Kleine Anfragen an RC-Stv. Sabine Monauni

Regierungschefstellvertreterin Sabine Monauni

Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema: Schutzwald «Vordr Bärgwald»

Abgeordneter Wendelin Lampert

Das Gebiet «Rüfana-Bärgichöpf» im Steg soll gemäss der Beantwortung einer Kleinen Anfrage vom März 2024 bis Mitte Sommer 2024 als erstes Intensivbejagungsgebiet ausgeschieden werden. Die Ausscheidung der anderen drei Intensivbejagungsgebiete soll erst bis Ende 2024 erfolgen.

Die Regierung ist der Ansicht, dass ein Intensivbejagungsgebiet nicht der Abschussplanerfüllung dient, sondern der lokalen, punktuellen Wildfreihaltung von Schutzwaldflächen. Daher besteht zwischen Abschussplan, Abschusserfüllung und Einrichtung von Intensivbejagungsgebieten meist kein direkter Zusammenhang.

Im Revier «Triesenberg», zu welchem das Intensivbejagungsgebiet «Vordr Bärgwald» gehört, wurde die Abschussvorgabe beim Rotwild beziehungsweise Kahlwild zu 47 Prozent, beim Gamswild zu 100 Prozent und beim Rehwild zu 96 Prozent erfüllt. Der Prozentsatz der Abschusserfüllung beim Schalenwild ist im Vergleich zu den anderen Gebieten und zum Abschussplan im Intensivbejagungsgebiet «Vordr Bärgwald» am tiefsten.

Das Schadenpotenzial beziehungsweise die direkte Gefährdung von Siedlungen unterhalb der betreffenden Gebiete schätzt die Regierung beim Gebiet «Vordr Bärgwald» im Vergleich zu den anderen Gebieten am zweithöchsten ein.

Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:

Die Intensivbejagungsgebiete «Rüfana-Bärgichöpf“ und «Vordr Bärgwald» sind örtlich sehr nahe beieinander. Durch die Ausscheidung des Gebietes «Rüfana-Bärgichöpf» wird der Jagddruck in diesem Gebiet massiv erhöht. Wie verhindert die Regierung eine Abwanderung des Wildes aus dem Intensivbejagungsgebiet «Rüfana-Bärgichöpf» auch vermehrt in das Gebiet «Vordr Bärgwald»?


Besteht aus Sicht der Regierung nicht auch die Gefahr, dass durch die nicht gleichzeitige Ausscheidung der Gebiete «Rüfana-Bärgichöpf» und «Vordr Bärgwald» als Intensivbejagungsgebiete das Wild vom Intensivbejagungsgebiet «Rüfana-Bärgichöpf» auch vermehrt in das Gebiet «Vordr Bärgwald» abwandert?


Besteht aus Sicht der Regierung nicht auch die Gefahr, dass das Wild vom Intensivbejagungsgebiet «Rüfana-Bärgichöpf» auch vermehrt in das Gebiet «Vordr Bärgwald» abwandert, und sich somit der Zustand des Schutzwaldes im Gebiet «Vordr Bärgwald» zusätzlich verschlechtert?

zu Fragen 1 bis 3:
Bei einer Forcierung der Bejagung im Intensivbejagungsgebiet «Rüfana-Bärgichöpf» ist trotz der relativen örtlichen Nähe keine massgebende Zuwanderung von Schalenwild in das Gebiet «Vordr Bärgwald» zu erwarten. Dies hängt zum einen mit der Kleinräumigkeit der beiden Flächen und zum anderen mit der artspezifischen Eignung der beiden Gebiete als Sommer- bzw. Winterlebensräume zusammen.

