In ihrer Sitzung vom Dienstag, 31. Oktober 2023 hat die Regierung einen Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie weiterer Gesetze verabschiedet.
Der Bericht und Antrag dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) sowie der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (CBCR-Richtlinie).
Nach den Vorgaben der CSRD werden grosse Unternehmen, Unternehmen von öffentlichem Interesse und Zweigniederlassungen bestimmter Unternehmen mit einer Muttergesellschaft aus einem Drittstaat verpflichtet, künftig einen Nachhaltigkeitsbericht in den Jahresbericht aufzunehmen und diesen offenzulegen.
Investoren und anderen Interessensträgern sollen dadurch fundierte Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen zur Verfügung stehen und diesen eine bessere Einschätzung der entsprechenden Unternehmenspolitik ermöglichen. Diese Berichtspflichten werden in der Praxis durch die neuen Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) weiter spezifiziert. Konkret müssen die betroffenen Unternehmen künftig im Jahresbericht Angaben zu den Auswirkungen ihrer Unternehmenstätigkeit auf bestimmte Nachhaltigkeitsaspekte machen. Dazu zählen Umweltinformationen, Sozialinformationen und Informationen zur Unternehmenspolitik.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt darüber hinaus einer Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Die CBCR-Richtlinie richtet sich insbesondere an international tätige Grosskonzerne. Sie verpflichtet oberste Mutterunternehmen sowie unverbundene Unternehmen, deren Umsatzerlöse EUR 750 Mio. übersteigen, zu einer Ertragssteuerberichterstattung. Banken unterliegen schon heute einer vergleichbaren Regelung und sind – ebenso wie unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, sofern alle ihre Konzerngesellschaften ihren Sitz in Liechtenstein haben – von den neuen Vorgaben nicht betroffen. Hingegen unterliegen mittelgrosse und grosse Unternehmen mit obersten Mutterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten den neuen Vorgaben.
Die Ertragssteuerberichte sind nach einem vorgegebenen Raster zu erstellen, von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und auf der Webseite des betroffenen Unternehmens zu veröffentlichen und dort während fünf Jahren verfügbar zu halten. So werden die Ertragssteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die im EWR entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Grösse haben, transparent gemacht.