Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom Dienstag, 21. März 2023, Abänderungen der Krankenversicherungsverordnung (KVV) beschlossen. Diese treten am 1. April 2023 in Kraft.
Erweiterung „ambulant vor stationär“
Seit dem 1.1.2019 galt in Liechtenstein eine Liste von sechs Gruppen von Eingriffen, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) grundsätzlich nur bei ambulanter Durchführung vergütet werden. Bei stationärer Durchführung müssen bestimmte Ausnahmekriterien erfüllt sein. Dieses als „ambulant vor stationär“ bekannte Prinzip wird auf insgesamt 18 Gruppen von Eingriffen ausgedehnt, wie sie auch schweizweit gelten.
Kostenübernahme bei Krankentransporten
Bei inländischen Krankentransporten übernimmt die OKP grundsätzlich die vollen Kosten, bei solchen aus dem Ausland einen Beitrag von höchstens CHF 500. Dieser Höchstbetrag gilt künftig sowohl für bodengebundene Transporte als auch für solche mit dem Helikopter. Weil sich in der Praxis Härtefälle bei Transporten aus dem nahegelegenen Ausland ergeben konnten, werden Transporte aus den angrenzenden Kantonen St.Gallen und Graubünden sowie dem Bundesland Vorarlberg neu wie Inlandstransporte behandelt.
Definition Fehl- bzw. Totgeburt beim Mutterschaftstaggeld
Bei einer Fehl- oder Totgeburt waren die Kassen oftmals mit der Frage konfrontiert, ob ein Taggeld bei Mutterschaft auszurichten sei. Mit der Verordnungsänderung erfolgt die gewünschte Klarstellung. Definitionsgemäss entsteht demnach ein Anspruch auf Mutterschaftstaggeld, wenn ein Kind lebensfähig geboren wird, beziehungsweise wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Krankengeldbezug bei Auslandsaufenthalt
Bislang bestand nur bei stationärem Aufenthalt in einer Heilanstalt oder ärztlich geleiteten Kuranstalt Anspruch auf Krankengeld. Diese Regelung hat sich in der Praxis als zu restriktiv erwiesen, weshalb Krankengeld neu auch bei einer ambulanten Behandlung im Ausland ausgerichtet werden kann. Um Missbrauch zu verhindern und entsprechende Kontrollen zu ermöglichen, wird dabei eine vorgängige Kostengutsprache durch die Kasse vorausgesetzt.
Ärztliche Leistungen
Als neue Leistung, die unter genau definierten Voraussetzungen von der OKP übernommen wird, ist die CAR-T-Zelltherapie („Chimeric Antigen Receptor-T-Zellen“) besonders zu erwähnen. Bei dieser neuartigen Krebstherapie werden dem Patienten oder der Patientin eigene Abwehrzellen entnommen, im Labor aufbereitet und über eine Infusion wieder zugeführt. Idealerweise vermehren sie sich in der Folge und führen zu einer heftigen und langanhaltenden Immunreaktion
gegen den Krebs.
Der Anhang zu den ärztlichen Leistungen wurde zudem einer gesamthaften Bereinigung und Neustrukturierung unterzogen, ohne dass dies Änderungen in Bezug auf die Leistungspflicht zur Folge hätte. Bei den Arztleistungen sind die OKP-Leistungskataloge der Schweiz und Liechtensteins somit wieder weitgehend harmonisiert.