoch keinen Sonderprivatauszug. Es gibt ausschliesslich den Privatauszug, also den Strafregisterauszug, in dem alle Gesetzesübertretungen vermerkt sind. Dies kann ehrenamtlich tätige Personen vor ein Problem stellen, wenn diese den vollen Strafregisterauszug vorlegen müssen. Das stellt auch die Vereine und NGOs vor Probleme, wenn diese nicht für die Anstellung relevante Informationen erhalten.

Arbeitet die Regierung an der Einführung des Sonderprivatauszuges?

Die Regierung arbeitet aktuell an keiner Vorlage, welche die gesetzlichen Grundlagen schaffen würde, um einen Sonderprivatauszug ausstellen zu können. Der Regierung ist aber bekannt, dass sich die Fachgruppe Schutz vor sexuellem Missbrauch mit dem Thema befasst.

Falls Ja, bis kann mit der Einführung des Sonderprivatauszuges gerechnet werden?

Da sich die Regierung mit dieser Thematik noch nicht auseinandergesetzt hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage dazu gemacht werden.


Kleine Anfrage des Abg. Oehry Daniel zum Thema: Anpassung der Raumplanung im Malbun

Abgeordneter Daniel Oehry

Im Juni 2022 wurden anlässlich der Diskussion des Berichts und Antrags Nr. 54/2022, welcher nebst der Sanierung der Bergbahnen auch die Weiterentwicklung des Naherholungsgebietes Malbun/Steg zum Ziel hat, Aussagen zu raumplanerischen Aspekten getätigt.

Nicht alle, aber sehr viele Abgeordnete haben sich dazu wohlwollend geäussert. Als Beispiel zitiere ich die Abg. Heidegger, die folgendes ausführte: «Besonders erwähnenswert und begrüssenswert finde ich, dass drei Arten von Gebieten ausgearbeitet und in der Raumplanung verankert werden sollen: Nichttouristische Gebiete, aktive Tourismusgebiete und sanfte Tourismusgebiete.» In dieser Art folgten weitere Wortmeldungen und darum stelle ich mir die Frage, ob diese Richtplanungsanpassung durch das Amt für Hochbau und Raumplanung bereits initiiert worden ist und falls ja, welchen Stand wir aktuell inne haben.

Dies führt zu folgenden Fragen:

Wurden die Raumplanerischen Aspekte, wie sie im Bericht und Antrag Nr. 54/2022 beschrieben wurden, umgesetzt?

Im Nachgang zur Landtagssitzung vom Juni 2022 und der Behandlung des BuA Nr. 54/2022 beauftragte die Regierung das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt und das Amt für Hochbau und Raumplanung, die Ausgestaltung von «touristischen und nicht-touristischen Gebieten» gemäss der Definition aus dem BuA Nr. 54/2022 in geeigneter Weise in den Landesrichtplan einfliessen zu lassen. Da sich der Landesrichtplan seit Herbst 2021 in der Gesamtüberarbeitung befindet wird diesem Auftrag im Rahmen der Gesamtüberarbeitung nachgekommen. Das für dieses Thema vorgesehene Kapitel befindet sich in Erarbeitung. Die Genehmigung des überarbeiteten Landesrichtplans soll im Frühjahr 2025 erfolgen womit die Regierung dann dem Auftrag nachgekommen sein wird.

Für allfällige Anpassungen von Zonenplänen sind die Gemeinden zuständig.

Falls nicht, warum nicht?

siehe Antwort zu Frage 1

Falls nicht, bis wann kann damit gerechnet werden?

siehe Antwort zu Frage 1


Kleine Anfrage des Abg. Vogt Günter zum Thema: Gesetzliche Grundlagen für Mini-Solaranlagen sowie der Energieeffizienz betreffend die Ablehnung des Baugesetzes, des Energieeffizienzgesetzes und des Energieausweisgesetzes

Abgeordneter Günter Vogt

Mini-Solaranlagen werden immer beliebter. Mit einer steckfertigen Anlage kann jeder an der Energiewende teilhaben mit wenig Aufwand und auf engstem Raum. Die Zahl sogenannter Balkonkraftwerke wächst stetig. Immer mehr Menschen wollen selbst Strom erzeugen, um sich unabhängiger von den Energiemarktpreisen zu machen und ihre Kosten zu senken.

