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Kleine Anfragen an Regierungschef Dr. Daniel Risch

Regierungschef Dr. Daniel Risch

Kleine Anfrage des Abg. Frick Walter zum Thema: Erdbebenversicherung für alle öffentlichen Gebäude

Abgeordneter Walter Frick

Alle öffentlichen Gebäude, welche sich im Eigentum des Landes befinden, sind gemäss den Ausführungen des Regierungschefs zur Postulatsbeantwortung betreffend die Schaffung einer liechtensteinischen Erdbebenversicherung mittels eines Systems einer obligatorischen Verpflichtung oder einer Eventualverpflichtung im November-Landtag, gegen Erdbebenschäden mit einer Gesamtsumme von CHF 100 Mio. versichert. Bei einem landesweiten Erdbeben, bei welchen wohl davon auszugehen wäre, dass flächendeckend über das ganze Land mehrere Gebäude beschädigt, mitunter auch total zerstört werden könnten, würden diese CHF 100 Mio. für die sich im Besitz des Staats befindlichen Gebäude bei Weitem nicht ausreichen.

Daraus ergeben sich mir folgende Fragen:

Wie hoch sind die jährlichen Prämienkosten für diese Versicherung?

Die Prämienkosten der All Risk Versicherung betragen CHF 512’770.00 pro Jahr.

Wie kamen die Verantwortlichen gerade auf die Summe von CHF 100 Mio.?

Diese Summe entspricht den üblichen Unterlimiten, wie sie auch bereits in der Vergangenheit in den entsprechenden Versicherungspolicen des Landes enthalten waren. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine Versicherungssumme von CHF 100 Mio. doch erheblich ist und entsprechend auch ein Versicherer gefunden werden muss, der bereit ist ein Erdbebenereignis in dieser Höhe zu versichern.

Meinen damit die Experten, dass die Gesamtversicherungssumme in dieser Höhe genügend abgedeckt wäre?

Beim Abschluss einer Versicherung muss zwischen dem Risiko, dass versichert werden soll, und den Kosten der Versicherungsprämie abgewogen werden. Dabei spielt auch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines entsprechenden Schadens eine Rolle. Neuere Gebäude sind von der Bausubstanz und vor allem seit der ab dem Jahr 2006 geforderten erdbebensicheren Bauweise her beispielsweise eher weniger von einem solchen Ereignis betroffen als ältere Gebäude, bei welchen keine Erdbebenertüchtigungsmassnahmen getroffen wurden. Bislang wurde davon ausgegangen, dass eine Versicherungsdeckung für ein Erdbebenereignis in der Höhe von CHF 100’000’000 ausreichend ist.

War mitunter die Höhe der jährlichen Prämien ausschlaggebend für diese CHF 100 Mio.?

In der All Risk Versicherung des Landes sind sämtliche Gebäude sowie die Fahrhabe des Landes versichert. Aufgrund der Vielzahl der versicherten Werte und der zahlreichen möglichen Anwendungsfälle müssen naturgemäss Kompromisse im Hinblick auf die Eintrittswahrscheinlichkeit getroffen werden. Eine lückenlose Versicherung für alle Eventualitäten ist aufgrund der entstehenden Prämien wirtschaftlich nicht angezeigt und auch nicht üblich.

Wie ist die Grössenordnung der Absicherung der gesamten Immobilien im Kontext zur alljährlichen Prämie?

Der Gesamtwert der versicherten Immobilien beträgt gemäss der Gebäudeliste aus dem Jahr 2022 CHF 680’963’403.


Kleine Anfrage des stv. Abg. Büchel Hubert zum Thema: Start-up- und Fintech-Standort Liechtenstein

Abgeordneter Hubert Büchel

Ich habe in der April Sitzung des Landtages eine Kleine Anfrage bezüglich dem Start-up- und Fintech-Standort gestellt. In der Antwort wurde mir mitgeteilt, dass, ich zitiere: «Die letzte Analyse der Standortattraktivität für Start-ups und Fintechs stammt aus dem Jahre 2014. Da sich die nationalen und internationalen Rahmenbedingungen in den letzten Jahren stark verändert haben, ist eine erneute Analyse sinnvoll. Die Regierung nimmt die Anregung auf».

