Kleine Anfrage des Abg. Lampert Wendelin zum Thema: Weitere Umverteilung in der staatlichen Pensionskasse im Jahr 2023
Der Deckungsgrad der Stiftung Personalvorsorge Liechtenstein SPL beziehungsweise der ehemaligen staatlichen Pensionskasse beträgt per 31. Dezember 2023 94.7 Prozent. Die Performance im Jahr 2023 betrug 6.1 Prozent. Von diesen 6.1 Prozent wurden 5.1 Prozent für die Sanierung der Pensionskasse verwendet.
Bei der Festlegung der Verzinsung war es dem Stiftungsrat seit Bestehen der SPL ein Anliegen, im Rahmen seiner Möglichkeiten auf die von ihm angestrebte langfristige Gleichbehandlung von Aktivversicherten und Pensionisten hinzuwirken und damit die unerwünschte Umverteilung zwischen diesen Gruppen zu reduzieren. Trotzdem ist die durchschnittliche Verzinsung der Vorsorgekapitalien der Aktivversicherten über die Jahre deutlich hinter der impliziten Verzinsung der Rentnerkapitalien zurückgeblieben. Der Grund ist die Minderverzinsung in den ersten Jahren des Bestehens der SPL.
Der Stiftungsrat bedauert, dass auch im Jahr 2023 die unerwünschte Umverteilung zwischen Aktivversicherten und Rentnern wieder angestiegen ist. Eine dauerhafte Beseitigung dieser Umverteilung erfordert strukturelle Massnahmen auf Gesetzesebene. Die Regierung hat eine Gesetzesänderung ausgearbeitet, die entsprechende Massnahmen vorsieht. Die Gesetzesänderung wird anfangs 2024 im Landtag diskutiert.
Zu diesem Sachverhalt ergeben sich die folgenden Fragen:
Wie viele Millionen Franken wurden im Jahr 2023 aufgrund des Zinsentscheides des Stiftungsrates von den Aktivversicherten an die Pensionisten umverteilt?
Die Umverteilung betrug im Jahre 2023 3.2 Mio. Franken.
Wie viele Millionen Franken wurden seit dem Bestehen der SPL von den Aktivversicherten an die Pensionisten umverteilt?
Die Umverteilung seit der Schaffung der SPL beträgt rund 102.1 Mio. Franken.
Wie viele Millionen Franken wären im Jahr 2023 von den Aktivversicherten an die Pensionisten umverteilt worden, wenn die Sparguthaben der Aktivversicherten mit 0% verzinst worden wären?
Die Umverteilung hätte rund 9.5 Mio. betragen.
Der Landtag hat die Höhe der Renten den derzeitigen Pensionisten zugesichert. Warum muss in der SPL nicht derjenige die zugsicherten Renten bezahlen, welcher die Renten damals versprochen hat?
Die Frage wird dahingehend interpretiert, dass sie sich auf die Umverteilung bezieht. Im Bericht und Antrag Nr. 20/2023 hat die Regierung die Ursachen für die Umverteilung ausführlich beschrieben. Eine kleine Anfrage eignet sich nicht, um das Thema der Umverteilung sorgfältig zu beantworten. Es wird daher auf diesen Bericht und Antrag verwiesen.
Warum wurde die Gesetzesänderung von der Regierung dem Landtag nicht für die März-Landtagssitzung 2024 übermittelt, nachdem die Vernehmlassungsfrist am 20. Oktober 2023 endete?
Die Regierung wird dem Landtag den Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates für die April-Sitzung vorlegen. Der Gesetzesänderung zugrunde liegen u.a. verschiedene Gutachten, welche zu den Abänderungsvorschlägen eingeholt worden sind und welche entsprechend Zeit in Anspruch nahmen. Des Weiteren musste eine Verlängerung der Vernehmlassungsfrist gewährt werden.
Kleine Anfrage des stv. Abg. Büchel Hubert zum Thema: Digihub
In der Mai Sitzung des Landtags im vergangenen Jahr wurde für die Firma Digihub ein jährlicher Staatsbeitrag von CHF 500‘000 für die Jahre 2023 – 2025 gewährt.
Im Bericht und Antrag Nr. 34/2023 werden das Einsatzgebiet und die Kerntätigkeitsfelder wie folgt beschrieben:
- Aufbau eines Ökosystems für die Zusammenarbeit und Digitalisierung von KMU und des öffentlichen Sektors in Liechtenstein
- Vermittlung von digitaler Kompetenz für KMU und den öffentlichen Sektor mit Forcierung des Wissensaustauschs zwischen der EU und Liechtenstein
- Bereitstellung von Innovationsräumen für Start-ups, KMU und Investoren, um digitale Geschäftsmodelle aufzubauen und sie zu skalieren
Nun hatte ich Ende Januar einen Papierflyer von Digihub in meinem Briefkasten, was für mich nicht unbedingt kongruent mit den erwähnten Zielen ist.
