Kleine Anfragen an Regierungsrätin Graziella Marok-Wachter

RR Graziella Marok-Wachter

Kleine Anfrage der Abg. Hoop Franziska zum Thema: touristische und nicht-touristische Gebiete im Malbun

Abgeordnete Franziska Hoop

Im Bericht und Antrag vor einem Jahr zur Weiterentwicklung des Naherholungsgebietes Malbun/Steg sowie die künftige Ausrichtung und Sanierung der Bergbahnen Malbun (Nr. 54/2022) heisst es, dass die angestrebte Entwicklung in Szenario 2 – Moderater (touristischer) Ausbau -, welche auch vom Landtag einstimmig gefordert wurde, nur möglich ist, wenn in bestimmten Gebieten eine Entwicklung der touristischen Infrastruktur möglich wird.
Um die Abstimmung und Vereinbarkeit der unterschiedlichen Bedürfnisse der Stakeholder (Tourismuswirtschaft, Alpgenossenschaft, Jägerschaft, Umweltorganisationen, etc.) zu erleichtern, sollen Gebiete definiert werden, in denen eine weitere touristische Entwicklung geplant ist. Gleichzeitig soll auch klar definiert werden, in welchen Gebieten eine touristische Entwicklung ausgeschlossen wird. Mit der Definition von «touristischen und nicht-touristischen Gebieten» erhalten die unterschiedlichen Interessensgruppen und auch die Tourismuswirtschaft eine Stimme in der Raumplanung. Laut Elias Kindle von der LGU müsse der Trend dahin gehen, dass ökologisch wertvollere und weniger wertvollere Gebiete ausgeschieden würden («Vaterland», 19. Juni 2023).

Hierzu meine fünf Fragen:

Welches Ministerium beziehungsweise welches Amt ist für solche Um- beziehungsweise Auszonierungen zuständig?
Die Regierung hat im August 2022 das Ministerium für Inneres, Wirtschaft und Umwelt sowie das Amt für Hochbau und Raumplanung beauftragt, die in Kapitel 2.3.3 des Bericht und Antrags Nr. 54/2022 beschriebene Definition von «touristischen und nicht-touristischen Gebieten» mit definierten Nutzungen weiterzuverfolgen.

Was wurde seit der Verabschiedung des Berichts und Antrags Nr. 54/2022 bezüglich der geforderten Umzonierung bereits unternommen?
Der Landesrichtplan wird zurzeit gesamthaft überarbeitet. Die Ausgestaltung von «touristischen und nicht-touristischen Gebieten» soll in geeigneter Weise in den Landesrichtplan einfliessen und in Abstimmung mit den Anspruchsgruppen baldmöglichst geprüft und festgelegt werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Überarbeitung des Landesrichtplans lediglich Gebiete definiert werden. Eine allfällige Um- oder Auszonierungen ist nachgelagert im Zonenplanverfahren in Betracht zu ziehen.

Welche gesetzlichen Grundlagen sind hierzu erforderlich und sind diese bereits vorhanden?
Die Ausscheidung von «touristischen und nicht-touristischen Gebieten» ist eine raumwirksame Aufgabe und hat deshalb grundsätzlich über den Landesrichtplan zu erfolgen. Auf Gesetzesebene sind das Baugesetz, das Waldgesetz, das Gewässerschutzgesetz und das Naturschutzgesetz massgebend. Zudem sind weitere Verordnungen, in welchen künftige «touristische und nicht-touristische Gebiete» ausgeschieden werden, zu berücksichtigen.

Wie lange dauert eine solche Umzonierung bestenfalls?
Wie in Frage 2 ausgeführt werden im Landesrichtplan lediglich Gebiete definiert. Die Überarbeitung des Landesrichtplans wird Mitte 2024 abgeschlossen. Eine damit allfällige Um- oder Auszonierung ist nachgelagert im Zonenplanverfahren zu berücksichtigen und von der Standortgemeinde anzustossen. Das Verfahren nimmt erfahrungsgemäss mindestens ein halbes Jahr in Anspruch.

Von welchen Faktoren ist eine solche Umzonierung abhängig?
Massgebende Faktoren im Zonenplanverfahren sind eine breit abgestützte Interessensabwägung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Amtsstellen, Gemeinden und weiteren Interessensgruppen sowie das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred zum Thema: Ampelanlage beim Tunnel Gnalp-Steg