Die Ausscheidung eines Gebietes als Intensivbejagungsgebiet bedeutet, dass dieses Gebiet frei von Schalenwild sein soll. Sprich, jeder Hirsch oder jede Gams, die das Gebiet betritt, wird geschossen, und zwar das gesamte Jahr über. Lediglich Muttertiere dürfen nicht geschossen werden und auch eine Nachtjagd ist nicht erlaubt. Trägt die Ausscheidung eines Gebietes als Intensivbejagungsgebiet nicht zwangsläufig dazu bei, sofern dieses Gebiet anschliessend schalenwildfrei ist, dass sich die Vorgabe eines Abschussplans erübrigt?

Nein. Die Vorgabe eines Abschussplans betrifft immer das gesamte Jagdrevier. Ein Intensivbejagungs-gebiet ist aber lediglich ein Teil des entsprechenden Jagdreviers. Die Bewirtschaftung eines solchen Intensivbejagungsgebietes trägt zwar zur Erfüllung der Abschussplanvorgabe im entsprechenden Jagdrevier bei, reicht aber generell für die Bestandsregulierung nicht aus. Die Vorgabe eines Abschussplans für das gesamte Jagdrevier erübrigt sich daher nicht.

Der Prozentsatz der Abschusserfüllung beim Schalenwild ist im Vergleich zu den drei anderen Gebieten und zum Abschussplan im Intensivbejagungsgebiet «Vordr Bärgwald» am tiefsten beziehungsweise am schlechtesten. Was unternimmt die Regierung konkret, damit der Abschlussplan im Gebiet «Vordr Bärgwald» erfüllt wird bzw. der noch vorhandene Schutzwald im Sinne kommender Generationen geschützt wird?

Einen Abschussplan für das Intensivbejagungsgebiet «Vordr Bärgwald» als solchem gibt es nicht. Der Abschussplan betrifft das Jagdrevier, in welchem das Gebiet «Vordr Bärgwald» liegt. Die Erfüllung dieses Abschussplans wird durch die Abschüsse der betreffenden Jagdgemeinschaft sowie durch von der Wildhut koordinierte Jagden angestrebt.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred zum Thema: Angeschaffte Gasreserven – aktueller Stand?

Manfred Kaufmann – VU Landtagsabgeordneter
Foto: ©Paul J. Trummer

Im Juni sowie im September-Landtag 2022 wurden der Gewährung von zinslosen Darlehen von insgesamt CHF 25 Mio. an die Liechtensteinische Gasversorgung zur Schaffung einer strategischen Gasreserve zugestimmt. Gemäss dem damaligen Bericht und Antrag der Regierung mussten auch in Liechtenstein Vorkehrungen getroffen werden, damit im Winter 2022 genügend Gas zur Verfügung steht. Das Land übernahm dabei die wirtschaftlichen Risiken, sollte die strategische Gasreserve bei Auflösung unter Einstandspreisen verkauft werden müssen. Ebenfalls gehen die Betriebs- und Verwaltungskosten zu Lasten des Landes. Da mittlerweile zwei Winter vergangen sind, führt mich dies zu folgenden Fragen:

Wurden diese angeschafften strategischen Gasreserven mittlerweile beansprucht und falls dem so ist, wie viel?

Nein. Seit der Schaffung der strategischen Gasreserve im Jahr 2022 wurde diese noch nicht beansprucht. Der strategische Gasspeicher ist zu 100% gefüllt.

Welchen Wert in Schweizer Franken hatten die angeschafften Gasreserven im Erwerbszeitpunkt und welchen Wert haben sie aktuell?

Der Anschaffungswert der strategischen Gasreserve beträgt CHF 11’881’267. Dies entspricht einem Preis von rund CHF 150 pro Megawattstunde (MWh). Der Marktwert von Erdgas per 9. April 2024 liegt bei knapp unter CHF 30 pro MWh. Daraus errechnet sich ein Wert der strategischen Gasreserve per 9. April 2024 von rund CHF 2’375’000.

Da das Land die wirtschaftlichen Risiken trägt, musste demzufolge bereits ein Betrag aus der Staatskasse bezahlt werden und wie viel ist dieser allenfalls?