Am 23. November 2023 konnten wir dann im «Vaterland» lesen, dass die Kryptobörse Bittrex «dicht macht». In dieser Landtagssitzung werden wir nun die zweite Lesung der Abänderung des TVTG durchführen, um näher an MiCAR (Markets in Crypto Assets) heranzurücken.

Nun stellen sich mir die folgenden Fragen:

Wo steht die Analyse beziehungsweise wurde diese schon gestartet bezüglich der Standortattraktivität für Startups und/oder Fintechs in Liechtenstein wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom April erwähnt?

Die Studie wurde bereits im Oktober gestartet. Die Regierung rechnet Ende Q1 2024 mit dem Abschluss und Vorliegen der Resultate.

Wie bewertet die Regierung den Rückzug von Bittrex aus Liechtenstein in Bezug auf die Attraktivität des Krypto-Standorts?

Der Rückzug von Bittrex stellt einen isolierten Fall und keinen generellen Trend dar, der vor allem durch externe Umstände – insbesondere durch regulatorische Herausforderungen in den USA – beeinflusst wurde. Dieser Einzelfall sollte nicht als Indikator für eine abnehmende Attraktivität des gesamten Krypto-Standorts Liechtenstein gesehen werden.

Trotz des Rückzugs von Bittrex bleibt der Krypto-Standort Liechtenstein attraktiv und vielfältig. So hat Liechtenstein sich durch die progressive Haltung gegenüber Blockchain und neuen Technologien und die Erfahrungen im Rahmen des TVTG einen Vorsprung erarbeitet, von dem bestehende und neue Marktteilnehmer profitieren.

Darüber hinaus bietet Liechtenstein ein Umfeld, das hohe Standards für Compliance und Transparenz setzt.

Die aktuellen regulatorischen Entwicklungen, insbesondere das Inkrafttreten der Markets in Crypto Assets Regulation (MiCAR) auf EU und EWR-Ebene, lassen eine positive Weiterentwicklung des Krypto-Sektors erwarten. Rechtssicherheit für Unternehmen und Kunden kann somit gewährleistet werden.

Angesichts der Einführung von MiCAR, der europäischen Regulierung für Kryptowährungen, und dem daraus resultierenden Verlust unseres «First Mover-Vorteils, wie beurteilt die Regierung die allgemeine Positionierung Liechtensteins als Krypto-Standort?

Innovation ist kein Status, sondern ein Prozess. Liechtenstein bleibt trotz oder gerade durch die Einführung von MiCAR ein attraktiver Krypto-Standort. Die frühe und proaktive Auseinandersetzung mit der Blockchain-Technologie und Kryptowährungen hat ein fundiertes Wissen, Expertise und Erfahrung (lang vor anderen Jurisdiktionen) und eine starke Infrastruktur geschaffen. Diese Erfahrungen und die etablierte Expertise bieten für Liechtenstein weiterhin einen Wettbewerbsvorteil. Das TVTG bietet darüber hinaus mit seiner detaillierten zivilrechtlichen Übertragungsordnung für Token, die auch die Kryptowerte der MiCAR umfasst, weiterhin eigene Rahmenbedingungen und Vorteile.

Zudem ermöglicht es die Harmonisierung der Krypto-Regulierung auf EU-Ebene durch MiCAR Liechtenstein, seine Rolle als Brücke zwischen der EU und dem globalen Markt zu festigen. Durch die Anpassung an die MiCAR-Standards kann Liechtenstein seine Position als vertrauenswürdiger und regulierungskonformer Krypto-Standort stärken.

Die Regierung sieht in MiCAR auch eine Chance, die bestehenden Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln. Dies umfasst sowohl die Förderung von Innovationen im Krypto-Bereich und der Tokenökonomie als auch die Gewährleistung eines hohen Masses an Sicherheit, Compliance und Verbraucherschutz. MiCAR bringt auch für die Liechtensteiner Kryprodienstleister die Möglichkeit des Passportings mit sich, was neue Geschäftsmöglichkeiten ermöglicht als auch Marktzugang in Europa vereinfacht.