Wie sieht die Regierung diesen «Medienbruch»?
Die Ansprache über verschiedene Kanäle, einschliesslich traditioneller Medien wie Papierflyer, ist wichtig, um alle Zielgruppen in Liechtenstein zu erreichen. Nicht jeder Adressat ist gleich digital affin, weshalb in dieser Phase wichtig ist, diverse Kommunikationswege zu nutzen, um breit zu informieren und anzusprechen.
In diesem Flyer wird für ein, ich zitiere, «My Purpose Journey»-Onlinetraining mit dem Ziel «Was gibt dir im Leben Richtung und Sinn?» geworben. Wie sieht die Regierung dieses Angebot in Bezug auf die eingangs erwähnten Einsatzgebiete und Kerntätigkeitsfelder?
Neben den in der Anfrage erwähnten Tätigkeitsfeldern sieht der zitierte Bericht und Antrag Nr. 34/2023 als vierten Kernbereich auch noch das „Coaching von Projekten zur digitalen Transformation“ vor.
Der erwähnte Kurs „My Purpose Journey“ fällt unter den Kernbereich „Vermittlung von digitaler Kompetenz“. Im damaligen Bericht und Antrag ist ausgeführt, dass dieser Bereich die Bereitstellung von Ausbildungsmodulen und die Kompetenzvermittlung an KMUs, die öffentliche Verwaltung sowie die breite Bevölkerung umfasst, mit dem Ziel, in der Digitalisierung erfolgreich zu sein.
Gut zehn Monate nach dem Landtagsbeschluss: Wie schätzt die Regierung die Zielerreichung von Digihub ein?
Seit dem Start am 1. Juni 2023 hat digihub.li seine Ziele konsequent verfolgt und wichtige Meilensteine erreicht. digihub.li erfüllt und hält sich an die Vorgaben des EU-Fördervertrags und der Leistungsvereinbarung mit der Regierung. So wurde unter anderem eine Bedarfsanalyse mit mehr als 40 Stakeholder-Interviews bei KMUs und der Landesverwaltung durchgeführt und rund 850 inhaltliche Impulse ausgewertet. Weiters wurde die so genannte „Nullmessung“ für das Digital Maturity Assessment bei 31 KMUs durchgeführt und Trainingsangebote und der Aufbau einer E-Learning-Plattform speziell für Liechtenstein gestartet.
Kommende Woche veranstaltet digihub.li eine Pressekonferenz im Technopark, bei der die Ergebnisse der durchgeführten Bedarfsanalyse präsentiert werden und digihub.li umfassend über seine Fortschritte, seine Arbeit und zukünftigen Pläne transparent berichten wird.
Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Auswirkungen der Bankenverordnung vom 1. November 2023 der Regierung bezüglich Amortisationsverschärfung
Betreffend die Verordnung vom 24. Oktober 2023 der Regierung über die Abänderung der Bankenverordnung, welche am 1. November 2023 in Kraft getreten ist, wurde weiterhin kaum transparent von Seiten der Regierung gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern berichtet und/oder informiert. Ich beziehe mich auf meine Kleine Anfrage im November-Landtag, in dem alle Fragen offensichtlich von der FMA beantwortet wurden, anstelle von den Marktakteuren und den tatsächlichen Fachleuten der aktuellen Hypothekenlage in Liechtenstein. Daher erlaube ich es mir, explizit zu erwähnen, von welcher Marktseite ich hier eine Einschätzung für den Landtag erwarte.
Die Anpassungen der Regierungsverordnung per 1. November 2023 haben zur Folge, dass die Banken zwingend eine Amortisation einführen müssen, sofern die Tragbarkeit über dem Wert von 33 Prozent des Netto-Haushaltseinkommens liegt.
Dazu folgende Fragen an die Regierung:
Offensichtlicht gibt es – trotz Medienmitteilung, kleiner Anfrage und weiteren Kommunikationen zu diesem Thema – nach wie vor grosse Missverständnisse zur Verordnung der Regierung und den leicht angepassten Bestimmungen zur Amortisation. Deshalb macht die Regierung zunächst ein paar allgemeine Ausführungen, bevor auf die Fragen eingegangen wird.
Die Verordnungsanpassung betrifft nur die Anpassung der Amortisationsanforderung der 2. Hypothek. Während die 2. Hypothek – also jener Teil der Hypothek, der zwei Drittel des Wertes der Liegenschaft übersteigt – bisher innerhalb von 20 Jahren amortisiert werden musste, ist dies nach den neuen Bestimmungen nun innerhalb von 15 Jahren vorgesehen. Die erste Hypothek bleibt davon unberührt. Damit gleichen wir die Bestimmungen an die schweizerischen Standards an, die dort bereits seit Jahren gelten. Die Regierung hat diese Änderung mittels Medienmitteilung sehr transparent kommuniziert und kam damit selbstverständlich ihren Pflichten gemäss Informationsgesetz nach. Zudem haben im Anschluss die Banken über ihre Kundenberater den Auftrag erhalten, ihre Kunden ebenfalls im Detail zu orientieren. Der gesamte Prozess war von Anfang an sehr transparent und unter Beteiligung einzelner Banken sowie des Bankenverbands aufgegleist. Ich möchte zudem festhalten, dass bei der FMA entgegen der Darstellung in der Anfrage ausgewiesene Experten an diesem Thema arbeiten. Den Verweis des Fragestellers auf die «tatsächlichen Fachleute» weist die Regierung deshalb entschieden zurück.
