Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 14. Mai 2024 die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Verwaltungskosten nach dem Luftfahrtgesetz (LFG-Gebührenverordnung; LFG-GEbV) sowie die Verordnung über die Abänderung der Aussenlandeverordnung genehmigt.
Im Weiteren hat die Regierung in ihrer Sitzung vom 14. Mai 2024 die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und dem Amt für Hochbau und Raumplanung (AHR) sowie die Verwaltungsvereinbarung zwischen der schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) und dem AHR genehmigt.
Die Grundlage für die beiden Verordnungen und die zwei Verwaltungsvereinbarungen bildet das neue Luftfahrtgesetz (LFG), welches am 1. Juni 2024 in Kraft tritt.
Die Verordnungen und Verwaltungsvereinbarungen treten zeitgleich mit dem LFG am 1. Juni 2024 in Kraft.
Die neue LFG-Gebührenverordnung regelt die Erhebung von Gebühren und Verwaltungskosten für Amtshandlungen des AHR nach der Luftfahrtgesetzgebung. Mit der Verordnung über die Abänderung der Aussenlandeverordnung werden geringfügige formelle Korrekturen vorgenommen und das Rechtsmittelverfahren entsprechend dem neuen LFG abgeändert. Die zuständigen Instanzen gemäss dem LFG sind neu das AHR, die Verwaltungsbeschwerdekommission und der Verwaltungsgerichtshof. Zudem wurde die Abänderung der Aussenlandeverordnung für eine Korrektur der Geoinformationsverordnung verwendet, welche noch eine veraltete Amtsbezeichnung enthielt.
In der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem BAZL und dem AHR werden der gegenseitige Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der beiden Stellen umschrieben. Auch werden mit der Verwaltungsvereinbarung die Details zur Verrechnung von Gebühren und Verwaltungskosten sowie zur Aufwandsabgeltung für die Wahrnehmung der Aufgaben durch das BAZL geregelt.
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen der SUST und dem AHR legt die Grundsätze der Zusammenarbeit und Vorgehensweise im Falle eines Unfalles oder eines Zwischenfalles im Bereich der Zivilluftfahrt fest. Zudem wird in dieser Verwaltungsvereinbarung die Abgeltung der Kosten der SUST oder allenfalls weiterer an einer Untersuchung beteiligten Stellen geregelt.