Auf Basis der Finanzbeschlüsse vom 29. Juni 2022 und vom 28. September 2022 wurde ein zinsloses Darlehen über insgesamt CHF 25 Mio. aus Mitteln des Landes an die Liechtensteinische Gasversorgung ausgerichtet.

Die Grundmodalitäten des Darlehens werden im Finanzbeschluss vom 29. Juni 2022 wie folgt geregelt: Die am Ende der Laufzeit durch den Verkauf der strategischen Gasreserve erzielten Erlöse abzüglich der entstandenen Betriebs- und Verwaltungskosten der Liechtensteinischen Gasversorgung fallen dem Land zu. Die dem Land zufallenden Nettoerträge werden zur Deckung des gewährten Darlehens herangezogen. Können diese das gewährte Darlehen nicht vollständig decken, wird einem Forderungsverzicht auf den Restbetrag zugestimmt.

Aufgrund dieses Mechanismus werden allfällige Verluste erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens in Form eines Forderungsverzichts realisiert.

Gibt es eine Prognose, wie viel von den Gasreserven und in welchem Zeitpunkt diese in Zukunft beansprucht werden?

Die Versorgung mit Erdgas ist zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage sichergestellt und stabil. Eine Energiemangellage ist kurzfristig nicht absehbar. Aufgrund dessen geht die Regierung derzeit davon aus, dass die strategische Gasreserve nicht beansprucht werden muss. Eine mittel- und langfristige Prognose zur Versorgungssicherheit ist aufgrund der nach wie vor anhaltenden geopolitischen Unsicherheiten und Risiken aus Sicht der Regierung jedoch nicht möglich.

Plant die Regierung, diese strategische Gasreserve weiterhin zukünftig beizubehalten?

Derzeit laufen Abklärungen zwischen der Regierung, Liechtenstein Wärme und der Kommission für Energiemarktaufsicht. Falls die Regierung zum Schluss kommt, dass die strategische Gasreserve beibehalten bzw. verlängert werden soll, wird die Regierung den Landtag mit einem entsprechenden Antrag im zweiten Halbjahr 2024 begrüssen.


Kleine Anfrage der Abg. Hoop Franziska zum Thema: Wildtiere in Ruggell

Abgeordnete Franziska Hoop

Die Biber und die Störche fühlen sich in Liechtenstein sehr wohl und vermehren sich seit Jahren immer mehr. In Ruggell gibt es bereits zahlreiche Meldungen und Filme, die Biber in Wohnquartieren zeigen. Dabei nagen sie nicht nur Sträucher und Apfelbäume im privaten Garten an, sondern auch lackierte Holzbretter an Terrassen und graben Löcher. Es ist davon auszugehen, dass sich die Biber aufgrund Platzmangels immer mehr ins Dorf verirren. Die Population der Störche im Ruggeller Riet erhöht sich ebenfalls jährlich. Sie fressen alle möglichen Jungtiere und Bodenbrüter und werden somit ein Problem für das natürliche Gleichgewicht. Da unsere Winter immer wärmer werden, bleiben viele Störche bereits vor Ort. Dies konnte auch in den letzten Monaten sehr gut in Ruggell beobachtet werden.

Gibt es Seitens von der Regierung eine Strategie, wie diese Wildtiere im natürlichen Gleichgewicht gehalten werden können?

Welche Möglichkeiten bestehen für das Land und die Gemeinde, den Biber aus dem Siedlungsgebiet fernzuhalten (auch wenn er immer wieder zurückkehrt)?

zu Fragen 1 und 2:
Beim Biber und Weissstorch handelt es sich um einheimische und geschützte Arten. Im «Konzept Biber Liechtenstein» aus dem Jahr 2018 sind Massnahmen zum Konfliktmanagement festgelegt worden. Demnach sind sensible Gebiete für den Biber unattraktiv zu gestalten. Dazu werden beispielsweise in Meteorleitungen Gitter angebracht, damit Biber diese nicht als Baute nutzen. Um die Biber von unerwünschten Orten fernzuhalten, werden zudem kritische Stellen, wie Uferböschungen oder erhaltenswerte Bäume, vergittert, Löcher in den Böschungen wieder aufgefüllt und Biberdämme entfernt. Jedoch ist die vollständige Fernhaltung des Bibers aus dem Siedlungsgebiet nicht möglich, da sich dieser sowohl im Wasser als auch an Land fortbewegt.