Die Änderung der Bankenverordnung inkludiert nicht die Harmonisierung der Tragbarkeitsbestimmungen in Bezug auf eine Klassifizierung als ETP-Tragbarkeit. Diese werden in der FMA-Mitteilung (FMA 2023/1) konkretisiert. Die Bestimmungen in Bezug auf die Tragbarkeit basieren auf einer Vereinheitlichung der ETP-Definition, die stark auf der bisherigen von den Banken gelebten Praxis aufbaut. Es ist auch nicht richtig, dass die Banken zwingend eine Amortisation einführen müssen, wenn die Tragbarkeit über dem Wert von 33 Prozent liegt. Ausnahmen sind weiterhin jederzeit möglich und liegen im Ermessen der Bank. Die Banken müssen solche Kredite aber kennzeichnen, was eine entsprechende Risikoüberwachung ermöglicht.
Was war die Rückmeldung vom Bankenverband und/oder den Banken an die Regierung im Herbst zur finalen Verordnung und nun nach einigen Monaten der Einführung bezüglich dieser Verschärfung im Umgang mit den Kunden und den Auswirkungen, unabhängig von deren Teilnahme in der FMA-Arbeitsgruppe?
Die Regierung beantwortet im Rahmen der Kleinen Anfragen grundsätzlich Fragen zur Regierungs- und Verwaltungstätigkeit. Die Regierung greift dafür gegebenenfalls auf das Fachwissen von Amtsstellen zurück. Der Bankenverband ist ein privater Verein, der nicht zur Verwaltung gehört, weshalb die Regierung auch keine Fragen zum Bankenverband beantworten kann.
Generell kann die Regierung aber sagen, dass die liechtensteinischen Banken und der Bankenverband in die Ausarbeitung der Massnahmen von Anfang an involviert waren und diese mittragen.
Die Anpassung der Verordnung – also eine Amortisation der 2. Hypothek innerhalb von 15 statt 20 Jahren – war innerhalb der Arbeitsgruppe, an der die drei Grossbanken sowie der Bankenverband teilnahmen, unbestritten. Auch in den letzten Monaten hat es diesbezüglich kein negatives Feedback gegeben, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen ist, dass dieser Vorschlag gemeinsam ausgearbeitet wurde. Die weiteren Banken haben nichts dazu rückgemeldet, da sie nur ganz wenige Hypotheken vergeben.
Ausnahmen, sogenannte «exception to policy» (ETP), sind für die Banken möglich. Branchenkenner wissen aber, dass jede Bank vermeiden wird, eine zu hohe Anzahl an ETPs zu halten, da es sonst im Revisionsaufsichtsbericht der FMA zu Feststellungen kommen kann und auch Einfluss auf das Rating haben könnte. Was ist die Einschätzung vom Bankenverband dazu?
Zur Präzisierung: Ein «Revisionsaufsichtsbericht der FMA» existiert nicht. Wahrscheinlich ist der Revisionsbericht gemeint, der aufsichtsrechtlich vorgeschrieben, durch die Wirtschaftsprüfer erstellt und von der Bank selbst beauftragt wird. Dabei werden beispielsweise in Bezug auf die ETP-Kredite die internen Prozesse geprüft, ob diese korrekt gemäss den internen Richtlinien klassifiziert werden. Eine «zu hohe Anzahl an ETPs» kann daher gar nie festgestellt oder beanstandet werden.
Ich frage erneut, wie schon im November: Kann die Regierung beziehungsweise der Bankenverband abschätzen, wie viele Eigenheimbesitzer die neue Verordnung betreffen wird? Ich erwarte eine Prozentangabe der Anzahl Haushalte beziehungsweise der Anzahl Hypotheknehmer per 1. November und/oder falls einfacher für den Bankenverband per 31. Dezember 2023, unrevidiert ist dies natürlich auch möglich.