Welche Strategien sieht die Regierung vor, um unter Berücksichtigung unserer bisherigen Erfahrungen auch in Zukunft als idealer Standort wahrgenommen zu werden?

Um auch in Zukunft als idealer Standort wahrgenommen zu werden, setzen wir auf strategische Massnahmen auf unterschiedlichen Ebenen:

Ein wichtiger Schritt besteht in der Anpassung an internationale Standards wie MiCAR sowie in der kontinuierlichen Weiterentwicklung der regulatorischen Rahmenbedingungen. Dies ermöglicht uns, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Innovation und Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Auf der Ebene der Innovationsförderung ist die Weiterentwicklung des vielfältigen Netzwerks aus Fachkräften, Dienstleistern und Angeboten im Innovationsumfelds, beispielsweise im Rahmen des EDIH digihub.li, zentral. So soll die Entwicklung eines Innovations-Ökosystems gefördert werden.

Zudem ist im Bereich der Digitalisierung die internationale Vernetzung zentral, die durch ein aktives Engagement Liechtensteins in globalen Foren intensiviert werden soll.

Durch Bildungs- und Weiterbildungsangebote soll das Verständnis, das Fachwissen und die Akzeptanz im Bereich neuer Technologien gefördert werden.

Schliesslich wird die Regierung kontinuierlich an der Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für ein wettbewerbsfähiges Innovationsumfeld arbeiten und internationale Entwicklungen genau beobachten.


Kleine Anfrage des Abg. Kaiser Johannes zum Thema: Vergabe von neuen Vermögensverwaltungsmandaten an liechtensteinische Finanzunternehmen

Johannes Kaiser, FBP-Landtagsabgeordneter

Bezüglich der Vergabe von neuen Vermögensverwaltungsmandaten habe ich folgende Frage an die Regierung:

Trifft es zu, dass liechtensteinische Vermögensverwalter bei der Vergabe von neuen Vermögensverwaltungsmandaten nicht offerieren dürfen?

Nein.


Kleine Anfrage des stv. Abg. Ospelt Pascal zum Thema: Künstliche Intelligenz (KI)

Pascal Ospelt, stv. Abg. der DpL

Die Künstliche Intelligenz, kurz KI, entwickelt beziehungsweise verändert sich fortlaufend und sehr schnell und hält Einzug in diverse Bereiche. Die KI benötigt Daten und ist nur so gut, wie es die Datensätze sind, die dafür genutzt werden. In Kombination mit Big Data kommt es zu riesigen Datenansammlungen, die unter anderem sehr begehrt bei entsprechenden Konzernen sind. Dazu zählen die Pharma-Industrie, Versicherungen usw.

Hierzu folgende Fragen an die Regierung:

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten im Bereich der Künstlichen Intelligenz in Liechtenstein?

Auch wenn es für eine neue Technologie wie die Künstliche Intelligenz auch in Liechtenstein (noch) keinen speziellen, dedizierten Rechtsrahmen gibt, operiert sie dennoch nicht im rechtsfreien Raum. In Liechtenstein gelten auch für den Bereich der Künstlichen Intelligenz verschiedene allgemeine Gesetze und Regelungen, die – abhängig von den konkreten KI-Anwendungsbereichen und Inhalten – Anwendung finden können.

Alle bestehenden Gesetze und Bestimmungen, wie beispielsweise die Datenschutzgesetzgebung, Urheberrecht und geistiges Eigentum, Haftungsrecht, Arbeitsrecht sowie Regelungen zu Nichtdiskriminierung und Ethik, sind somit auch auf neue Technologien anwendbar und gültig.