Grundsätzlich leben Wildtiere in einer möglichst konfliktarmen Koexistenz mit dem Menschen. Deren Populationen unterliegen natürlichen Schwankungen und werden durch das Nahrungs- und Platzangebot sowie Krankheiten, Feinde, Revierkämpfe und den Strassenverkehr reguliert.

Haben betroffene Einwohner*Innen und Gemeinden Recht auf Entschädigungen?

Gemäss Verordnung vom 11. September 2018 über die Verhütung und Vergütung von Schäden durch spezifisch geschützte Tierarten (VVSV) müssen Kosten für Zäune und Gitter zum Schutz privater Kulturen, wie Haus- oder Obstgärten, von den Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern selber getragen werden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz von Nutztieren wie Hühnern vor Raubtieren wie Füchsen.

Gemäss «Konzept Biber Liechtenstein» sind Gemeinden für die Sicherung der in ihrem Besitz stehenden Grundstücke zuständig. Dazu gehören auch Böschungen an Gewässern. Abflachungen sowie Sicherungen von Uferböschungen können dabei unter bestimmten Voraussetzungen mit 25% der Kosten durch das Land gefördert werden, sofern die Kosten von CHF 20’000 überstiegen und die Massnahmen nicht im Rahmen einer gesetzlichen Verpflichtung ergriffen werden.

Wie wird zukünftig mit dem rasanten Wachstum des Storchenbestandes umgegangen?

Werden Nahrung oder Nistplätze zu knapp, steigt die Population durch die Konkurrenz innerhalb der Art nicht mehr weiter an. Schlechtes Wetter im Mai, Krankheiten und Kämpfe zwischen den Störchen regulieren den Bestand ebenfalls auf natürliche Weise.

Die künstlichen Nistplätze, die zur Wiederansiedlung des Storchs in Liechtenstein vor Jahren aufgestellt wurden, wurden mittlerweile wieder entfernt.

Gedenkt die Regierung in den Wachstum sowohl des Biebers als auch des Storches einzugreifen?

Neben der natürlichen Regulierung wurden und werden Biber bereits aufgrund von erheblichen Schäden an Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse, insbesondere Hochwasserschutzanlagen, oder an landwirtschaftlichen Kulturen entnommen. Eingriffe in den Biberbestand können insbesondere dann erfolgen, wenn das biberbedingte Gefahrenpotenzial nicht mit anderen Massnahmen abgewendet werden kann, entsprechende technische Vorkehrungen noch nicht umgesetzt werden konnten oder diese nicht zumutbar sind. Ein erster Biberabschuss aufgrund erheblicher Schäden erfolgte im Jahr 2024. Die Wirksamkeit dieses Eingriffs wird derzeit evaluiert.

Aktuell bestehen keine Pläne, die Biber- und Storchpopulation zahlenmässig zu begrenzen.

Bei den Bibern ist es das Ziel, gezielt einzelne schadenverursachende Tiere und Familien zu entfernen, um eine friedliche Koexistenz zu fördern.

Derzeit gibt es keine Belege dafür, dass Störche das natürliche Gleichgewicht beeinträchtigen. Es ist aktuell nicht geplant, Massnahmen zur Regulierung der Storchenpopulation zu ergreifen.


Kleine Anfrage des Abg. Vogt Günter zum Thema: PFAS – aktuelle Situation

Abgeordneter Günter Vogt

PFAS werden seit den 1950er-Jahren vielfältig verwendet, zum Beispiel in Feuerlöschschäumen, Lebensmittelverpackungen, Skiwachs, Kältemitteln, Textilien und diese sind sehr stabil. Einige PFAS reichern sich im menschlichen Körper an und für einige PFAS sind ausserdem gesundheitsschädliche Wirkungen bekannt.