Manfred Kaufmann – VU Landtagsabgeordneter
Foto: ©Paul J. Trummer

Besten Dank, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe drei Kleine Anfragen, die erste zum Thema Ampelanlage beim Tunnel Gnalp-Steg.
Ich wurde bereits vermehrt darauf angesprochen, dass die Ampel beim Tunnel Gnalp-Steg immer wieder zu Problemen führe. Es soll oft vorkommen, dass Busse oder Lastwagen von der einen und Personenwagen von der anderen Seite im Tunnel einander entgegenfahren, was bei richtigem Funktionieren der Ampelanlage nicht der Fall sein dürfte. Da ein Kreuzen nicht möglich ist, müssen die Fahrzeuge auf der einen oder anderen Seite zurückfahren, manchmal über eine längere Strecke und manchmal in einer Kolonne. Dies löst zuweilen Ärger und Wut aus.
Anderseits komme es gelegentlich vor, dass die Ampel relativ lange auf Rot sei, obwohl sich kein Fahrzeug im Tunnel befinde.
Im Weiteren wird kritisiert, dass die Ampelanlage angeblich die Länge eines Fahrzeuges und nicht die Breite messe. Bei einem PW mit kleinem, schmalem Anhänger schalte die Ampel auf der anderen Seite auf Rot, bei einem breiten Fahrzeug, mit dem das Kreuzen schwierig sei, hingegen nicht.

Diese Problemstellungen führen mich zu folgenden Fragen:

Sind der Regierung die einleitend aufgeführten Problemstellungen ebenfalls bekannt?
Dem zuständigen Ministerium ist die Problematik bekannt.

Die Ampelanlage muss grosse Fahrzeuge, welche im Tunnel nicht kreuzen können, erkennen und von Gegenverkehr auf Einbahnbetrieb wechseln.

Seit der sicherheitstechnischen Aufrüstung des Tunnels Gnalp-Steg ist die Lichtsignalanlage Bestandteil der Sicherheitsausrüstung des Tunnels. Hierzu mussten Schnittstellen mit der Brandmeldeanlage geschaffen werden, was einen kompletten Austausch der alten Lichtsignalanlage notwendig machte.

Die zuverlässige Erkennung grosser Fahrzeuge bereitet der neuen Anlage seit der Inbetriebnahme Probleme. Bisher vorgenommene Optimierungen der Software waren erfolglos. Zu sensible Einstellungen verursachten auch bei kleinen Fahrzeugen Umstellungen des Verkehrsregimes, was unbegründete Rotphasen zur Folge hatte.

Das Amt für Tiefbau und Geoinformation sucht weiterhin zusammen mit den Planern und dem Anlagenhersteller nach einer Lösung.

Nach welchen Kriterien wird gemessen, ob die Ampel auf Rot schaltet? Ist die die Breite, die Länge oder ein anderes Kriterium relevant?
Aktuell orientiert sich die Lichtsignalanlage an der Fahrzeuglänge. Die Erfassung erfolgt mittels im Belag eingefrästen Schlaufendetektoren. Diese reagieren auf Magnetfelder und können gewisse Fahrzeugteile wie Kunststoffverkleidungen oder weit vom Boden entfernte Fahrzeugüberhänge nicht verlässlich genug erkennen. Die Messung der Fahrzeugbreite ist daher mit diesem System nicht in ausreichender Genauigkeit möglich.

Aktuell wird nach einer Lösung gesucht, mit welcher auch die Fahrzeugbreite erfasst wird. Die technische Lösung muss ohne Berührung funktionieren und bei sämtlichen Wetter- und Lichtverhältnissen zuverlässig sein. Derzeit wird ein thermo-optisches System evaluiert, welches auf der Technik von Wärmebildkameras basiert.

Beabsichtigt die Regierung die Ampel so auszustatten, damit sie einwandfrei funktioniert, oder eine zweckmässige neue Ampelanlage anzuschaffen?
Ja, die Regierung beabsichtigt, die Ampelanlage mit den erforderlichen neuen technischen Komponenten nachzurüsten, sobald diese verfügbar sind und deren Zuverlässigkeit nachgewiesen ist.

Wann und was wäre hier allenfalls geplant?
Neben den Geräten für die Sensorik und deren Einbindung in die Anlagensteuerung sind auch bauliche Massnahmen notwendig. Diese baulichen Massnahmen beinhalten Montagevorrichtungen für eine Überkopfmontage sowie Gräben für Strom- und Datenleitungen beidseits des Tunnels.

Die Umsetzung erfolgt voraussichtlich im Herbst 2023 oder im Frühjahr 2024.


Kleine Anfrage des Abg. Kaufmann Manfred  zum Thema: Sozialversicherungsbeiträge für inhaftierte Straftäter

In den vergangenen Jahren ist es in Liechtenstein immer wieder zu Verurteilungen von straffälligen Personen gekommen, die bereits entweder eine AHV- oder IV-Rente bezogen haben. Laut Strafvollzugsgesetz haben rechtskräftig verurteilte Personen auch über das Pensionsalter hinaus eine Arbeitspflicht. Somit häufen sich bei einer Freiheitsstrafe Hausgelder und Renten an, die dem Gefangenen nach seiner Entlassung aus dem Vollzug ausbezahlt werden. Zudem ist jede rechtskräftig verurteilte Person auch ALV-versichert. Alle Lebenshaltungskosten der Strafgefangenen wie Unterkunft, Essen, Hygieneartikel und Krankenkassenprämie, gehen zu Lasten des Landes Liechtenstein. Bei einer beispielsweise vierjährigen Freiheitsstrafe können allein mit der AHV ca. CHF 2300 pro Monat zurückgestellt werden. Das ergibt für dieses Beispiel dann ca. CHF 120‘000 allein aus der AHV.