In Liechtenstein, wie in vielen anderen Ländern, wird die Notwendigkeit einer spezifischeren Gesetzgebung im Bereich KI diskutiert, um den besonderen Herausforderungen und Potentialen dieser Technologie gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund ist geplant, die EU-KI-Verordnung in das EWR-Abkommen zu übernehmen, was bedeutet, dass die künftigen Regelungen der Europäischen Union im Bereich Künstliche Intelligenz auch in Liechtenstein Anwendung finden werden. Dieser Schritt wird zu spezifischeren Regelungen oder Anpassungen bestehender Gesetze im Einklang mit den europäischen Standards führen.

Da es sich um eine globale Thematik handelt, gibt es bereits gesetzliche Grundlagen im Bereich der Künstlichen Intelligenz in der EU?

Der erste Entwurf der EU-KI-Verordnung wurde im April 2021 veröffentlicht. Dieser Entwurf verbindet traditionelle Produktsicherheitsansätze mit der Berücksichtigung eines breiten Spektrums an Grundrechten, die durch Künstliche Intelligenz (KI) beeinflusst werden. Es handelt sich dabei um einen risikobasierten Ansatz, der den Schutz fundamentaler Rechte einschliesst. Insbesondere mit dem Aufkommen fortschrittlicher Technologien wie ChatGPT im letzten Jahr wurde die Notwendigkeit deutlich, die Komplexität und Anpassungsfähigkeit von Basismodellen und Large-Language-Models (LLMs) durch ergänzende Bestimmungen zu adressieren. Im revidierten Entwurf, der im Juni 2023 vorgestellt wurde, wird generative KI, wie sie in Modellen wie ChatGPT verwendet wird, nun explizit erfasst. Dieser Entwurf befindet sich derzeit in der finalen Verhandlungsphase in den EU-Gremien. Abhängig vom Zeitpunkt der Einigung auf EU-Ebene wird ersichtlich, wann und in welcher Form eine KI-Regulierung in der EU/EWR in Kraft treten könnte.

In Liechtenstein verfolgen wir diese Entwicklungen aufmerksam und beteiligen uns aktiv am internationalen Diskurs.

Wem gehören persönliche Daten, wer darf damit arbeiten beziehungsweise diese vermarkten?

Grundsätzlich «gehören» personenbezogene Daten der betroffenen Person selbst. Wenn eine andere Person oder private oder öffentliche Institution personenbezogene Daten verarbeiten möchte, muss sie sich auf einen Rechtfertigungsgrund in Art. 6 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stützen bzw. im Falle besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten auf einen Grund in Art. 9 Abs. 2 DSGVO. Sprich, es muss entweder die Einwilligung der betroffenen Person vorliegen, die Daten für eine Vertragserfüllung erforderlich sein, eine rechtliche Verpflichtung zur Datenverarbeitung vorliegen, die Verarbeitung lebenswichtigen Interessen dienen, für eine öffentliche Aufgabe erforderlich sein oder durch die berechtigten Interessen des Datenverarbeiters gedeckt sein. Art. 9 Abs. 2 DSGVO nennt noch einige weitere Gründe.

Im konkreten Fall einer «Vermarktung» ist in den meisten Fällen die Einwilligung erforderlich. Nur in sehr engen Grenzen und nach einer sehr sorgfältigen Abwägung der jeweiligen Interessen könnten eventuell auch die berechtigten Interessen als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen.

Wie kann der Inhaber eines elektronischen Gesundheitsdossiers verhindern, dass seine Gesundheitsdaten in anonymisierter Form an Dritte, zum Beispiel Forschungsinstitutionen oder Technologiekonzerne, weitergereicht werden?

Grundsätzlich gelten Daten dann als anonymisiert, wenn jeglicher Bezug zu einer natürlichen Person ausgeschlossen ist und somit die betreffende natürliche Person nicht mehr identifizierbar ist. Es handelt sich in diesem Fall nicht mehr um personenbezogene Daten und die DSGVO findet keine Anwendung.