Die Frage kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht seriös beantwortet werden, da weder auf Seiten der FMA noch bei den Banken selbst belastbare Daten dazu verfügbar sind. In der Arbeitsgruppe wurden jedoch auf Basis der verfügbaren Daten (insbesondere aus der Steuerstatistik sowie innerhalb der Banken) mehrere unterschiedliche Szenarien durchgerechnet und ausgiebig diskutiert. Die Ergebnisse auf Basis von aggregierten Steuerdaten deuten darauf hin, dass die potenziell betroffenen Haushalte im niedrigen einstelligen Prozentbereich liegen. Dazu kommt, dass auch unter den bisherigen Bestimmungen Amortisationsanforderungen für die zweite Hypothek galten. Vor dem Hintergrund dieser Diskussionen hat sich die Arbeitsgruppe für jene Massnahmen entschieden, die am effizientesten und effektivsten das identifizierte Risiko adressieren. Durch die Vereinheitlichung der Definition von ETP-Krediten in Bezug auf die Tragbarkeit können in Zukunft die Risiken besser eingeschätzt und ähnliche Fragen im Detail beantwortet werden. Genau darauf zielt die Harmonisierung der ETP-Tragbarkeitsdefinition ab.
Inwieweit plant die Regierung als Verordnungsorgan, nicht die FMA, laufend die Konsequenzen zu beobachten und allenfalls Anpassungen an der Verordnung vorzunehmen und wird diese Einschätzung vom Bankenverband direkt an die Regierung gemacht?
Für Fragen der Finanzstabilität ist in Liechtenstein die FMA verantwortlich. Dementsprechend wird die FMA die Entwicklungen genau beobachten und regelmässig an den Ausschuss für Finanzmarktstabilität, das zuständige Ministerium sowie die Regierung berichten. Die Regierung und die FMA sind ohnehin laufend im Austausch zu aktuellen Entwicklungen im Bereich der Finanzstabilität. Durch die Harmonisierung der ETP-Definitionen in Bezug auf die Tragbarkeit sowie einer transparenten Vergleichbarkeit im Markt können in Zukunft die Risiken besser und effektiver überwacht werden. Natürlich beobachtet auch die Regierung mögliche Auswirkungen der neuen Massnahmen und steht allen Akteuren – den Bankenverband und die Banken eingeschlossen – stets für Diskussionen zur Verfügung. Sollte die Regierung Anpassungen für notwendig erachten, werden diese offen diskutiert und – falls diese als sinnvoll erachtet werden – entsprechend umgesetzt. Generell ist die Regierung zu ganz unterschiedlichen Themen in den verschiedensten Gremien in laufendem Austausch mit dem Bankenverband. Die Zusammenarbeit zwischen Verband und Regierung ist sehr eng und gut.
Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Covid-Hilfsgelder, Kreditbedingungen und die Rolle der Regierung
Vor etwas mehr als zwei Wochen veröffentlichte ein liechtensteinischer Unternehmer einen Leserbrief, in welchem er die Frage aufwarf, ob staatliche Hilfsgelder Konkursfallen seien. Besonders störte sich der Schreiber an den Bankzinsen von 4 Prozent für einen Covid-Kredit. Erwähnt wurde auch, dass die Liechtensteinische Landesbank, nachdem man mit den Zinszahlungen in Verzug geraten sei, eigenmächtig Transaktionen von einem Geschäftskonto auf das Kreditkonto der Überbrückungsfinanzierung durchgeführt und so Firmen an den Rand des Ruins bringen könne. In der Schweiz sind Covid-Kredite bis CHF 500’000 mit 1,5 Prozent zu verzinsen.
Ist das Vorgehen der Landesbank, Gelder vom Geschäftskonto der Firma auf ein Kreditkonto der Überbrückungsfinanzierung zu überweisen, durch die Bedingungen des Kreditvertrags oder durch das Ausfallgarantiegesetz gedeckt?
Wichtig ist, dass vorliegend staatliche Hilfsgelder (A fonds perdu Beiträge) und Darlehen, die während der Pandemie bezogen werden konnten, auseinandergehalten werden. In der Anfrage und dem zitierten Leserbrief geht es um Darlehen, die unter den Bedingungen des vom Landtag beschlossenen Gesetzes über die befristete Gewährung einer Ausfallgarantie zur Vergabe von liquiditätssichernden Krediten an liechtensteinische Unternehmen durch die Liechtensteinische Landesbank (Ausfallgarantiegesetz) gewährt wurden. Gemäss den vom Landtag beschlossenen Bestimmungen des Ausfallgarantiegesetzes ist die Liechtensteinische Landesbank beauftragt, die nötigen Massnahmen zur Bedienung der Kredite zu ergreifen. Dazu gehört neben der Bewirtschaftung der Kredite auch das Management der Rückführung der Kredite. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ist die LLB bemüht, zusammen mit den Kunden individuelle Lösungen zu suchen. Die Verrechnung ist eine der Möglichkeiten, die Rückführung sicherzustellen und auch eine allfällige Betreibung zu vermeiden. Für das Verrechnungsrecht gelten die allgemeinen Bestimmungen im Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 1438 ff ABGB). Zudem hat die Liechtensteinische Landesbank in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Bestimmungen zum Verrechnungsrecht festgehalten.
An wen gehen die Zinserträge aus den Covid-Krediten?