Wird dieses angehäufte Sozialversicherungsgeld für Vollzugskosten, wieder Gutmachungen bzw. Zahlungen an Opfer verwendet?
Es besteht keine gesetzliche Grundlage, um für die Geltendmachung der Vollzugskosten auf ausbezahlte AHV-Beträge der inhaftierten Person zuzugreifen.

Leistungen aus der Sozialversicherung können aber zur Erfüllung eines Leistungsanspruchs des Opfers verwendet werden. Das Opfer einer Straftat kann sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschliessen und hat für den Fall, dass ihm ein Entschädigungsanspruch zugesprochen worden ist, einen Exekutionstitel, mit dem in das Vermögen des Täters oder der Täterin, egal ob dieses aus Ersparnissen, sozialversicherungsrechtlichen Leistungen oder durch Zuwendungen von Dritten generiert worden ist, Exekution geführt werden kann.

Wenn nicht, weshalb nicht?
Wie zu Frage 1 ausgeführt, besteht keine gesetzliche Grundlage, um für die Geltendmachung der Vollzugskosten auf ausbezahlte AHV-Beträge der inhaftierten Person zuzugreifen.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass Verurteilte – also nicht Untersuchungsgefangene, welche im Landesgefängnis Vaduz in Haft sind – gemäss Art. 28 Abs. 1 StVG verpflichtet sind, für ihren Unterhalt einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzugs zu leisten. Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes wird der erwähnte Kostenbeitrag jedoch nur aus Arbeitsvergütungen abgezogen.

Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages entfällt allerdings, wenn ein Strafgefangener oder eine Strafgefangene am Umstand, dass er oder sie keine oder keine zufrieden stellende Arbeitsleistung erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft oder eine Einhebung des Kostenbeitrages unter sinngemässer Anwendung des § 308 der Strafprozessordnung nicht in Betracht kommt.

Macht es aus Sicht der Regierung Sinn, dass ein Straftäter während seiner Inhaftierung Rückstellungen aus Sozialversicherungen anhäufen kann, während zum Teil erhebliche Kosten für den Staat verursacht werden?Die Regierung prüft diese Frage im Rahmen eines Gesetzesprojekts zur Einführung des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts.


Kleine Anfrage des Abg. Oehry Daniel zum Thema Bahnübergang Nendeln Teil 2

Abgeordneter Daniel Oehry

Vor einem Jahr habe ich bereits im September-Landtag 2022 mich nach den Gründen der Lärmbelästigung beim Bahnübergang in Nendeln erkundigt. Damals wurde durch die zuständige Bauministerin ausgeführt, dass die ÖBB nur ein kurzes Zeitfenster nutzen wollte und darum die schnell umsetzbare Variante «Schwerlastplatten» umgesetzt wurde. Beim Lokalaugenschein durch die ÖBB soll auch festgestellt worden sein, dass sich sehr wahrscheinlich Schraubverbindungen gelöst haben. Die Behebung wurde in Aussicht gestellt und den Anwohnern somit auch eine Verbesserung der allmorgendlichen Rollgeräusche.

Wer sich die Mühe macht, dies sich aktuell anzuhören, wird feststellen, dass im Vergleich zu anderen, auch so viel befahrenen Bahnübergängen, in Nendeln sich das Rattern deutlich hervorhebt.

Die führt zu folgender Frage:

Die ÖBB planen 2024 und 2026 Sanierungen der Bahnstrecke. Werden erst dann Verbesserungen am Bahnübergang in Nendeln vorgenommen? Oder ist vorab noch die Behebung der Geräusche eingeplant?
Die Reparaturarbeiten der losen Schienenbefestigungen im Bereich des Bahnübergangs Rheinstrasse, auf welche sich die Kleine Anfrage vom September 2022 bezog, wurden in der Nacht von 30. November auf den 1. Dezember 2022 abgeschlossen. Diese Massnahme hat die Situation stabilisiert. Der Bahnübergang wurde und wird weiterhin periodisch inspiziert.

Grundsätzlich sind bis zur Gesamterneuerung der Bahnanlagen im Bereich Bahnhof Nendeln im Jahre 2026 keine weiteren, ausserordentlichen Investition neben dem betriebsnotwendigen Unterhalt geplant. Werden bei einer Inspektion Mängel entdeckt, werden diese kurzfristig behoben.


