Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag 6. Juni 2023 die Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza beschlossen.
Eine hochansteckende und meist tödliche Variante des Vogelgrippe-Virus trat diesen Winter in weiten Teilen Europas auf. Auch die Schweiz war betroffen. Zur Eindämmung der Vogelgrippe galten im Winter 2022/2023 in der ganzen Schweiz und auch in Liechtenstein Schutzmassnahmen. Da sich die Seuchenlage entschärfte, hob das BLV die Schutzmassnahmen per 1. Mai 2023 auf.
Seither ist die Vogelgrippe in den Kantonen Zürich und St. Gallen bei einzelnen Kolonien von Lachmöwen aufgetreten. Das Risiko, dass sich die Seuche grossflächig ausbreitet, ist derzeit gering, da die Wildvögel brüten und deshalb ortsgebunden sind. Trotzdem ist es nicht ausgeschlossen, dass die Vogelgrippe auf das Hausgeflügel übergreift. Deshalb ordnete das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV per 27. Mai an, dass die Kantone und Liechtenstein bei lokalen Ausbrüchen unter Wildvögeln örtlich begrenzte Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels ergreifen. Die Veterinärämter beurteilen dazu das Risiko einer Ausbreitung des Virus. Sie orientieren sich dabei am Verhalten der betroffenen Wildvögel sowie an deren Nähe zu anderen Nistplätzen und zu Geflügelhaltungen in der betroffenen Umgebung. Diese Bestimmungen gelten bis am 31. Juli 2023.
Ab Mitte Sommer bewegen sich die Wildvögel aus ihren Nistgebieten. Dies kann das Seuchengeschehen erneut verändern. Das BLV beobachtet die Situation aufmerksam und wird im Sommer über allfällige weitere Massnahmen entscheiden.
Wachsamkeit weiterhin erforderlich
Geflügelhaltende in der ganzen Schweiz müssen weiterhin wachsam sein und Anzeichen für eine Ansteckung ihrer Tiere mit der Vogelgrippe umgehend einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden. Zu den Symptomen gehören zum Beispiel übermässige Krankheits- oder Todesfälle, eine abnehmende Legeleistung oder eine verminderte Wasser- und Futteraufnahme. Alle Geflügelhaltenden – gewerbliche wie private – müssen ihre Tiere zudem bei den zuständigen kantonalen Ämtern respektive beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ALKVW registrieren.