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des vom Landtag beschlossenen Ausfallgarantiegesetzes gehen die Zinserträge an das Land über. Des Weiteren hält das Gesetz in Art. 8 Abs. 4 fest, dass die Zinserträge den Kosten für die Kreditvergabe und -abwicklung sowie den Leistungen für Ausfallgarantien entgegengerechnet werden. Verbleibt am Ende der Kreditrückführung ein Ertragsüberschuss, wird dieser für wirtschaftsfördernde Massnahmen oder gemeinnützige Zwecke eingesetzt.
Wie hoch waren bislang die Zinserträge und die Aufwendungen des Landes für die gewährten Covid-Kredite?
Bis und mit Ende 2023 hat das Land CHF 508’636 an Garantiezahlungen und CHF 64’077 an Abgeltungen für die Kreditabwicklungen gemäss Ausfallgarantiegesetz geleistet. Demgegenüber stehen Zinserträge im Umfang von CHF 133’543, wobei die Kredite gemäss Art. 5 Abs. 1 des Ausfallgarantiegesetzes bis zum 30. Juni 2023 zinslos gewährt wurden.
Angeblich sind 47 Unternehmen mit den Zinszahlungen in Verzug. In welchen Branchen sind diese Unternehmen angesiedelt und um wie viele Arbeitsplätze geht es bei diesen Betrieben?
Eine detaillierte Auswertung auf Branchenebene ist im Rahmen der vorliegenden Kleinen Anfrage nicht möglich. Es können jedoch keine Auffälligkeiten bezüglich einzelner Branchen festgestellt werden. Die Anzahl der Arbeitsplätze bei den betroffenen Betrieben ist nicht bekannt.
Was spricht nach Ansicht der Regierung dagegen, die Höhe der Verzinsung der Covid-Kredite auf Schweizer Niveau zu senken und gegebenenfalls die Laufdauer der Kredite nach oben anzupassen?
Gemäss Art. 5 des Ausfallgarantiegesetzes erfolgt die Verzinsung zu marktüblichen Konditionen. Der Zinssatz wird im Kreditvertrag mit dem Kreditnehmer festgehalten und von diesem unterzeichnet. Die Konditionen sind also allen Kreditnehmern mit Vertragsunterzeichnung basierend auf dem Gesetz bekannt.
Kleine Anfrage des Abg. Vogt Günter zum Thema: Mögliche Abhör- oder Lauschaktionen in vertraulichen Sitzungen von Regierung, Landtag oder Amtsstellen.
Das europäische „Watergate“, so nennt sich ein Spionage-Skandal, der die Politik kürzlich auf EU Ebene erschütterte. Watergate war der bislang grösste Abhörskandal. Aktuell haben wir auch erfahren, dass vertrauliche Informationen aus Gesprächen in Militärkreisen von Deutschland von Russland abgehört wurden. Die Abhörtechnik ist um einiges raffinierter geworden, heute gibt es Programme, die Handys zu Wanzen machen.
Entsprechend komplex ist der europäische Abhörskandal, es geht um die weitgehend unkontrollierte Nutzung von digitaler Spionagesoftware, auch durch Staaten in Europa. Im Juli 2021 veröffentlichte ein Konsortium von Investigativ-Journalisten einen Bericht über den Missbrauch der Spionagesoftware „Pegasus“ des israelischen Herstellers NSO durch Staaten in aller Welt. Unter den Abgehörten waren auch mehrere europäische Staatschefs.
Um die Vorwürfe zu klären, hatte das EU-Parlament einen Untersuchungsausschuss eingerichtet. Demzufolge nutzen auch EU-Mitgliedsstaaten Spionagesoftware. Allein der Hersteller NSO gab an, 14 Kunden in der EU zu haben. Auch in der Schweiz gibt es gemäss dem Bericht „Sicherheit Schweiz 2022“ konkrete Hinweise auf versuchte Abhörtätigkeiten in Bundesgebäuden.
Wie sieht die Regierung die Gefahr, dass zum Beispiel nicht öffentliche Sitzungen von Landtag und Regierung des Landes Liechtenstein abgehört werden könnte?
Wie sicher sind die Arbeitsumgebungen bei der Regierung vor Sabotage und/oder Abhöraktionen durch andere Akteure? Existiert ein Risikomanagement?
Gibt es oder gab es Hinweise auf mögliche Abhöraktionen im erwähnten Umfeld?
Gibt es oder gab es Massnahmen, um sicherzustellen, dass Räume im Landtag oder Regierung nicht abgehört werden?
zu Frage 1 – 4:
Die Regierung ist sich des Risikos von Abhör- oder Lauschaktionen bewusst und trifft adäquate Vorkehrungen. Nähere Informationen, insbesondere die Art und Wiese der Vorkehrungen, sollen aus offensichtlichen Gründen nicht öffentlich kommuniziert und in der Beantwortung einer kleinen Anfrage dokumentiert werden.