Per- und Polyfluoralkylsubstanzen, also sogenannte PFAS, sind eine Klasse fluorierter Chemikalien, die in Verbraucher- und Industrieprodukten sehr weit verbreitet sind. Ihre Toxizität für den Menschen und ihre Auswirkungen auf das Ökosystem haben grosse öffentliche, wissenschaftliche und auch behördliche Aufmerksamkeit erregt. In einer Kleinen Anfrage vom März Landtag 2023 hatte die Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni zur Frage, wie stark Liechtenstein betroffen ist, ausgeführt, dass in Liechtenstein bisher zwei Standorte aufgrund einer altlastenrechtlichen Voruntersuchung betroffen seien und auf EU-Ebene ein Vorschlag zur Beschränkung von PFAS bei der Europäischen Chemikalienagentur eingereicht worden sei. Ebenfalls sei ein landesweites Projekt zur Vorselektion von Standorten mit Einsatz von fluorhaltigem Feuerlöschschaum initiiert worden. Das Projekt werde voraussichtlich Ende 2023 abgeschlossen sein.

Dazu meine Fragen.

Eine australische Studie hat aktuell die PFAS-Konzentrationsdaten von über 45.000 Oberflächen- und Grundwasserproben aus der ganzen Welt zusammengestellt, um das globale Ausmass dieser PFAS-Kontamination und ihre potenzielle zukünftige Umweltbelastung abzuschätzen. Ist der Regierung diese Studie bekannt und gibt es aktuelle Ergebnisse oder Einschätzungen für Liechtenstein aus dieser Studie?

International laufen im PFAS-Bereich diverse Studien. In Koordination mit dem schweizerischen Bundesamt für Umwelt wird die erwähnte australische Studie mit Interesse verfolgt und zusammen mit allen anderen wissenschaftlichen Arbeiten zu einem Gesamtbild verarbeitet.

In der Beantwortung der Kleinen Anfrage, wie erwähnt vom März 2023, hatte die Regierung ausgeführt, dass ein landesweites Projekt zur Vorselektion von Standorten mit Einsatz von fluorhaltigem Feuerlöschschaum laufe. Das Projekt würde voraussichtlich Ende 2023 abgeschlossen. Sind diese Ergebnisse mittlerweile vorliegend, analysiert und wird die Öffentlichkeit allenfalls darüber informiert werden?

Der Auftrag ist noch in Bearbeitung und soll bis Ende 2024 abgeschlossen werden. Grund für die längere Bearbeitungszeit sind zusätzliche Flächen, welche überprüft werden müssen. So wurde für die Vorselektion ursprünglich von 63 abzuklärenden Übungsplätzen ausgegangen. Im Zuge der laufenden Erhebungen hat sich aber gezeigt, dass rund 30 zusätzliche Flächen zu prüfen sind.

Liechtenstein orientiere sich an den durch die EU und die Schweiz verordneten Grenzwerten oder Verboten des Einsatzes von PFAS-Stoffgruppen. Gibt es seit der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage im März 2023 neue Entwicklungen auf der gesetzlichen Ebene in der EU und der Schweiz?

Zurzeit werden in der EU drei Regulierungsvorhaben zu PFAS bearbeitet:

Erstens geht es um die Beschränkung der Perfluorhexansäure (PFHxA) und ihrer Vorläufer. Die Inkraftsetzung ist in der EU voraussichtlich im Sommer 2024 geplant. Die entsprechende Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ist in der Schweiz im nächsten «Verordnungspaket Umwelt» vorgesehen, welches im Juni 2025 verabschiedet werden soll. Liechtenstein wird diese Anpassung via Zollvertrag übernehmen.