Kleine Anfrage der Abg. Petzold-Mähr Bettina zum Thema: flexible Spurbewirtschaftung Rheinbrücke Vaduz

Abgeordnete Bettina Petzold-Mähr

Im Mobilitätskonzept 2030 wurde das Leitprojekt 6, Optimierung Rheinübergang Vaduz – Sevelen aufgeführt. Hierzu wurde im Jahre 2020 ein Verkehrsversuch zur Staureduktion in Vaduz durchgeführt. Im «Liechtensteiner Vaterland» wurde dann im April 2021 über die Erkenntnisse berichtet. Nunmehr hat die Regierung in einer Pressemitteilung vom 15. Mai 2023 informiert, dass der Auftrag für die Ausarbeitung eines Vorprojekts für die Realisierung einer flexiblen Spurbewirtschaftung auf der Rheinbrücke vergeben wurde. Im Weiteren heisst es, dass nun geprüft werden müsse, ob die Vorschüttung vorgängig zum Bau des Landesspitals getätigt werden könne. Eine Inbetriebnahme der zukünftigen Spurbewirtschaftung sei nach aktuellem Planungsstand frühestens Ende 2026 möglich.

Da sich die Verkehrssituation, nach überstandener Coronakrise, wieder eingependelt hat und viele Mitarbeiter ihrer Tätigkeit wieder am Arbeitsplatz nachgehen, spitzt sich die Lage wieder zu. Hinzu kommt, dass die offenen Stellen sowohl regional als auch überregional versucht werden zu besetzen. Aus diesem Grund ist es absehbar, dass auch zukünftig immer mehr Autos den Weg über die Rheinbrücke nutzen werden.

Hierzu meine Fragen:

Befinden wir uns weiterhin im Zeitplan in Bezug auf die Ausbaupläne?
Die Ausarbeitung des Vorprojekts liegt im Zeitplan. Weitere vertiefende Abklärungen sind im Umgang mit dem Neubau des Landesspitals notwendig, da bezüglich Realisierung des Landesspitals Unklarheiten bestehen.

Was ergaben die Abklärungen in Bezug auf die Aufschüttungen?
Für den Bereich der Aufschüttung sind neben dem Landesspital auch die Rheindammsanierung, Werkleitungen im Bereich des Rheindamms und die Altlastensanierung der Feuerwehrübungsanlage zu berücksichtigen.

Speziell der geplante Neubau des Landesspitals beeinflusst die für den Strassenbau notwendige Schüttung. Ursprünglich war vorgesehen, den Ausbau des Trassees zeitlich auf den Bau des neuen Landesspitals abzustimmen. Eine gemeinsame Ausführung hätte baulich und finanziell grosse Vorteile für das Land Liechtenstein. Beim isolierten Ausbau der Strasse auf dem Rheindamm entfallen diese Synergien. Aufgrund der geringen Distanz zwischen den Baustandorten ist bei der getrennten Ausführung gegenseitige Rücksicht geboten, was enorme Mehraufwendungen verursacht.

Eine vorgezogene Schüttung des Strassenkörpers würde bei einem späteren Spitalneubau aufwendige und teure Böschungssicherungen notwendig machen. Alternativ dazu könnte mit dem Strassenbau eine hohe Stützmauer erstellt werden, was aber aufgrund der Unsicherheiten bezüglich Lage und Fundationstiefe des Spitals sehr risikoreich wäre, da die Stützbauten eventuell an einem falschen Ort liegen könnten.

Weitere Unklarheiten mit sehr hohen Kostenrisiken betreffen die Hochspannungsleitung im Rheindamm und einen eventuell notwendigen Anschluss ans Spital.

Im Rahmen des aktuell in Ausführung stehenden Vorprojekts wird geprüft, wie mit der neuen Situation umgegangen werden kann. Dazu müssen als Entscheidungsgrundlage Varianten mit Kostenschätzungen erarbeitet werden.

Wäre es aus sich der Regierung denkbar, dass die Testphase übergangsweise wieder eingeführt wird, um die aktuelle Situation zu entschärfen?
Die Testphase diente als Versuch und konnte nur durch erheblichen personellen Aufwand betrieben werden. Die täglich zweimal notwendigen Umstellungen der gesamten Signalisation sowie der Abschrankungen liessen sich nur für die kurze Zeit des Versuchs vertreten.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass bei der Testphase nicht alle Abbiegebeziehungen möglich waren. Die Fahrbeziehung vom Stadion Vaduz auf die Zollstrasse in Richtung Vaduz sowie von Sevelen/Triesen vom Rheindamm kommend Richtung Stadion waren nicht möglich. Ebenfalls nicht möglich war ein Wenden im Kreisel für Fahrzeuge aus Triesen. Um diese von der Gemeinde Vaduz geforderten Beziehungen zu ermöglichen, ist der Spurausbau notwendig.

Eine provisorische Umsetzung der Versuchsanordnung ist auch deswegen nicht angezeigt.

Falls ja, bis wann wäre dies umsetzbar und was würde dies pro Jahr Kosten?
Siehe Antwort zu Frage 3.