Mikrophone von Smartphones können mit oder ohne Absicht Informationen übermitteln. Wie sieht die Regierung ein mögliches Handyverbot bei vertraulichen Sitzungen von LT und Regierung?
Dass der Verzicht auf elektronische Geräte in einem Besprechungsraum bzw. in unmittelbarer Nähe eines Gesprächs die Sicherheit eines vertraulichen Gesprächs erhöht, kann die Regierung bestätigen.
Kleine Anfrage des Abg. Vogt Günter zum Thema: Cybersicherheit in Liechtenstein
Gemäss einem Artikel in einer Liechtensteiner Tageszeitung vom 06. Februar sorgte ein Cyberangriff für einen Ausfall bei der Lichtsignalanlage des Tunnels Gnalp-Steg für ausserordentliche Aufwendungen. Dieser Vorfall zeige, ich zitiere, „dass sich Liechtenstein beim Thema Cybersicherheit am Anfang befinde“.
Gemäss den Angaben der Herstellerfirma sorgte eine Schadsoftware auf dem Betreiberserver für diesen Ausfall. Gemäss Experten stand der Server schon seit längerer Zeit mit offenen Türen im Netz.
Damit scheint dieses konkrete Problem erst einmal geklärt. Allerdings ist die grundsätzliche Gefahr von Hackerangriffen auf Server in Liechtenstein dadurch nicht gebannt. Ich hatte schon in der Debatte über die Cybersicherheit sowie der ENISA Verordnung im letzten Jahr erwähnt, dass die IT-Resilienz Liechtensteins strukturell gestärkt werden muss. Erinnern Sie sich auch an den Hackerangriff auf die Universität Liechtensteins im Jahr 2021? Die Regierung hatte im Sept. 2021 dazu ausgeführt, dass die Infrastruktur der LLV mit erprobten technischen Sicherheitsmechanismen gegen Angriffe geschützt werde. Ebenso würden die Prozesse laufend überwacht und die sich ändernden Entwicklungen der Informationstechnologie analysiert. Mit diesen Vorkehrungen könne das Risiko eines Angriffs minimiert werden.
Wie ist es möglich, dass trotz den in der Einführung von Sicherheitsmassnahmen, ein Server der Liechtensteinischen Landesverwaltung mit „offenen Ports“ im Netz steht?
Im konkreten Fall dieses Cyberangriffs auf die Lichtsignalanlage des Tunnels Gnalp-Steg handelte es sich beim betroffenen System nicht um einen klassischen Server in einem Rechenzentrum, sondern um einen PC mit offenem Fernwartungszugang, welcher autonom betrieben wurde und direkt über das Internet erreichbar war. Der Betrieb und die Wartung des Systems erfolgten durch die dafür verantwortliche Amtsstelle in Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister und nicht durch das Amt für Informatik.
Beurteilt die Regierung den aktuell definierten Schutzbedarfs von systemrelevanter Infrastruktur im Blickwinkel des Sicherheitskonzept sowie der getroffenen Massnahmen immer noch für ausreichend?
Das vom Cyberangriff betroffene System wurde zwischenzeitlich neu installiert und in das Rechenzentrum des Amtes für Informatik gezügelt. Die direkte Erreichbarkeit des Systems über das Internet ist dadurch eingeschränkt. Dabei kommen nun auch dem Schutzbedarf entsprechende Schutzmassnahmen zur Anwendung.
Werden aktuell Audits und Penetrationstests zur Cybersicherheit in Liechtenstein durch unabhängige Firmen durchgeführt und falls nein, wieso nicht?
Audits und Penetrationstests werden durch das Amt für Informatik regelmässig in Auftrag gegeben. Diese werden durch eine unabhängige spezialisierte Firma nach einem international anerkannten Standard durchgeführt. Beispielsweise werden im Rahmen von Projekten Penetrationstests für sämtliche Systeme mit erhöhtem Schutzbedarf routinemässig durchgeführt. Weiters werden Schwachstellenscanner und andere Werkzeuge eingesetzt, die mögliche Angriffsvektoren und Schwachstellen toolbasiert erkennen. Ebenso wurde kürzlich erstmals ein sogenanntes Bug-Bounty-Programm durchgeführt, um auch die nicht offensichtlichen oder automatisiert erkennbaren Schwachstellen und Verwundbarkeiten aufzudecken. Daneben führt die Finanzkontrolle gemeinsam mit externen Revisionsgesellschaften regelmässige Audits von Informatik-Projekten durch. Neben Governance Themen stehen dabei auch technische Zweckmässigkeit und Informationssicherheit im Fokus.
Die Stabsstelle Cyber-Sicherheit sowie das Amt für Informatik ist zuständig für den Schutz der Infrastruktur der Landesverwaltung. Erachtet die Regierung im Kontext der erwähnten Sicherheitsvorfälle welche auf eine hohe Cyberanfälligkeit und somit ein Risiko in Liechtenstein hinweisen, die vorhandenen Mittel, Ressourcen für genügend?