Nichtsdestotrotz ist eine Weitergabe von Daten, ob im Klartext oder anonymisiert, im elektronischen Gesundheitsdossier nicht vorgesehen. Dies stellte die Datenschutzstelle (DSS) mit inzwischen rechtskräftiger Verfügung vom 19. Juni 2023 unmissverständlich fest, indem sie ausführte, dass «der in Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 über das elektronische Gesundheitsdossier (EGDG) genannte Zweck des elektronischen Gesundheitsdossiers keine Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Bst. j DSGVO zu Forschungszwecken, Archivierung oder statistischen Zwecken erlaubt.

Welche Sicherungsmassnahmen zur Verhinderung von Datenmissbrauch gelten in Sachen KI?

Wenn ein Verantwortlicher mittels KI personenbezogene Daten verarbeitet, so gelten dafür ebenfalls die Regeln des Datenschutzes nach DSGVO und liechtensteinischem Datenschutzgesetz (DSG). Das heisst, es ist auch hier zu beachten, dass personenbezogene Daten nur mit einer legitimen Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 und eventuell Art. 9 Abs. 2 DSGVO sowie unter Einhaltung aller anderen Grundsätze aus Art. 5 DSGVO verarbeitet werden dürfen. Dazu gehören auch die Grundsätze des Privacy by Design und by Default, wonach die Technologie bereits in der Designphase mit datenschutzfreundlichen Voreinstellungen ausgestattet werden muss und während des Betriebs die dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsmassnahmen implementiert sein müssen. In Bezug auf die Anwendung sind gegebenenfalls auch die strengen Bestimmungen zu automatisierten Einzelfallentscheidungen einschliesslich Profiling gemäss Art. 22 DSGVO zu beachten. Und schliesslich müssen vom Verantwortlichen trotz des Einsatzes von KI auch sämtliche Betroffenenrechte nach DSGVO gewährt werden können.


Kleine Anfrage des stv. Abg. Ospelt Pascal zum Thema: Personalbestand der Regierung und der Landesverwaltung

Vor ziemlich genau zehn Jahren wurde vom Abg. Harry Quaderer eine Kleine Anfrage zum Personalbestand und Personalaufwand der Regierung und der Landesverwaltung gestellt. Mit der vorliegenden Kleinen Anfrage soll analog der Kleinen Anfrage aus dem Jahre 2013 der aktuelle Personalbestand und Personalaufwand der Regierung und Landesverwaltung per Stichtag 31. Dezember 2022 aufgezeigt werden, nämlich:

Der totale Personalaufwand inklusive Behörden, Kommissionen, Verwaltungs- und Betriebspersonal, Lehrkräfte, Sozialleistungen, Rentenleistungen, temporäre Arbeitskräfte und übriger Personalaufwand.

Der totale Personalaufwand im Jahr 2022 betrug CHF 240.5 Mio.

Die massgebliche Lohnsumme per 31. Dezember 2022. Zur massgeblichen Lohnsumme, wie sie vom Landtag zu genehmigen ist, zählen sämtliche Gehaltsaufwendungen, welche sich innerhalb der Steuerungshoheit der Regierung befinden.

Die massgebliche Lohnsumme im Jahr 2022 betrug CHF 115.1 Mio.

Weiters soll der Personalbestand wie folgt aufgeschlüsselt werden:
a.total Stabsstellen der Regierung (inkl. Sekretariate)
b.total Landesverwaltung (ohne Regierung)
c.total Gerichte (ohne richterliches Personal)
d.Übersicht über die Stellen bei der Regierung
e.Landtag
f.richterliches Personal
Die obigen Zahlen bitte jeweils aufgegliedert in unbefristete, befristete und Ausgleichsstellen.

Die nachfolgenden Daten beziehen sich auf die Stellenprozente.

a.Bei den Stabsstellen der Regierung, dies sind die Stabsstelle Regierungssekretär und die Stabsstelle Regierungskanzlei, hatte es per Ende Dezember 2022 einen Bestand von 21.50 unbefristeten Stellen.
b.Bei der Landesverwaltung (Amts- und Stabsstellen) waren 785.15 unbefristet, 35.90 befristet und 6.90 Ausgleichsstellen besetzt.
c.Die Gerichte (ohne richterliches Personal) verfügten über einen Bestand von 41.50 unbefristeten Stellen.
d.Bei der Regierung (Ministerien inkl. Sekretariate) waren es Total 36.00 Stellen, davon 28.00 unbefristet und 8.00 befristet.
e.Bei den dem Landtag zugeordneten Stellen waren es 12.60 unbefristete Stellen.
f.Das richterliche Personal (inkl. Staatsanwälte) verfügte über einen Bestand von 28.00 unbefristeten Stellen.