Balkonkraftwerke bestehen meist aus ein bis zwei Solarmodulen und einem Wechselrichter. Der Wechselrichter wandelt den erzeugten Solarstrom in normalen Haushaltsstrom um. Danach kann der umgewandelte Strom direkt in eine Steckdose eingespeist werden.

Mit dem EWR-Abkommen hat sich Liechtenstein zudem verpflichtet, europäische Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden zu übernehmen. So erfordert die Umsetzung der Gebäuderichtlinien eine Anpassung verschiedener Gesetze. Eine Umsetzung müsste zudem den aktuellen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich, den MuKEn, Rechnung tragen. Damit würde gewährleistet, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum der Schweiz und Liechtenstein gelten. Die Vorlagen wurden in der Volksabstimmung vom 21. Januar 2024 abgelehnt.

 

Mit dem EWR-Abkommen hat sich Liechtenstein verpflichtet, europäische Regelungen zur Energieeffizienz von Gebäuden zu übernehmen. Was plant die Regierung, damit die notwendige Umsetzung erfüllt werden kann?

Die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie II über die Gesamteffizienz von Gebäuden scheiterte im Rahmen der Volksabstimmung vom 21. Januar 2024. Die Regierung hat noch keinen Fahrplan für die Erarbeitung einer Umsetzungsvorlage definiert. Dies wird in der kommenden Legislatur anzugehen sein. Dabei wird die bereits bekannte Nachfolgerichtlinie der EU zu berücksichtigen sein.

Die bestehenden Energievorschriften Liechtensteins im Gebäudebereich basieren auf den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich. Was plant Liechtenstein zur Harmonisierung dieser Vorschriften mit der Schweiz?

Die aktuellen Energievorschriften haben, bezogen auf die vollzugsrechtlichen Bestimmungen der Baubehörde, ihre gesetzlichen Grundlagen im Baugesetz und dem Energieausweisgesetz. Basis bildet die EU-Richtlinie 2002/91/EG von 2002 über die Gesamteffizienz von Gebäuden und die Energieverordnung vom 21. August 2007 i.d.g.F.

Es sind nicht die in der Fragestellung erwähnten Mustervorschriften der Schweizer Kantone, die sogenannten MuKEn anwendbar, sondern die einschlägigen SIA-Normen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Norm SIA 380/1 Wärmeschutz im Hochbau.

Nach geltender Rechtslage unterliegt die Aufstellung von Solar- und Photovol-taikanlagen der Anzeigepflicht nach Art. 73 Bst. h, Baugesetz. Solar- und Photovoltaikanlagen werden jedoch nicht nur auf Dächern oder Freiflächen aufgestellt, sondern häufig auf oder an Gebäuden installiert. Wie ist die aktuelle gesetzliche Grundlage für den nicht umgesetzten Artikel Art. 73 Bst. h zu den steckfertigen Photovoltaikanlagen?

Die steckfertigen Anlagen, sogenannte «Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen», hätten mit der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie II und der damit verbundenen Anpassung der baugesetzlichen Bestimmungen in den Standardgrössen und bis max. 2 Modulen bis 600 W ohne baurechtliches Verfahren installiert werden dürfen.

In Konsequenz der Ablehnung der Gesetzesvorlage zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie II durch das Stimmvolk am 21. Januar 2024 ist aktuell nach wie vor ein Anzeigeverfahren nach Art. 73 Baugesetz erforderlich. Anlagen dieser Art werden selten bei der Baubehörde eingereicht.

In Deutschland ist es ab dem 1. Mai 2024 erlaubt, dass Balkonsolaranlagen 800 Watt Leistung einspeisen dürfen, in Liechtenstein sind es aber aktuell nur 600 Watt. Was ist die aktuelle gesetzliche Grundlage dafür und plant Liechtenstein die Einspeisegrösse im Rahmen einer EU/EWR-Harmonisierung gesetzlich zu verankern?

Für Liechtenstein relevant ist eine Mitteilung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) aus dem Jahr 2014. Über die Niederspannungs-Installationsverordnung ist Liechtenstein verpflichtet die Regeln des ESTI anzuwenden.

