Diese Anpassung ist die Folge der Abänderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen.
Die delegierten Verordnungen sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in Liechtenstein. Eine Umsetzung dieser Verordnung in nationales Recht ist somit rechtlich nicht notwendig. Aus diesem Grund hat die Regierung entschieden den Inhalt der delegierten Verordnung nicht mehr zusätzlich in Anhang 4 zu übernehmen. Art. 23a der SPV wird entsprechend angepasst und verweist direkt auf die delegierte Verordnung. Anhang 4 wurde ersatzlos gestrichen.
Die FMA wird die Staaten mit strategischen Mängeln weiterhin in der „Liste A“ führen und sicherstellen, dass die Sorgfaltspflichtigen über die Änderungen der delegierten Verordnung informiert werden. Für die Sorgfaltspflichtigen ergibt sich somit durch die Aufhebung des Anhang 4 inhaltlich keine Änderung.
Die delegierte Verordnung soll am 17. März 2023 in das EWR-Abkommen übernommen werden und am 18. März in Kraft treten. Die Abänderung der SPV wird gleichzeitig mit der delegierten Verordnung in Kraft treten.