Bei beiden erwähnten Sicherheitsvorfällen – Lichtsignalanlage des Tunnels Gnalp-Steg und Universität – waren keine vom Amt für Informatik betreuten Systeme betroffen. Aus diesem Grund kann nicht direkt darauf geschlossen werden, dass diese Vorfälle auf «eine hohe Cyberanfälligkeit und somit ein Risiko in Liechtenstein hinweisen». Zu erwähnen ist, dass Informationssicherheit und Cybersicherheit dynamische «Prozesse» sind, und keine statischen Zustände. Da sich sowohl die verwalteten Systeme, der Stand der Technik, die Schwachstellen und Verwundbarkeiten als auch die Bedrohungslagen ständig ändern, muss sich die Informationssicherheit und die Cybersicherheit ständig diesen ändernden Gegebenheiten anpassen. Die Herausforderung besteht nun darin, mit den vorhandenen Ressourcen die aktuellen Sicherheitsthemen risikobasiert zu adressieren.
Die Stabsstelle Cyber-Sicherheit soll nach etwa zwei Jahren des organisatorischen und technischen Aufbaus zeitnah von einer Aufbauorganisation in den laufenden Betrieb überführt und die Handlungsfähigkeit auch nachhaltig auf einem angemessenen Maturitätsniveau gesichert werden. Dabei werden unabhängig der erwähnten Sicherheitsvorfälle die dafür notwendigen Mittel und Ressourcen evaluiert und gegebenenfalls auch angepasst.
Sieht die Regierung Verbesserungspotenzial in der Definition von Disaster Recovery und Business Continuity Plänen sowohl für Unternehmen und der staatlichen Organisation in Liechtenstein und falls ja, wie gedenkt Sie, dieses Potential und mit welchen Massnahmen zu unterstützen?
Business Continuity Pläne sind an verschiedenen Stellen in der Landesverwaltung bereits umgesetzt oder in Umsetzung. Die Regierung wird überdies zeitnah die Überarbeitung der Nationalen Strategie für Liechtenstein zum Schutz vor Cyber-Risiken aus dem Jahr 2020 anstossen. Bei dieser Überarbeitung werden auch die Themen Disaster Recovery, Business Continuity sowie die Ereignisbewältigung im weitesten Sinn diskutiert werden.
Kleine Anfrage des stv. Abg. Büchel Hubert zum Thema: Eintritt des Sicherungs- und Entschädigungsfalls bei der SORA Bank AG in Liquidation
Am Montag, 4. März 2024 informierte die FMA über den Eintritt des Sicherungs- und Entschädigungsfalls bei der Sora Bank AG in Liquidation. Dies ist meines Wissens das erste Mal, dass dieser Fall in Liechtenstein eintritt. Gemäss der Medienmitteilung sind die Anlagen der Kunden im Rahmen der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-Stiftung, kurz EAS, geschützt. Dies ist natürlich sehr positiv und beweist, dass das System der EAS auch im Ernstfall funktioniert.
Nichtsdestotrotz drängen sich mir folgende Fragen auf:
Um welchen Betrag handelt es sich hier und welche Auswirkungen hat dies auf die EAS?
Es handelt sich um gedeckte Einlagen bis zur maximalen Deckungssumme pro Person von CHF 100’000.00 (Einlagensicherung). Wenn ein Kunde nur durch die Anlegerentschädigung (und nicht auch durch die Einlagensicherung) gedeckt ist, beträgt die maximale Deckungssumme pro Person CHF 30’000.00. Die EAS hat auf ihrer Website ein FAQ veröffentlicht, welches nähere Informationen dazu enthält.
Ich gehe davon aus, oder besser ich hoffe es, dass der unter Frage 2 genannte Betrag die EAS nicht in Schieflage bringen wird. Wie würde dies aber aussehen, falls eine grössere Bank in Schwierigkeiten kommen würde?
Die EAS gerät nicht in Schieflage. Würde ein weiteres Mitgliedsinstitut der EAS in Schwierigkeiten geraten, könnte dies dazu führen, dass die EAS den nächsten Sicherungs- und Entschädigungsfall durch die Erhebung von Sonderbeiträgen bei den Mitgliedsinstituten oder Kreditoperationen mit den Mitgliedsinstituten finanzieren muss.
War der Eintritt «alternativlos» beziehungsweise hätte es auch andere Möglichkeiten gegeben?
Die Liquidatoren haben Alternativen geprüft, sind jedoch zum Schluss gelangt, dass der Konkursantrag zu stellen ist.
Kleine Anfrage der Abg. Zech-Hoop Karin zum Thema: Investition in PV-Anlagen und deren steuerliche Auswirkung
Ich habe eine kleine Anfrage zur steuerlichen Einschätzung von Gebäuden nach der Installation einer PV-Anlage:
Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragen auf die Besteuerung von natürlichen Personen beziehen.