Mit der erwähnten Mitteilung des ESTI aus dem Jahr 2014 wird die maximale AC Einspeiseleistung für steckbare Photovoltaikanlagen (Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen) auf 600W begrenzt. Diese Begrenzung basiert auf sicherheitstechnischen Überlegungen und soll eine Gefährdung (Überlast, Brandgefahr, etc.) der bestehenden Installation verhindern.

Eine weitergehende Regelung hinsichtlich der Einspeisegrösse plant die Regierung derzeit nicht.

Beim Kauf eines Balkonkraftwerks hat nicht jeder auf dem Zettel, dass die Anlage auch angemeldet werden muss. Werden Inbetriebnahmen von Balkonkraftwerken kontrolliert und welche Busgelder drohen, wenn keine Anmeldung vorliegt?

Plug-&-Play-Photovoltaikanlagen sind baugesetzlich keiner Regelung unterworfen. Eine Kontrolle findet seitens einer Amtsstelle deswegen nicht statt.

Eine Plug-&-Play-Photovoltaikanlage ist beim Netzbetreiber meldepflichtig. Weitere Informationen dazu finden sich unter nachfolgendem Link: https://www.lkw.li/angebot-und-leistungen/photovoltaik/plug-und-play-photovoltaikanlagen.html.

 


Kleine Anfrage des stv. Abg. Hasler Thomas zumThema: Stand Projekt Langlaufzentrum Steg

Stv. Abg. Thomas A. Hasler

Im November 2023 hat der Landtag grünes Licht gegeben für das Langlaufzentrum Steg. Gemäss einem Interview der Verantwortlichen im Januar dieses Jahres und dem Bericht und Antrag soll der Bau im Sommer 2024 starten, sodass das neue Langlaufzentrum den Sportbegeisterten im Winter 2024/2025 zur Verfügung stehen soll.

Dazu folgende Fragen an die Regierung:

Der Landtag hat mit Finanzbeschluss vom 9. November 2023 einen Verpflichtungskredit für das Infrastrukturprojekt Steg des Vereins zur Förderung des nordischen Skisports genehmigt. Der Verein als Bauherr ist verantwortlich für die Umsetzung des Infrastrukturprojekts. Der Stabsstelle für staatliche Liegenschaften kommt im Nachgang zur Gewährung der Subvention durch den Landtag, stellvertretend für das Land Liechtenstein, lediglich die Verantwortung für die sachgemässe Auszahlung der gesprochenen Subvention zu.

Aus diesem Grund erfolgt die anschliessende Fragebeantwortung summarisch und soweit möglich anhand der Rückmeldung des Vereins zur Förderung des nordischen Skisports.

Liegen die notwendigen Bewilligungen vor?

Die Gemeine Triesenberg hat im Zusammenhang mit dem Nordic Center das Verfahren zur Änderung des Zonenplans für die notwendigen Umzonierungen in Steg eingeleitet. Das Amt für Hochbau und Raumplanung hat von der Gemeinde die Unterlagen zur Vorprüfung erhalten und den Vorprüfungsbericht der Gemeinde am 10. April 2024 zugestellt.

Über die Änderung des Zonenplans hat der Gemeinderat zu entscheiden. Nach einer Genehmigung durch den Gemeinderat ist der Zonenplan anschliessend 30 Tage öffentlich aufzulegen. Während der Auflagefrist können durch betroffene Grundeigentümer Einsprachen erhoben werden. Sofern keine Einsprachen eingehen, hat die Gemeinde den Zonenplan der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.

Parallel zum Zonenplanverfahren werden durch die Gemeinde und durch das Amt für Umwelt (AU) die Eingriffe in Natur und Landschaft und allfällige weitere Bewilligungen geprüft. Die entsprechenden Gespräche mit den Ämtern und der Gemeinde haben stattgefunden. Die Bewilligungen können erst mit Abschluss des Zonenplanverfahrens erteilt werden.

Das eigentliche Baubewilligungsverfahren kann erst im Anschluss gestartet werden.

Kann der Zeitplan eingehalten werden?

Der Abschluss der Arbeiten war, wie im Bericht und Antrag Nr. 107/2023 ausgeführt wurde, für Winter 2024 vorgesehen.