Zweitens soll eine Beschränkung von allen PFAS in Feuerlöschschäumen eingeführt werden. Eine solche Beschränkung ist in der Schweiz und in Liechtenstein bereits in der Chemikalien-Risikoreduk-tions-Verordnung umgesetzt.

Drittens ist eine umfassende Beschränkung aller PFAS (inklusive Polymere und F-Gase) geplant. Es sind Übergangfristen von fünf bis zwölf Jahren für bestimmte Verwendungen sowie einige generelle Ausnahmen vorgesehen. Die Schweiz und Liechtenstein verfolgen ebenfalls eine solche Beschränkung.

In der Schweiz wurde im August 2023 vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) mittels einer Pilotstudie die PFAS-Belastung in Blutproben (Blutserum) analysiert. Plant Liechtenstein Angesichts der möglichen gesundheitlichen Risiken Massnahmen, wie die Aufnahme von PFAS in Liechtenstein minimiert werden könnte?

Siehe die Beantwortung zu den Fragen 1 und 3.


Kleine Anfrage der Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Urteil des EGMR zur Klage der Klimaseniorinnen

Abgeordnete Manuela Haldner-Schierscher

Gestern erreichte uns aus Strassburg eine sensationelle Nachricht für alle, die sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten für Umwelt- und Klimaschutz engagiert haben. Aufgrund einer Beschwerde durch den Verein «Klimaseniorinnen» stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem historischen Urteil eine Verletzung der EMRK-Artikel 6 und 8 durch die Schweiz fest. Diese unternehme zu wenig gegen den Klimawandel und verletze somit die Menschenrechtskonvention. Die Mitgliedsstaaten der EMRK sind gemäss EGMR verpflichtet, die negativen Folgen des Klimawandels zu verhindern. Kurz gesagt, es gibt einen menschenrechtlichen Anspruch auf Klimaschutz.

Die Mitglieder des Europarates und somit auch Liechtenstein haben sich nach den Leitentscheiden des EGMR zu richten. Die Signalwirkung des Urteils ist also gross. Gerade was das Recht von Vereinen und Verbänden anbelangt, Ansprüche auf staatlichen Schutz vor den negativen Auswirkungen der Klimaerwärmung vor Gericht durchzusetzen.

Auch in Liechtenstein besteht ein Verbandsbeschwerderecht, um Interessengruppen rechtliches Gehör für ihre Anliegen zu garantieren. Dieses Recht geriet in den letzten Jahren massiv unter Druck, wurde jedoch durch das angesprochene Urteil nun definitiv gestärkt. Das Gericht stellte nun fest, dass diese Verpflichtungen zumindest von Umweltorganisationen nun in ganz Europa durchgesetzt werden können, um so Helen Keller, Professorin für Völkerrecht an der Universität Zürich und ehemalige Richterin am EGMR zu zitieren.

Welche konkreten Auswirkungen hat das Urteil des EGMR auf Liechtenstein?

EGMR-Entscheidungen sind nach dem Wortlaut der Konvention (Art 46 Abs 1 EMRK) primär lediglich für die Parteien im entschiedenen Einzelfall verbindlich. Dennoch kristallisierte sich in den letzten Jahren eine Berücksichtigungspflicht der Rechtsprechung für alle Mitgliedstaaten des Europarates heraus. Die höchstgerichtliche Liechtensteiner Judikatur orientiert sich in Fragen zum Grundrechtsschutz an der Rechtsprechung des EGMR. Es ist zu erwarten, dass das Urteil eine Signalwirkung für alle Mitgliedstaaten des Europarates und damit auch auf Liechtenstein hat.

Klimaschutzmassnahmen wurden in Liechtenstein unabhängig von diesem Urteil bereits vor Jahren eingeleitet. Die Regierung wird durch dieses Urteil in ihren Bemühungen weiter bestärkt. Liechtenstein hat sich unter dem Klimaübereinkommen von Paris verpflichtet, bis 2030 die Treibhausgasemission um 55% gegenüber dem Referenzjahr 1990 zu verringern. 80% der Emissionen Liechtensteins gehen auf den Energie- und Mobilitätsbereich zurück. Entsprechend liegt der Fokus der Massnahmenumsetzung vor allem in diesen Bereichen.