Falls nein, warum nicht?
Wie in Antwort zu Frage 3 beschrieben, müsste die provisorische Verkehrsführung täglich zweimal umgestellt werden. Dies bedeutet einen hohen Aufwand in der Grössenordnung einer Vollzeitarbeitsstelle. Weiters würde die Testphase durch die mobilen Abschrankungen den Winterdienst deutlich erschweren. Im Weiteren ist nicht geprüft, ob die Ausleuchtung in den Wintermonaten für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit genügt.

Darüber hinaus müssten die Verkehrsbeziehungen eingeschränkt werden.


Kleine Anfrage des Abg. Rehak Thomas zum Thema: Optimierungsbedürftige Dienstleistung beim Amt für Strassenverkehr

Thomas Rehak, DpL-Landtagsabgeordneter

Das Amt für Strassenverkehr, vormals Motorfahrzeugkontrolle, hat in den letzten Jahren grundlegende organisatorische Änderungen vollzogen. Insbesondere auch im Rahmen der Corona-Massnahmen. In einem Haupttätigkeitsbereich des Amtes für Strassenverkehr, nämlich der technischen Kontrolle von Motorfahrzeugen und Anhängern, sind diese Massnahmen für den Fahrzeughalter nicht zurückgefahren worden. Auch erhalte ich Rückmeldungen aus der Bevölkerung, dass die Prüfungen zum Teil überaus streng, bürokratisch und unpersönlich durchgeführt werden. Grosse Unzufriedenheit herrscht in der Bevölkerung auch hinsichtlich der telefonischen Erreichbarkeit der Sachbearbeiter.

Hierzu meine Fragen:

Aus welchem Grund wird die urpersönliche Corona-Massnahme bei der Fahrzeugprüfung, nämlich dass der Fahrzeughalter der Prüfung nicht beiwohnen kann, noch immer beibehalten?
Die Corona Massnahmen wurden vollumfänglich aufgehoben. Aufgrund von Unfällen in Strassenverkehrsämtern der Schweiz hat das Amt für Strassenverkehr entschieden, dass sich aus sicherheitstechnischen Gründen die Kundinnen und Kunden nicht mehr in der Prüfhalle aufhalten sollen. Gründe dafür sind beispielsweise die Absturzgefahr in die Grube, die Einklemmgefahr beim Bremsprüfstand oder die Verletzungsgefahr an der Hebebühne oder den beweglichen Bremsrollen.

Fachpersonen von Werkstätten ist es erlaubt die Prüfungen zu begleiten, da diese im Umgang mit Werkstatteinrichtungen versiert sind.

Werden die Prüfungen für Fahrzeuge und Anhänger beim Amt für Strassenverkehr nach den gleichen Richtlinien und Kriterien wie in der Schweiz durchgeführt?
Ja.

Die Prüfungen werden gemäss der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sowie der entsprechenden Richtlinien der Vereinigung der Strassenverkehrsämter der Schweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (asa) durchgeführt.

Wie hoch ist der Anteil an Prüfungen, die während der letzten fünf Jahre beanstandet wurden? Ich bitte hier, dies jährlich ausweisen.
Anhand des Qualitätssicherungssystems der Vereinigung der kantonalen Strassenverkehrsämter der Schweiz und Liechtenstein (asa) werden jährlich die periodischen Nachprüfungen ausgewertet. Die Zahlen der vergangenen fünf Jahren sehen wie folgt aus:

2022: Total Prüfungen 9970, nicht bestanden 4166 (41%);

2021: Total Prüfungen 10561, nicht bestanden 5044 (47%);

2020: Total Prüfungen 8352, nicht bestanden 3738 (44%);

2019: Total Prüfungen 10636, nicht bestanden 4410 (41%);

2018: Total Prüfungen 7166, nicht bestanden 3259 (45%).

Wie hat sich der Anteil an Motorfahrzeughaltern, die ihr Fahrzeug beziehungsweise Anhänger in der Schweiz prüfen lassen, in den letzten fünf Jahren verändert?
Zu dieser Frage gibt es keine statistischen Auswertungen.

Seit wann ist die mobile Prüfanlage in Betrieb und wie hoch ist deren Auslastung?
Die mobile Prüfstation ist seit dem 6. Oktober 2022 in Betrieb und wurde in den Prozess der Fahrzeugprüfungen integriert. Sie ist fester Bestandteil der Infrastruktur des Amts für Strassenverkehr. Die Terminplanung erfolgt in der Form, dass ein Verkehrsexperte pro Tag für Prüfungen in der mobilen Prüfstation eingeteilt ist.

In der mobilen Prüfstation werden alle Termine durchgeführt, die eine längere Prüfzeit als die üblichen 20 Minuten beanspruchen. Die sind vor allem Nachkontrollen von Mängeln, technische Änderungen und Termine für importierte Fahrzeuge.