Der Verein zur Förderung des nordischen Skisports hat im Januar 2024 mit allen betroffenen Ämtern das weitere Vorgehen besprochen. Anschliessend wurde mit der Gemeinde Triesenberg die Umzonierung vorbereitet. Für weitere Ausführungen zur Umzonierung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Die Baurechtsverträge betreffend die Nutzung der beiden Parzellen der Genossenschaft Kleinsteg sind in Ausarbeitung. Diese sollten im Sommer der Genossenschaftsversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden können.

Sobald der Zonenplan genehmigt und der Baurechtsvertrag abgeschlossen ist, kann die Baueingabe erfolgen.

Der Fertigstellungstermin ist anschliessend saisonal abhängig. Ursprünglich war geplant, dass zumindest das Untergeschoss der Loipahötta noch in diesem Jahr gebaut wird, sodass die Beschneiung schon für die Saison 2024/2025 in Betrieb genommen werden kann. Ob dieses Ziel noch zu erreichen ist, ist unklar.

Wenn nein, liegen Einsprachen gegen das Projekt vor?

Wenn ja, welche Organisationen haben Einsprache erhoben?

zu Fragen 3 und 4: Das Verfahren für die Anpassung des Zonenplanes ist noch nicht abgeschlossen und der Zonenplan somit auch noch nicht öffentlich aufgelegen. Einsprachen konnten deshalb noch keine gemacht werden.

Und wie lange wird dies das Projekt verzögern?

Der Verein zur Förderung des nordischen Skisports rechnet damit, dass er im Dezember 2025 mit der kompletten neuen Infrastruktur in die Saison starten kann.


Kleine Anfrage des Abg. Dr. Quaderer Sascha zum Thema: Baustelle Herrengasse Vaduz

Abgeordneter Sascha Quaderer

Seit dem 13. Mai ist die Herrengasse in Vaduz aufgrund von Bauarbeiten nur noch einspurig befahrbar. Der Verkehr von Schaan nach Vaduz muss über die Lochgass und den Rheindamm ausweichen. Gemäss Informationen auf der Webseite des Amtes für Tiefbau und Geoinfor­mationen soll die Bauzeit auf ein Minimum reduziert werden. Trotzdem rechnet das Amt mit einer Bauzeit von einem Jahr. Die Bauarbeiten umfassen Arbeiten von Liechtenstein Wärme für Fernwärme und Fernkälte, Werkleitungen der Gemeinde Vaduz, Strom- und Kommuni­kationsleitungen der LKW sowie Strassenbauarbeiten des Landes.

Dazu meine fünf Fragen:

Wieso ist es nicht möglich, die Bauzeit auf einer der wichtigsten Strassen unseres Landes mit einer Länge von gerade einmal 350 m in weniger als einem Jahr durchzuführen?

Nachdem die Egertastrasse seitens der Gemeinde Vaduz nur für die Verkehrsumleitung der LIEmobil-Busse zur Verfügung gestellt wurde, müssen die Bauarbeiten in der Herrengasse unter laufendem Verkehr in eine Fahrtrichtung durchgeführt werden. Der Umstand, dass permanent eine vollwertige Fahrspur zur Verfügung gestellt werden muss, wirkt sich auf die Bauzeit aus. Für die Bauarbeiten ist der Platz dadurch sehr eingeschränkt, was den Materialumschlag massiv beeinträchtigt und die Ausführungszeit vervielfacht. Leitungen können jeweils nur bis zur Strassenmitte erstellt werden und müssen nach der Umlegung des Verkehrs wieder freigelegt und verlängert werden. Hinzu kommt, dass bis zur Inbetriebnahme der neuen Leitungen sämtliche bestehenden Leitungen und Hausanschlüsse in Betrieb sein müssen. Darunter befinden sich auch landeswichtige Strom- und Telekommunikationsleitungen.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die veranschlagte Bauzeit von einem Jahr auch die Winterbausperre enthält, während welcher der Verkehr beidseitig durch die Herrengasse geführt werden kann.

