Vaduz (ots) – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 14. November 2023, eine Abänderung der Grundbuchverordnung beschlossen.
Mit der gegenständlichen Abänderung, welche am 1. Dezember 2023 in Kraft treten wird, sollen die Anforderungen an die Beglaubigung elektronischer Grundbuchauszüge den Anforderungen für die Beglaubigung elektronischer Handelsregisterauszüge angeglichen werden. In Zukunft genügt somit auch für die Erstellung elektronischer Auszüge aus dem Grundbuch eine Amtssignatur, so wie dies bereits heute bei elektronischen Auszügen aus dem Handelsregister der Fall ist. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht mehr erforderlich.
Eine weitere Änderung der Grundbuchverordnung bezieht sich darauf, dass keine Anmerkung im Grundbuch mehr erforderlich ist, wenn ein Stockwerkeigentum vor der Erstellung eines Gebäudes begründet wird.