Welche Auswirkungen hat dieses Urteil auf das Verbandsbeschwerderecht in Liechtenstein?

Die Regierung erkennt derzeit keine unmittelbare Auswirkung auf das Verbandsbeschwerderecht in Liechtenstein.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Trilaterales Gasabkommen

FBP-Abg. Johannes Kaiser. Foto: Nils Vollmar

Wie aus der Presse zu entnehmen war, haben die Schweiz, Italien und Deutschland ein trilaterales Gasabkommen unterzeichnet.

Die drei Länder haben darin vereinbart, sich im Notfall mit Gaslieferungen für die Versorgung der Kunden auszuhelfen.

Hierzu meine Fragen an die Regierung:

Hat dieses Abkommen möglicherweise Auswirkungen auf Liechtenstein?

Das Abkommen wird nach der Ratifikation durch die Vertragsparteien auf der Basis von Art. 8 Abs. 2 des Zollvertrags auch für Liechtenstein anwendbar.

Wurde Liechtenstein im Vorfeld über dieses Abkommen informiert?

Ja. Das in der Schweiz zuständige Bundesamt für Energie war mit dem Amt für Volkswirtschaft im laufenden Austausch. Die Schweiz hat die Formulierung der Modalitäten des liechtensteinischen Einbezugs in das Abkommen mit Liechtenstein konsultiert.

Könnte dieses Abkommen einen Einfluss auf die Gaslieferungen aus Deutschland nach Österreich haben?

Nein. Dieses Abkommen regelt ausschliesslich die Situation zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz. Deutschland und Österreich haben ein eigenes Solidaritätsabkommen.

Wie hoch ist der Anteil Erdgas, der über deutsche Pipelines nach Vorarlberg und dann nach Liechtenstein kommt?

Erdgas und Biogas, welches nicht in Liechtenstein produziert wird, wird aus Deutschland/Lindau über Vorarlberg nach Liechtenstein importiert. Eine Ausnahme bilden gegenseitige Aushilfslieferungen bei Rohrleitungsreparaturen oder -sanierungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, was sehr selten vorkommt. Im Jahr 2023 wurde ca. 97% der im Inland verbrauchten Gasmenge aus Deutschland via Vorarlberg nach Liechtenstein importiert.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Stand Umsetzung EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Mit der EU-Richtlinie 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wurde ein gemeinsames System zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den verschiedenen Sektoren eingeführt.

Diese Richtlinie war von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Wie ist der aktuelle Stand der Umsetzung dieser EU-Richtlinie und bis wann ist mit einem entsprechenden Gesetzesantrag zu rechnen?

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) befindet sich im Übernahmeverfahren in das EWR-Abkommen. Die Übernahme setzt die Zustimmung der nationalen Parlamente in allen drei EWR/EFTA-Staaten voraus. Parallel dazu wird die Regierung die nationale Umsetzung der Richtlinie vorbereiten.

Welche Elemente der Richtlinie sind für Liechtenstein besonders relevant?

Die RED II beinhaltet eine Vielzahl von Regelungen für die Nutzung erneuerbarer Energien bei der Stromerzeugung, Heizung und Kühlung sowie im Verkehrssektor. Für Liechtenstein besonders relevant sind

  • die Systemintegration erneuerbarer Energien, wie beispielsweise intelligentes Laden;
  • die Kooperationsmechanismen innerhalb der EU und auch mit Nicht-EU-Staaten;
  • die Standardisierung des EU-weiten Herkunftsnachweissystems;
  • die Regelungen zum Eigenverbrauch und in Bezug auf Energiegemeinschaften;
  • die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor.