Wurde ein Zwei-Schicht-Betrieb der Bauarbeiten geprüft und welche Mehrkosten hätte ein solcher Betrieb verursacht? Gemäss GAV der Baumeister könnte in der Zeit von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr von Montag bis Samstag gearbeitet werden, ohne dass die Arbeitgeber zu Lohnzuschlägen verpflichtet sind.

Aufgrund der exponierten Lage der Herrengasse wurde vom Auftraggeber eine beschleunigte Bauweise vorgeschrieben. Es sind laufend zwei vollständige Gruppen im Einsatz, sodass sich innerhalb der Herrengasse zwei Baustellen befinden.

Ein Zwei-Schicht-Betrieb wurde geprüft und wird bei wichtigen Phasen wie beispielsweise beim Queren des ganzen Strassenquerschnitts mit Leitungen angewendet. Durch die gezielte Anwendung eines Zwei-Schicht-Betriebs werden die Lärmemissionen der Baustelle auf ein verträgliches Mass für die Anwohner und Anwohnerinnen sowie entlang der Baustellenzufahrten reduziert.

Ein voller Zwei-Schicht-Betrieb würde nicht nur die Baustelle selbst, sondern die gesamte Logistik wie Zu- und Wegtransporte sowie Materiallieferanten wie Beton- und Belagswerke betreffen. Auch müssten alle weiteren beteiligten Werke und deren Auftragnehmer, welche nur teilweise auf der Baustelle tätig sind, in jeder Schicht verfügbar sein, um die Verlegearbeiten entsprechend dem schnellen Takt der Bauunternehmer durchführen zu können. Deshalb, und auch aus Gründen der Baustellenführung mit täglichem Wechsel der zuständigen Arbeitskräfte, hätte der Schichtbetrieb grosse Nachteile, welche den vermeintlichen Zeitgewinn schmälern würde.

Wie hoch schätzt die Regierung die anfallenden Kosten für die Verkehrsteilnehmer, welche aufgrund des Umwegs und des Zeitverlusts entstehen? Gemäss einem Leserbrief im «Vaterland» vom 21. Mai beläuft sich dieser Mehrverkehr auf ca. 2,7 Mio. zusätzliche Kilometer in einem Jahr.

Da die Umfahrung gut funktioniert und der Verkehr flüssig läuft, wird davon ausgegangen, dass die Zeitverluste kaum grösser sind, als sie bei einer kleinräumigen Umfahrung mit Rückstau wären. Die im Leserbrief genannte Zahl für die Mehrkilometer kann nicht bestätigt werden, da diesbezüglich keine Datenerhebungen vorliegen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der effektive Umweg je nach Fahrziel variiert. So ist die Fahrt zum Autobahnanschluss Vaduz-Sevelen z.B. 500 m, resp. um ca. 20% kürzer als der Weg durch das Zentrum. Zudem wird der Verkehr in den Wintermonaten wieder über die Herrengasse geführt, was in der Berechnung ebenfalls einfliessen müsste.

Aufgrund der fehlenden Datenlage kann die Frage nicht genauer beantwortet werden.

Wie viel hätte bei der aktuellen Umleitung eingespart werden können, wenn die von der Vaduzer Bevölkerung im Oktober 2021 beschossene Umfahrung beim Rheindamm bereits umgesetzt wäre, Stichwort Leitplanken, Beschilderung, usw.?

Vorweg ist festzuhalten, dass das Land keinen Einfluss auf den Ausbau der Gemeindestrassen hat. Zudem bestimmt bei der Herrengasse die Fernwärmeversorgung der Zentrumsbauten in Vaduz den Ausführungstermin. Umfangreiche Signalisations- und Verkehrsführungsmassnahmen wären in jedem Fall, also auch bei einer Innerortslösung notwendig gewesen. Die Kosten für die Errichtung der Absturzsicherung (Jersey-Elemente) auf dem Rheindamm betragen ca. CHF 140’000.-. Dieser Betrag, also ca. 3% der Gesamtbausumme, hätte bei einer früheren Umsetzung der Umfahrung beim Rheindamm durch die Gemeinde Vaduz eingespart werden können.

Wieviel CO2 verursachen die 2,7 Mio. Mehrverkehr und wieviel Photovoltaikfläche wird benötigt, um diesen CO2 -Ausstoss zu kompensieren?

Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, wäre ein umfangreiches Monitoring erforderlich, um den Mehrverkehr und dessen effektiven CO2-Ausstoss, zu beziffern. Hierbei müssten unter anderem auch die Nutzung von Elektroautos (geringerer CO2-Ausstoss), Ausweichfahrten über die Autobahn sowie Umsteigerinnen und Umsteiger auf den ÖV in der Rechnung beachtet werden.


Kleine Anfrage des Abg. Oehry Daniel zum Thema: Optionen der Erweiterung und Förderung der Stabilität des ÖV-Netzes

Abgeordneter Daniel Oehry

Gemäss Medienmitteilung der LIEmobil wird der öffentliche Verkehr im Rheintal mit dem Fahrplanwechsel im Dezember deutlich attraktiver. Mit einem massiv besseren Angebot werden die Fahrgäste für die Entbehrungen während der zwei Jahre dauernden Bauphase auf der SBB-Strecke zwischen Altstätten und Sargans entschädigt. Der neue 30-Minuten-Takt auf der Strecke Sargans-St. Gallen und die Erweiterung von grenzüberschneidenden Routen führen zu einem noch attraktiveren Netz. Wenn wir es nun noch schaffen würden, dass der Bus nicht mehr im Stau steht, dann würde dies auch in den Spitzenzeiten zuverlässig funktionieren. Demzufolge müsste die Busbevorzugung sprichwörtlich bevorzugt bearbeitet werden.

Nebst dem Busnetz spielt auch das Bahnnetz eine wichtige Rolle. Bahnhöfe wird es mittelfristig keine neuen geben, aber die Reaktivierung bereits bestehender Infrastruktur wäre sicher eine zu prüfende Option. Diesbezüglich stelle ich mir die Frage, welche Rolle die Regierung dem Bahnhof Haag zuordnet und im Kontext Busbevorzugung stellt sich die Frage, mit welchen Fortschritten wir kurzfristig rechnen können.

Vor einigen Monaten wurde das zweite Busbevorzugungskonzept verabschiedet. Mit welchen Umsetzungsschritten dürfen wir 2024 und 2025 rechnen?

Wie im verabschiedeten und öffentlich unter www.mobilitaet2030.li einsehbaren Bericht zur Neuauflage des Busbevorzugungskonzepts aufgezeigt, werden von Seiten des Amts für Tiefbau und Geoinformation unter Einbezug weiterer relevanter Akteure mit erster Priorität die Projekte des Massnahmenpakets «Sofortmassnahmen» angegangen. Die Sofortmassnahmen werden bis 2025 abgeschlossen sein.

Unter anderem werden im Rahmen der Sofortmassnahmen Optimierungen an diversen bestehenden Lichtsignalanlagen zugunsten des öffentlichen Verkehrs vorgenommen. Darüber hinaus beinhalten die Sofortmassnahmen Verkehrslenkungsmassnahmen, wie beispielsweise die Umsetzung von «Busbuchten ohne Überholmöglichkeit». Diesbezüglich fanden im ersten Quartal 2024 Versuche bei zwei Bushaltestellen statt («Ivoclar in Schaan» und «Presta in Eschen»). Im Rahmen dieses Versuchs konnte zu Stosszeiten das Fahrpersonal eine Ampel einschalten, welche dazu führte, dass der Bus die Busbucht bedienen konnte ohne das andere Fahrzeuge den Bus während dieser Zeit überholen konnten. Die Auswertung dieses Versuchs läuft aktuell und gegebenenfalls wird diese Massnahme dann definitiv umgesetzt bei diesen beiden und allenfalls auch weiteren Haltestellen.

Neben den Arbeiten an den Sofortmassnahmen laufen auch die Arbeiten an den Massnahmen der Massnahmenpakete 1 bis 3. Deren Realisierung wird sukzessive nach 2025 erfolgen, es laufen aber die entsprechenden Vorbereitungsarbeiten, wie beispielsweise jene zur Verbesserung der «Nordeinfahrt und Nordausfahrt Bahnhof Schaan» oder zur Realisierung einer Busspur in Schaanwald zwischen Zuschg und der Grenze.