Kleine Anfrage des Abg. Elkuch Herbert zum Thema: Bestellvorgang und Kosten für ein rotes Kontrollschild für Fahrradträger

Abgeordneter Herbert Elkuch

Die zweite Kleine Anfrage betrifft den Bestellvorgang und die Kosten für ein rotes Kontrollschild für Fahrradträger.

Kontrollschilder mit roter Grundfarbe wurden 2022 im Gleichschritt mit der Schweiz ab dem 1. März 2022 eingeführt. Sie dienen als Wiederholungskennzeichen auf Fahrradträgern oder ähnlichen Aufbauten. Für die Bestellung eines roten Kontrollschildes kann von der Webseite der Motorfahrzeugkontrolle ein Formular heruntergeladen werden. Gemäss Webseite kann das Formular online eingereicht werden.

Die Kosten für das Kontrollschild betragen gemäss MFK-Bestellformular CHF 25. Zusätzlich sind 20 Franken für den Eintrag im Fahrzeugausweis fällig. Insgesamt verursacht also ein separates Kontrollschild für einen Heckveloträger Kosten von CHF 45.

Im Kanton St. Gallen kosten Kontrollschilder für Heckveloträger CHF 30. Die Bestellung erfolgt online und das Kontrollschild wird per Post zugestellt.

Dazu folgende Fragen:

Warum ist in Liechtenstein für ein rotes Kontrollschild ein Eintrag im Fahrzeugausweis nötig und in der Schweiz nicht?
Das dritte beziehungsweise rote Kontrollschild wird vom Amt für Strassenverkehr ausgegeben und ist damit ein hoheitliches offizielles Erkennungszeichen. Deshalb wird es auch im Fahrzeugausweis registriert. Dies dient einerseits der Kontrolle der Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Schilder zur Verhinderung eines allfälligen Missbrauchs. Andererseits wird damit gegenüber ausländischen Behörden bei allfälligen Kontrollen oder auch bei Diebstahl der offizielle behördliche Charakter dieses Erkennungszeichens dokumentiert und die Anerkennung erleichtert.

Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich die liechtensteinische Motorfahrzeugkontrolle bei ihrem Vorgehen?
Im Rahmen der Einführung des roten Kontrollschildes wurden, unter anderem, die folgenden beiden rechtlichen Grundlagen geschaffen:

In Art. 69 der Verkehrszulassungsverordnung, der die Eintragungen im Fahrzeugausweis regelt, wurde ein neuer Abs. 6 betreffend das Kontrollschild für hintere Lastenträger nach Art. 71 Bst. g der Verkehrszulassungsverordnung geschaffen.

In Art. 71 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung sind die Arten der Kontrollschilder definiert. Mit der Einführung des roten Kontrollschilds wurde in diesem Art. 71 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung ein neuer Buchstabe g) geschaffen, der das Kontrollschild mit rotem Grund und weisser Schrift für hintere Lastenträger an Motorwagen als zusätzliches Kontrollschild definiert.

Des Weiteren ist betreffend den in der Einleitung dieser kleinen Anfragen erwähnten Gebühren Art.1 der Verordnung über die Einhebung von Gebühren durch das Amt für Strassenverkehr relevant. In dieser Verordnung ist in Ziffer 3.8 festgehalten, dass Änderungen im Fahrzeugausweis mit CHF 20 verrechnet werden und in Ziffer 4.21, dass ein glänzendes Einzelschild mit CHF 25 verrechnet wird. Diese gesetzlichen Bestimmungen gab es bereits vor der Einführung des roten Kontrollschildes.

Was ist zu tun, damit auf einen Eintrag im Fahrzeugausweis verzichtet werden kann?
Wie in der Antwort zu Frage 2 ausgeführt, ist in Art. 69 Abs. 6 der Verkehrszulassungsverordnung definiert, dass das rote Kontrollschild im Fahrzeugausweis eingetragen wird. Der Bezug eines roten Kontrollschildes ist freiwillig.

Warum ist die Bestellung eines roten Kontrollschildes bei der liechtensteinischen Motorfahrzeugkontrolle um einiges umständlicher als beim Strassenverkehrsamt St. Gallen?
Die Bestellung des roten Kontrollschildes ist in Liechtenstein beim Amt für Strassenverkehr per E-Mail, auf dem Postweg oder direkt am Schalter möglich. Der Bezug ist im Kanton St. Gallen über dieselben Kanäle möglich.


Kleine Anfrage der Abg. Haldner-Schierscher Manuela zum Thema: Bildbasierte sexuelle online Gewalt

Abgeordnete Manuela Haldner-Schierscher

Weltweit gibt es mit stark steigender Tendenz bereits Millionen von betroffenen Personen, vor allem Frauen, die wissentlich oder unwissentlich Opfer von sogenannten Deepfake-Pornos wurden. Das sind pornografische Inhalte, die mithilfe künstlicher Intelligenz generiert wurden. Aufgrund des rasanten technologischen Fortschritts ist es simpel, mit einem Handy und Fotos der Zielperson – hier reichen bereits ein paar harmlose Fotos auf Instagram oder anderen Plattformen aus – mit frei zugänglichen Apps Deepfake-Pornos zu erstellen und zu verbreiten.