Inwiefern werden Investitionen in eine PV-Anlage steuerrelevant und gibt es gemeinderelevante Unterschiede?
Werden die Investitionen in eine PV-Anlage mit oder ohne Berücksichtigung der Förderung steuerrechtlich abgebildet?
zu Frage 1 und 2:
Die Investition in eine PV-Anlage ist steuerlich nicht relevant und es gibt keine Unterschiede nach Gemeinden. Als PV-Anlagen vermehrt installiert wurden, wurde in Liechtenstein – in Anlehnung an verschiedene Kantone in der Schweiz – die Praxis eingeführt, dass die Installation einer PV-Anlage, welche damals aufgrund ihrer Leistung einen geringen finanziellen Mehrwert darstellte, nicht zu einer Zuschätzung führt. Diese Praxis wurde in den vergangenen Jahren fortgeführt.
Steigt der Gebäudesteuerschätzwert, wenn bei einem alten Haus die Ölheizung durch eine neue Luft-Wärmepumpe mit oder ohne PV-Anlage ersetzt wird?
Aufgrund des Mehrwertes einer Luft-Wärmepumpe gegenüber einer Ölheizung steigt beim Ersatz der Ölheizung der Verkehrswert und der Steuerschätzwert der Immobilie wird pauschal um CHF 10’000 erhöht (vgl. Beantwortung der kleinen Anfrage des Abgeordneten Wendelin Lampert vom April 2023).
Bei wie vielen Fällen kam es nach der Installation einer PV-Anlage zu einer wesentlichen Neueinschätzung des Gebäudesteuerschätzwertes, sodass sich der Gebäudesteuerschätzwert um mehr erhöht als die Investitionssumme der PV-Anlage und dadurch eine indirekte Rückzahlung der Förderung über die Steuern zustande kommt?
Wie oben ausgeführt, führt die Installation einer PV-Anlage zu keiner Neuschätzung des Gebäudewertes.
Steigt der Gebäudesteuerschätzwert ebenfalls, wenn die Dachfläche an einen Unternehmer vermietet wird und dieser eine PV-Anlage aufs Dach stellt und die PV-Anlage gar nicht dem Hausbesitzer gehört?
Befindet sich die PV-Anlage im Eigentum eines Unternehmers, welcher der Ertragssteuer unterliegt, richtet sich die Besteuerung der Anlage und der daraus erzielten Einnahmen nach den ertragssteuerlichen Bestimmungen. Reinerträge aus dem Betrieb einer PV-Anlage unterliegen der Ertragssteuerpflicht.
Kleine Anfrage der Abg. Heidegger Norma zum Thema: Internetseite der Landesverwaltung
Die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) hat Liechtenstein Mitte Dezember ein Aufforderungsschreiben über die fehlerhafte Umsetzung des sogenannten «einheitlichen Ansprechpartners (EAP)» übermittelt. EAP sind digitale Regierungsportale, die es Unternehmen und professionellen Dienstleistern aus einem EWR-Land erleichtern, ihre Dienste in einem anderen Land anzubieten. Dies sind vor allem Verwaltungsverfahren für die Registrierung eines Unternehmens oder eine Website für die «Anerkennung von Berufsqualifikationen».
Bemängelt wurde zudem das Fehlen von wesentlichen Informationen über Berufsqualifikationen, die nach den EWR-Vorschriften ausdrücklich erforderlich sind, wie zum Beispiel eine vollständige Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein.
Liechtenstein hat nun zwei Monate Zeit Stellung zu nehmen.
Das führt mich zu folgenden Fragen:
Wie genau sehen der Zeitplan und die Meilensteine bei diesem Projekt aus?
Die EFTA-Überwachungsbehörde merkte an, dass Liechtenstein nicht alle relevanten Informationen für Dienstleister auf oder durch den EAP zur Verfügung stellt bzw. leicht zugänglich macht.
In einem ersten Schritt werden daher die bereits online verfügbaren Informationen gemäss der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt sowie der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen wie abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU analysiert. In einem zweiten Schritt ist geplant die Informationen zu aktualisieren, zu ergänzen und wenn notwendig zusammenzuführen. Weiters soll die Struktur und Präsentation der Information auf der Website der Landesverwaltung verbessert werden. Die Änderungen und Ergänzungen sollen bis Ende 2024 abgeschlossen sein.
Welche Themen werden für die Umsetzung der Anforderungen priorisiert angegangen?
siehe Antwort zu Frage 1.
Ab wann ist die erforderliche Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein online verfügbar?
Die Liste der reglementierten Berufe in Liechtenstein wird ab Sommer 2024 auf der Website der LLV verfügbar.
Ab wann ist eine Website für die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Liechtenstein verfügbar?
Die Informationen gem. Art. 57 der Richtlinie 2005/36/EG wie abgeändert durch die Richtlinie 2013/55/EU werden bis Herbst 2024 aktualisiert und ergänzt.