Die Aufgliederung des Personalbestands der befristeten Stellen per 31. Dezember 2022, welche sich in Ausbildung befinden.

Per Ende Dezember 2022 resultierte ein Gesamtbestand von 42.50 Ausbildungsstellen. Diese teilten sich in 5.00 Gerichtspraktikanten, 18.00 Lernende, 6.00 Polizeiaspiranten, 9.50 Praktikanten und 4.00 RichteramtsanwärterInnen auf.


Kleine Anfrage des Abg. Quaderer Sascha zum Thema: Sperrung Bankkonto aufgrund OFAC Sanktionsliste

Abgeordneter Sascha Quaderer

Den Medien konnte entnommen werden, dass zwei Liechtensteiner Treuhänder in diesem Frühjahr von der amerikanischen Sanktionsbehörde im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg sanktioniert und auf die OFAC[1]-Liste gesetzt wurden. Diese Sanktionen wurden weder von der EU, der Schweiz noch von Liechtenstein übernommen. Dennoch sind die Betroffenen offenbar massiven Einschränkungen ausgesetzt. Ihnen wird von den Banken der Zugriff auf ihr Vermögen verwehrt. Es sind keine Zahlungen möglich, egal für welchen Zweck. Offenbar ist nicht einmal die LLB bereit, die Zahlung der Krankenkassenprämie auszuführen. Auch können sie keine Zahlungen annehmen, egal von wem und für welchen Zweck. Ein Ende ist nicht in Sicht. Im Gegenteil: Wie mir mitgeteilt wurde, will die LLB nun sogar die Geschäftsbeziehung zumindest zu einem Betroffenen künden. Die Eröffnung neuer Bankbeziehungen ist für die Betroffenen nicht möglich.

OFAC = Office of Foreign Assets Control. Die OFAC ist die Kontrollbehörde des Finanzministeriums (U.S. Department of Treasury) der Vereinigten Staaten. OFAC recherchiert im Auftrag des Finanzministeriums Ziele für mögliche Sanktionen und setzt sie um.

Führt eine U.S. Sanktion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg zu einer Sperre der Bankkonten des Sanktionierten in Liechtenstein oder zu anderen Sanktionen in Liechtenstein? Bitte um Nennung der Rechtsgrundlage.

Wenn nicht: Auf welcher Rechtsgrundlage sperren liechtensteinische Banken Bankkonten von Kunden, die von U.S. Sanktionen betroffenen sind?

Ist eine Sperre eines Bankkontos in Liechtenstein ohne Rechtsgrundlage zulässig?

zu Frage 1, 2 und 3:

Die Regierung hat bereits mehrfach festgehalten, dass Sanktionen des United States Department of the Treasury’s Office of Foreign Assets Control (OFAC) aus einer Risikoperspektive für den Finanzplatz von hoher Relevanz sind, auch wenn sie keine unmittelbare Rechtswirkung in Liechtenstein entfalten. Zwar gibt es keine unmittelbare gesetzliche Grundlage für die direkte Umsetzung von US-Sanktionen, jedoch müssen diese im Risk Management gem. Art. 7a BankG und Art. 21ff BankV berücksichtigt werden und erfordern eine sorgfältige Beurteilung und Abwägung der Konsequenzen. Konkret bedeutet dies, dass das Risk Management jedes Finanzintermediärs bzw. jeder einzelnen Bank auch den Umgang mit derartigen Sanktionen adressieren muss. Diese Risikobeurteilungen sind gesetzlicher und integraler Bestandteil des Risk Managements jeder Bank. Zudem legt die Richtlinie der Banken betr. Sorgfaltspflichten im Umgang mit ausländischen Korrespondenzbanken für Mitgliedsbanken des Bankenverbandes fest, dass «regulatorische Vorgaben im Zusammenhang mit Sanktionen umzusetzen» sind. OFAC-Sanktionen sind explizit eingeschlossen. Gegebenenfalls bestehen auch vertragliche Grundlagen wie z. B. AGBs.