Die psychischen und physischen Auswirkungen auf die Betroffenen sind enorm. Durch Erpressung kommt oft auch noch ein finanzieller Schaden dazu. Das beängstigende ist, es kann jede und jeden treffen. Sich dagegen zu wehren ist fast unmöglich, da die Erstellung und Verbreitung von Deepfake-Pornos in den meisten Ländern der Welt nicht illegal ist.

Erschwerend kommt dazu, dass wenn der Content erst einmal online ist, er sich kaum mehr von den Plattformen entfernen lässt, da ein wiederkehrender Upload möglich ist.

Dazu fünf Fragen:

Gibt es in Liechtenstein bekannte Fälle von Opfern von KI-generierter Pornografie?
Den liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden sind bis heute keine Fälle oder Anzeigen im Zusammenhang mit KI-generierter Pornografie bekannt.

Wie sieht diesbezüglich die aktuelle liechtensteinische Rechtslage aus?
Die Herstellung und Verbreitung missbräuchlicher KI-generierter Pornografie ist strafbar und kann auf verschiedenen rechtlichen Ebenen verfolgt werden, so zum Beispiel im Strafrecht, im Medienrecht sowie im Zivilrecht.

Die Handlungen erfüllen in aller Regel den Tatbestand des § 107c des Strafgesetzbuches, welcher die fortgesetzte Belästigung im Wege einer elektronischen Kommunikation oder eines Computersystems – kurz Cybermobbing – unter Strafe stellt.

Cybermobbing ist eine der zentralen Bestimmungen im Bereich Cybercrime und kann mit Hilfe der Cybercrime-Convention auch grenzüberschreitend verfolgt werden.

Neben relevanten Strafbestimmungen enthält das Urheberrechtsgesetz diverse zivilrechtliche Möglichkeiten. So können etwa im Rahmen von Leistungsklagen drohende Rechtsverletzungen verboten und bestehende Rechtsverletzungen beseitigt werden. Auch können Rechtsverletzungen mittels einstweiliger Verfügungen adressiert werden. Hinzu kommen die insbesondere in Art. 39 PGR geschützten Persönlichkeitsrechte, wie das Recht am eigenen Bild und etwa das Recht auf Ehre. Verletzungen dieser Rechte können unter anderem Schadenersatz und Genugtuungsansprüche nach Art. 40 PGR zur Folge haben.

Darüber hinaus sieht auch das Datenschutzrecht in Form der DSGVO hohe Geldbussen für die unrechtmässige Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Bilder sind prinzipiell personenbezogene Daten, soweit die abgebildete Person erkennbar ist.

Werden missbräuchlichen Deepfake-Videos mittels Medien verbreitet, so ergeben sich zusätzlich aus dem Mediengesetz zivil- sowie strafrechtliche Folgen.

Plant die Regierung, in diesem Bereich gesetzliche Grundlagen zu schaffen, falls solche nicht vorhanden sind?
Basierend auf den Antworten zu den Fragen 1 und 2 dieser kleinen Anfrage sind die bestehenden Rechtsgrundlagen nach aktuellem Kenntnisstand ausreichend.

Gibt es Überlegungen, welche präventiven Massnahmen ergriffen werden können, um die Bevölkerung für diese Gefahren zu sensibilisieren und aufzuklären, wie man richtig reagieren soll, wenn man Opfer einer solchen Tat wird?
Neben einem entsprechenden Angebot im Rahmen von Informations- und Präventionskampagnen zum Thema «Cyber-Kriminalität» wurde bei der Landespolizei ein eigenes Kommissariat für digitale Kriminalität eingerichtet. Diesem Kommissariat kommen auch entsprechende Zuständigkeiten im internationalen Kontext zu.

Die Fachgruppe Medienkompetenz sensibilisiert im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu unterschiedlichen Themen bezüglich der kompetenten Nutzung von digitalen Medien. Weiters werden das Thema Manipulation an Bild- und Videomaterial sowie der Umgang mit den eigenen Daten und Bildern situationsspezifisch bei Vorträgen, Workshops oder in direkter Arbeit mit Jugendlichen oder Eltern von Mitgliedern der Fachgruppe Medienkompetenz aufgegriffen.

Zu erwähnen ist auch die Medienpräventionsperformance «angek(l)ickt», welche wichtige Inhalte über den Umgang mit Medien an Kinder und Jugendliche vermittelt. In der Medienpräventionsperformance angesprochen werden unter anderem die Themen Fake & Hoax und Umgang mit den eigenen Daten.

Gibt es zu dieser Problematik eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern, sei dies zu Erarbeitung von strafrechtlichen Grundlagen und/oder präventiven Massnahmen?
Neben Liechtenstein sind derzeit mehr als 60 Staaten Vertragsparteien der Cybercrime Convention, welche eine Grundlage für die Bekämpfung von über das Internet oder andere Computernetze begangenen Straftaten bietet.