Für Liechtenstein weniger relevant sind die Regelungen zur Förderung von erneuerbaren Energien, da Liechtenstein bereits über entsprechend umfassende Fördermodelle verfügt. Aufgrund der Einbindung in den Zollvertrag mit der Schweiz wird Liechtenstein Ausnahmen für den Verkehrssektor bei der EU beantragen.

Wird bei der bevorstehenden Umsetzung auch die zwischenzeitliche Abänderung der EU-Richtlinie 2023/2413 ebenfalls mitberücksichtigt oder erfolgt dies separat zu einem späteren Zeitpunkt?

Nein, die EWR-Übernahme der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) ist noch in Prüfung bei der EFTA-Arbeitsgruppe «Energie» und wird zu einem späteren Zeitpunkt ins EWR-Abkommen übernommen. Somit ist auch deren innerstaatliche Umsetzung für einen späteren Zeitpunkt geplant.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Georg zum Thema: Bewässerung in der Landwirtschaft in Zeiten zunehmender Trockenheit

Abgeordneter Georg Kaufmann

Es ist unbestritten, dass die zunehmende und klimabedingte Trockenheit die Landwirtschaft vor Herausforderungen stellt. Die Bewässerung wird daher von zunehmender Bedeutung und klare Regelungen zu deren Sicherstellung sind wichtig, um den Ansprüchen der Landwirtschaft, aber auch jenen der Gewässerökologie gerecht zu werden. Dazu hat es in der Vergangenheit Anpassungen auf Gesetzesebene sowie Verordnungsebene gegeben. Zudem soll gemäss Bericht und Antrag Nr. 60/2021 intensiv an einem Bewässerungskonzept gearbeitet werden.

Wie ist der aktuelle Stand hinsichtlich des Kapitels 2.5., Bewässerung, des agrarpolitischen Berichts 2022?

Das im agrarpolitischen Bericht erwähnte Pilotprojekt in Balzers konnte abgeschlossen werden. Das Pilotprojekt in Gamprin-Bendern befindet sich noch in Bearbeitung. Neu wurde Ende letzten Jahres ein Pilotprojekt im Vaduzer Riet gestartet. Weiterhin in Diskussion befinden sich der Wasserpreis sowie weitere technische Aspekte. Das Amt für Umwelt steht in regelmässigem Austausch mit der VBO zu den Pilotprojekten sowie zu weiteren Themen rund um die Bewässerung.

Wie ist der aktuelle Stand des besagten Bewässerungskonzeptes?

Das im Jahr 2018 gemeinsam mit den betroffenen Akteuren formulierte Bewässerungskonzept sieht vor, dass Wasserentnahmen künftig nur noch aus Fliessgewässern möglich sein sollen, die eine zuverlässige Wasserführung aufweisen. Falls keine Wasserentnahme möglich ist, soll in erster Priorität das Wasser vom Trinkwassernetz bezogen werden. Ist dies nicht möglich, können Grundwasserbrunnen in Betracht gezogen werden. Auf Basis von Pilotprojekten und weiteren Abklärungen wird das Bewässerungskonzept fortlaufend geprüft, umgesetzt und sofern notwendig konkretisiert oder angepasst.

Inwieweit wurde dabei das Gewässergesetz beziehungsweise die Wasserrahmenrichtlinie berücksichtigt?

Die Gewässerschutzgesetzgebung, mit welcher die Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt wurde, stellt eine massgebende Grundlage dar. In Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie geht es primär darum, die Bewässerung so auszugestalten, dass der Zustand der Oberflächengewässer sowie des Grundwassers nicht negativ beeinträchtigt wird. Hierzu gehört beispielsweise der sorgsame und effiziente Umgang mit dem Bewässerungswasser.

Kann die Regierung eine Übersicht der geltenden Gesetze und Verordnungen geben, die die Bewässerung in der Landwirtschaft aktuell regeln?

Es handelt sich im Wesentlichen um die folgenden rechtlichen Grundlagen: Gewässerschutzgesetz, Gewässerschutzverordnung, Wasserrechtsgesetz, Bodenverbesserungsverordnung.