Die Regierung hat am Montag, 4. September Abänderungen mehrerer Verordnungen beschlossen, durch welche der Verwaltungskostenbeitrag an die AHV-IV-FAK-Anstalten per 1. Januar 2024 auf 5 Prozent erhöht wird.
Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Liechtensteinische Invalidenversicherung und die Liechtensteinische Familienausgleichskasse führen eine gemeinsame Verwaltungskostenrechnung. Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der Regierung per Verordnung festgesetzt und darf 5 Prozent der Versicherungsbeiträge nicht übersteigen. Der Verwaltungskostenbeitrag wird in erster Linie von den Arbeitgebern und zu einem marginalen Teil von den Selbständigerwerbenden und den Nichterwerbstätigen getragen. Das Gesetz schreibt vor, dass der Verwaltungskostenbeitrag neu festzusetzen ist, wenn am Ende eines Geschäftsjahres die Reserven weniger als ein Drittel oder mehr als zwei Drittel der jährlichen Verwaltungskosten betragen.
Senkung im Jahre 2017 und Erhöhung im Jahre 2020
Per 1. Januar 2017 hatte die Regierung eine Senkung des Verwaltungskostenbeitrages von 4.2 Prozent der Versicherungsbeiträge auf neu 2.5 Prozent beschlossen. Mit dieser Senkung wurde bewusst ein Abbau der Reserven der Verwaltungskostenrechnung in die vorgesehene Bandbreite angestrebt. Nach Abschluss der geplantem Abbauphase wurde der Verwaltungskostenbeitrag per 1. Januar 2021 auf 3.4 Prozent erhöht, um die Reserven im gesetzlich vorgesehenen Rahmen zu halten.
Der untere gesetzliche Grenzwert ist noch nicht erreicht, aber es kommt eine Phase grosser Investitionen auf die AHV-IV-FAK-Anstalten zu. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Beibehaltung des aktuellen Verwaltungskostenbeitragssatzes das gesetzliche Minimum ab 2024 unterschritten würde.
Erhöhung auf 5 Prozent per 1. Januar 2024
Der Verwaltungskostenbeitragssatz wird mit der nun beschlossenen Anpassung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Invalidenversicherungsverordnung (IVV) und der Verordnung zum Gesetz über die Familienzulagen (FZV) per 1. Januar 2024 vorübergehend auf 5 Prozent erhöht und soll anschliessend wieder massvoll gesenkt werden. Damit sollen die Reserven im gesetzlichen Rahmen gehalten werden.
Die Erhöhung des Verwaltungskostenbeitragssatzes auf das gesetzliche Maximum hat eine geringe Mehrbelastung für die Arbeitgeber zur Folge. So ergibt sich zum Beispiel bei einer Lohnsumme von CHF 1’000’000 für den Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten ein Mehraufwand von CHF 1’840.