Daneben sind bzw. werden mit dem «Digital Markets Act» (DMA) und dem «Digital Service Act» (DAS) zwei entsprechende europäische Verordnungen relevant. Ziel ist unter anderem, gesellschaftlichen Problemen wie Hassrede und Desinformation zu begegnen. Die DMA-Verordnung gilt in der EU seit dem 2. Mai 2023, die DSA-Verordnung ab dem 17. Februar 2024. Diese Verordnungen werden voraussichtlich ins EWR-Abkommen übernommen.

Darüber hinaus bekannten sich die deutschsprachigen Justizministerinnen und -minister im Rahmen eines gemeinsamen Treffens vom 7. und 8. Mai 2023 zu einer verstärkten und strukturierten Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung von Cyber-Kriminalität.

Eine Zusammenarbeit mit anderen Ländern in Bezug auf präventive Massnahmen gibt es zudem in dem Sinne, dass Liechtenstein in diversen Gremien Einsitz nimmt, die unter anderem dieses Thema behandeln. Aus medienrechtlicher Sicht sind hierbei insbesondere die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) sowie die Europäische Plattform der Regulierungsbehörden (EPRA) zu nennen, die sich über «best practices» austauschen.


Kleine Anfrage der Abg. Heidegger Norma zum Thema: Bezahlbares Wohnen / Wohnbauförderung

Abgeordnete Norma Heidegger

In meiner zweiten Kleinen Anfrage geht es um das Thema bezahlbares Wohnen/zur Wohnbauförderung.

Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 4. April 2022 das Postulat der VU «Bezahlbares Wohnen in Liechtenstein» an die Regierung überwiesen und die Beantwortung in der Landtagssitzung vom 1. Dezember 2022 behandelt. Das Postulat widmet sich der Problematik steigender Grundstücks-, Wohnungs- und Mietpreise in Liechtenstein und prüft die Fragen, ob die aktuellen Förderinstrumente noch wirkungsvoll sind und welche Massnahmen insbesondere jungen Familien bezahlbaren Wohnraum ermöglichen könnten. Die Regierung hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt und am 14. Juli 2023 wurde veröffentlicht, dass ein Konzept erarbeitet wurde. Ein Wohnimmobilienindex soll innerhalb von zwei bis vier Jahren und ein Mietpreisindex soll innerhalb von ein bis drei Jahren veröffentlicht werden.

Bei der Postulatsbeantwortung führt die Regierung bei der Bewertung der aufgezeigten Massnahmen unter anderem aus: «Im Sinne einer Konsistenz bei der Erreichung staatlicher Ziele vertritt die Regierung daher die Auffassung, dass die Weiterentwicklung der Wohnbauförderung in Richtung Objektförderung weitergehend geprüft und abhängig vom Resultat angestrebt werden sollte».

Das führt mich zu folgenden Fragen:

Ab wann und wo ist das von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete Konzept verfügbar und einsehbar?

Die von der Regierung im Herbst 2022 eingesetzte Arbeitsgruppe hat ein Konzept zur Erstellung eines Miet- und Wohnpreisindexes erstellt. Die Regierung hat anschliessend unterschiedliche Amtsstellen mit der Realisierung der beiden Indizes gemäss dem erarbeiteten Konzept beauftragt. Die entsprechende Arbeitsgruppe wurde aufgelöst. Es ist nicht vorgesehen, das inhaltlich sehr technische Konzept zu veröffentlichen.

Sind in diesem Konzept auch Massnahmen definiert, die die Prüfung der Wohnbauförderung betreffen?

Eine Prüfung des bestehenden Systems der Wohnbauförderung war nicht Teil des Auftrags der Arbeitsgruppe. Unabhängig davon prüft das zuständige Ministerium seit Finalisierung der Postulatsbeantwortung die Thematik Objektförderung.

Bis wann ist mit ersten Auswertungen und Ergebnissen zur Überprüfung der Wohnbauförderung zu rechnen?

Wie in der in der Einleitung dieser kleinen Anfrage erwähnten Postulatsbeantwortung festgehalten, evaluiert die Regierung Möglichkeiten zur Umsetzung des Modells der Objektförderung. Diesbezüglich hat die Regierung Gespräche mit verschiedenen Vertretern des Immobilienmarktes geführt und evaluiert aktuell entsprechende Modelle in Österreich und der Schweiz. Die Evaluation soll bis Ende dieses Jahres abgeschlossen sein.

Wird die Arbeitsgruppe weiterhin bestehen bleiben und das Thema Weiterentwicklung der Wohnbauförderung vorantreiben?

Im Falle von positiven Resultaten der entsprechenden Prüfungen wird das zuständige Ministerium einen Vernehmlassungsbericht mit Lösungsansätzen im Bereich der Objektförderung zu Handen der Regierung erstellen.