Schutz des Persönlichkeitsrechts im digitalen Umfeld

DOMENIK VOGT, Rechtsanwalt und Senior Associate

Die Verbreitung von Informationen hat dank digitaler Medien eine enorme Geschwindigkeit und Dynamik erreicht. Die Teilnahme am Informationsaustausch ist beinahe unumgänglich. Umso wichtiger ist die Aufmerksamkeit, die wir den Persönlichkeitsrechten einzelner Personen, unserer selbst sowie anderer, schenken sollten.

Dauerndes Senden & Empfangen
Als soziale Wesen stehen wir regelmässig im Austausch mit anderen. Das Internet und mobile Geräte machen es möglich, die Konversation nie abbrechen zu lassen. Wir senden und empfangen, ständig. Geteilt werden neben Textnachrichten ausserdem Fotos, Videos und Tonaufnahmen. Die Persönlichkeit des Menschen ist auf diese Weise regelmässig der Öffentlichkeit und damit auch gewissen Gefahren ausgesetzt, die damit einhergehen. So dürfte es kaum in jemandes Interesse sein, die Fotos, die innerhalb einer Messenger Gruppe eines privaten Kreises mit einem Augenzwinkern geteilt wurden, auf Twitter oder ähnlichen Plattformen zu finden, wo sie frei zugänglich sind. Ebenso wenig Freude bereitet es, Aufnahmen von sich im Web zu entdecken, die möglicherweise ohne Kenntnis gemacht und erst recht ohne Zustimmung verbreitet wurden.

Rechtlicher Schutz der Persönlichkeit
Die Persönlichkeitsrechte sind absolute Rechte. Sie wirken gegenüber jeder Person und sind demzufolge auch von jedem zu beachten, im analogen Umfeld ebenso wie im Digitalen. Wenn wir uns nun aufgrund einer Mitteilung in unserer Persönlichkeit verletzt sehen, sollten wir zur Abhilfe die einschlägigen Gesetze konsultieren. Diese sehen Schutz zivilrechtlicher wie strafrechtlicher Art vor. Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) schützt etwa die Persönlichkeit, indem es Verhaltensweisen verbietet, die auf unbefugte Weise die Persönlichkeitsgüter (z. B. die Ehre oder das Recht am eigenen Bild) verletzen. Eine Mitteilung über eine Person, die geeignet ist, diese Person in der Öffentlichkeit negativ darzustellen, ist grundsätzlich von diesem Schutz erfasst, und es kann Richtigstellung, Unterlassung sowie bei Verschulden des Mitteilenden sogar Schadenersatz beansprucht werden. Inhaberinnen eines Social Media-Profils bzw. Kanals sind potenziell vom Mediengesetz erfasst. Je nach Reichweite des Mediums bzw. Anzahl der Folgenden kann mit einzelnen Mitteilungen eine grosse Personenzahl erreicht werden, was entsprechende Verantwortung mit sich bringt. Selbstverständlich dürfen auch die Bestimmungen des Datenschutzes nicht vergessen werden, die insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen hilfsweise herangezogen werden können, um die Verarbeitungstätigkeit zu unterbinden und Daten löschen zu lassen. Bei einer möglichen Diffamierung ist die Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen naheliegend. Zu denken ist an üble Nachrede. Diese liegt möglicherweise vor, wenn jemand eine Person auf eine für andere Personen wahrnehmbare Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung bezichtigt, die geeignet ist, die Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Ein weiterer möglicher Straftatbestand ist die Beleidigung, bei welcher jemand einen anderen beschimpft oder verspottet, so dass dies für andere wahrnehmbar ist.

Rasches Handeln angesagt
Wird eine ehrverletzende Äusserung bekannt, sollte sowohl im Sinne der Unterbindung der weiteren Verbreitung als auch im Lichte der Verfolgungsmöglichkeit (der Verfolgungsantrag ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis zu stellen) rasch gehandelt werden. Im Einzelfall ist jedenfalls festzustellen, welche Verletzungshandlungen mit welchen Auswirkungen vorliegen und welche Tatbestände dadurch erfüllt sind. Für die Verfolgung der eigenen Rechte ist es oftmals hilfreich, dass digitale Spuren nicht immer leicht zu verwischen sind und die Beweise damit zur Hand sind.


Über die Person

Domenik Vogt ist als Rechtsanwalt in Liechtenstein zugelassen. Schwerpunktmässig beschäftigt er sich mit Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht. Darüber hinaus befasst sich Domenik Vogt mit Fragen des allgemeinen Zivil- und Strafrechts, insbesondere unter dem Blickpunkt des Wirtschaftsstrafrechts.