Während die Folgen für Betroffene faktisch denen einer Sperrung entsprechen, handelt es sich rechtlich nicht um eine solche. Es ist vielmehr ein aufgrund von Risikoerwägungen getroffener Geschäftsentscheid eines Marktteilnehmers bezüglich des Umgangs mit spezifischen Kundenbeziehungen.

Die US-Behörden konzentrieren sich derzeit insbesondere auf sogenannte „Enabler“ und „Supporter“ von sanktionierten Personen. Dies sind in diesem Zusammenhang natürliche oder juristische Personen, die die Umgehung von Sanktionen durch aktive Unterstützung oder Fahrlässigkeit erleichtern. Eine Listung als Enabler oder Supporter wäre für einen Finanzintermediär mit äussert gravierenden Konsequenzen verbunden. In der Folge geht es auch um Aspekte wie die Einbindung in den internationalen Zahlungsverkehr; einer fehlbaren Bank droht der Ausschluss aus dem US-Dollar-Verkehr, was weitreichende Folgen für die betreffende Bank aber auch für die gesamte liechtensteinische Wirtschaft hätte.

Was unternimmt die Regierung – auch als Vertreterin der Mehrheitsaktionärin der LLB – gegen die Kontosperren ohne Rechtsgrundlage, damit die Betroffenen wieder auf ihr Vermögen zugreifen und ihre Grundbedürfnisse decken können, wie zum Beispiel die Bezahlung der Krankenkassenprämie?

Die Regierung nimmt die Aktionärsinteressen des Landes Liechtenstein als Mehrheitsaktionär der Liechtensteinischen Landesbank AG wahr. Die Kontrolle aller öffentlichen Unternehmen erfolgt unter Massgabe von Art. 16 ff. ÖUSG. Gemäss Art. 16 ÖUSG wurde eine Beteiligungsstrategie für die LLB festgelegt. Die Regierung hat darüber hinaus keine Einflussmöglichkeiten. Dies gilt insbesondere für operative Entscheidungen. Festzuhalten bleibt, dass das Risikomanagement auch ein wichtiger Bestandteil der Beteiligungsstrategie ist.

Die Regierung geht davon aus, dass die liechtensteinischen Banken Sachverhalte mit der notwendigen Sorgfalt prüfen und allfällige Verfügungsbeschränkungen im Rahmen des Risk Management nicht leichtfertig vornehmen. Neben den einschneidenden Konsequenzen für die Betroffenen, die die Regierung durchaus anerkennt, hat die Regierung im Grundsatz aber nicht nur Verständnis für die umfassende Risikomitigierung der Banken aus der institutsspezifischen Sicht, sondern hält fest, dass diese im übergeordneten Interesse des Landes ist.

Es gilt einen auf der Risikoeinschätzung basierenden Ausgleich zwischen den Interessen der Banken und des gesamten Finanzplatzes einerseits und der Betroffenen andererseits zu finden. Die Regierung ist der Ansicht, dass dies möglich sein sollte und hat selbstredend ein Interesse daran, dass liechtensteinische Staatsbürger ihre Rechte wirksam geltend machen können. Sie wird auch weiterhin dafür eintreten.

Wie unterstützt die Regierung Betroffene, die ungerechtfertigt von der U.S. Behörde sanktioniert wurden, damit sie wieder von der OFAC-Liste gelöscht werden?

Das listing ist eine Frage des US-Rechts. Deshalb kann die Regierung auch nicht beurteilen, ob ein listing berechtigt oder unberechtigt war oder weiterhin ist. Es besteht die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden einen Antrag auf de-listing zu stellen. Auf diese Verfahren hat die Regierung keinerlei Einflussmöglichkeit.


 

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