Welche Massnahmen sind geplant, damit nach der Vollendung der Tunnelspinne in Feldkirch der Busverkehr ab Schaanwald durch den Mehrverkehr nicht im Stau zu erliegen kommt?

Einerseits sind auf der Achse Feldkirch-Schaan diverse Busbevorzugungsmassnahmen vorgesehen, wie die Errichtung einer Busspur in Schaanwald oder die Optimierung von bestehenden Lichtsignalanlagen zugunsten des öffentlichen Verkehrs (siehe Antwort zu Frage 1). Einen weiteren Beitrag zur Fahrplanstabilität können unter Vorbehalt der Ergebnisse des Pilotversuchs die «Busbuchten ohne Überholmöglichkeit» leisten.

Andererseits werden mit dem von Seiten LIEmobil angestrebten Angebotsausbau von und nach Feldkirch sowie einer neuen Radwegverbindung zwischen Nendeln, Schaanwald und Tisis, welche das Amt für Tiefbau und Geoinformation vorantreibt, die Voraussetzungen geschaffen, um einen Beitrag zur Veränderung des Modal-Splits zugunsten des ÖV und Fuss-/Radverkehrs leisten zu können.

Des Weiteren befinden sich die betroffenen Amtsstellen wie auch das zuständige Ministerium in kontinuierlichem Austausch mit dem Kanton St. Gallen, dem Land Vorarlberg und der Stadt Feldkirch bezüglich weiterer Massnahmen zur Verbesserung des grenzüberschreitenden ÖV.

Welche Rolle kommt dem vor Jahren stillgelegten Bahnhof Haag aus liechtensteinischer Mobilitätssicht zu?

Der Bahnhalt Haag-Gams hat aus liechtensteinischer Sicht das Potenzial, künftig als weitere ÖV-Drehscheibe bzw. als weiterer Umsteigepunkt zwischen Buchs und Salez-Sennwald zu fungieren. Durch die Verknüpfung der Bahn mit weiteren Mobilitätsangeboten, wie beispielsweise dem Bus, könnten die Reiseketten ins Liechtensteiner Unterland attraktiver gestaltet werden.

Zum Zeitpunkt einer erneuten Inbetriebnahme des Bahnhofs Haag-Gams wird die LIEmobil prüfen mit welchen Busangeboten der Bahnhof Haag-Gams an mit Liechtenstein verbunden werden kann.

In welcher Form wird dies beim Agglomerationsprogramm Werdenberg-Liechtenstein eingebracht?

Im Rahmen der 5. Generation des Agglomerationsprogramms Werdenberg-Liechtenstein wurde zusammen mit allen Schweizer und Liechtensteiner Mitgliedsgemeinden sowie den weiteren beteiligten Stellen auf Schweizer und Liechtensteiner Seite unter anderem ein gemeinsames Zukunftsbild erarbeitet. Der Vernetzungspunkt bzw. die Verkehrsdrehscheibe «Haag-Gams» wurde darin gemäss aktuellem Arbeitsstand berücksichtigt. In der Folge wurde der Standort «Haag-Gams» in der Teilstrategie ÖV auch als «regionale Verkehrsdrehscheibe Bahn» mitberücksichtigt.

Im Kontext der Bahnhoferweiterung gilt es auch den längeren S-Bahn-Garnituren Rechnung zu tragen. Zu welchen Ausbaumassnahmen führt dies in Liechtenstein?

In Nendeln werden die Bahnsteige im Zuge der Sanierung des Bahnhofs in den erforderlichen Längen von 120 Metern neu gebaut. Im Bahnhof Schaan wird der heute bestehende Bahnsteig um 20 Meter in Richtung Buchs verlängert, sodass auch dort die erforderliche Länge von 120 Metern gegeben ist. Der Bahnsteig Hilti-Forst ist mit einer Länge von 160 Metern bereits dergestalt ausgebaut, dass die entsprechenden S-Bahnkompositionen halten können. Somit ist die minimale Bahnsteiglänge von 120 Metern bei allen Haltestellen in Liechtenstein gegeben.

Bei den ÖBB planerisch hinterlegt sind mögliche Bahnsteiglängen von bis zu 220 Metern Länge. Diese würden jedoch erst bei künftigem Bedarf realisiert.