Kleine Anfragen an Regierungsrätin Dominique Hasler

Regierungsrätin Dominique Hasler

Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oehry zum Thema: Schulische Informationen an die Eltern im Falle der gemeinsamen Obsorge

Abgeordneter Daniel Oehry

Im öffentlich verfügbaren Informationsblatt des Schulamtes für Lehrkräfte betreffend Kommunikation mit gemeinsam obsorgeberechtigten Eltern vom 14. November 2016[1] wird unter anderem Folgendes festgehalten:
«Die Schule ist nicht verpflichtet, beide Obsorgeberechtigte aktiv über schulische Belange zu informieren. Aktiv informiert werden grundsätzlich nur die Obsorgeberechtigten, bei welchen das Kind wohnt. Dies gilt nicht nur für den gesamten Schriftverkehr, sondern auch für die mündliche Kommunikation (z.B. Telefonate).»  In der Fussnote hierzu wird ausgeführt:
«Eine Ausnahme bildet der sogenannte alternierende Wohnsitz. Wohnt das Kind z.B. von Mo-Mi beim einen und von Do-So beim anderen Elternteil, so haben beide obsorgeberechtigten Elternteile Anspruch, aktiv von Seiten der Schule informiert zu werden. Es wird empfohlen, bei alternierendem Wohnsitz eine auf die Situation angepasste Kommunikationsregelung mit den Eltern zu vereinbaren, welche diesem Umstand Rechnung trägt.»
Somit wird bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer Obsorge grundsätzlich nur derjenige Elternteil aktiv von der Schule informiert, bei dem das Kind offiziell Wohnsitz hat, dies auch dann, wenn die Informationen auf elektronischem Weg übermittelt werden.

Warum werden bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer Obsorge nicht beide Elternteile aktiv vom Schulamt, den Schulen und/oder der Lehrperson über die schulischen Belange des Kindes informiert, insbesondere wenn die Information auf elektronischem Weg (E-Mail oder Online-Messenger) übermittelt wird, sofern dies von einem Elternteil gewünscht beziehungsweise beantragt wird, unabhängig vom Vorliegen eines alternierenden Wohnsitzes? Bei Vorliegen der gemeinsamen elterlichen Obsorge haben beide Elternteile das gleiche Recht, über schulische Belange ihres Kindes informiert zu werden. Da die Schule allerdings aus Datenschutzgründen nicht über Änderungen des Zivilstandes der Eltern informiert wird, müssen Eltern in Trennung oder Scheidung die Schule über die gemeinsame Obsorge informieren, sofern eine solche vorliegt. In den meisten Fällen ist es in der Praxis so, dass sich die beiden Elternteile – gleich, wie wenn diese im gemeinsamen Haushalt leben – gegenseitig vertreten und ihrer Pflicht nachkommen, den anderen Elternteil zu informieren. Ist dies nicht der Fall, werden auf begründetes Ersuchen beide Elternteile in wichtigen Belangen separat schriftlich informiert.

Ist bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer Obsorge im Falle eines alternierenden Wohnsitzes ein formeller, begründeter Antrag notwendig, damit beide Elternteile aktiv vom Schulamt, den Schulen und/oder der Lehrperson über die schulischen Belange des Kindes informiert werden, oder ist ein einfaches Schreiben ausreichend? Für eine separate Information der beiden Elternteile ist nicht die alternierende Obhut ausschlaggebend, sondern der Informationsfluss zwischen den Erziehungsberechtigten.
Formell werden an ein solches Gesuch – ausser dass ein solches zu begründen ist – keine formalen Voraussetzungen geknüpft. Es genügt ein einfaches Schreiben oder ein E-Mail.

Wie wird vom Schulamt beziehungsweise den Schulen ein alternierender Wohnsitz konkret definiert beziehungsweise wo liegt die Grenze zwischen alternierendem und nicht alternierendem Wohnsitz? Das Informationsblatt für Lehrkräfte des Schulamts betreffend Kommunikation mit gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist bezüglich des dort verwendeten Begriffs «alternierender Wohnsitz» zu korrigieren. Es ist nicht der (zivilrechtliche) Wohnsitz, welcher alterniert, sondern die Obhut. Konkret definiert sich die alternierende Obhut wie folgt: Die elterliche Obhut ist die Befugnis, mit dem Kind zusammen zu wohnen, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und sich um die alltäglichen Belange des Kindes zu kümmern. Wenn das Kind ganz überwiegend bei einem Elternteil wohnt, spricht man von alleiniger Obhut. Wohnt das Kind recht ausgiebig bei beiden Elternteilen, spricht man von geteilter oder alternierender Obhut. Dies ist dann der Fall, wenn der Aufenthalt des Kindes bei beiden Eltern den Umfang des üblichen Besuchsrechts (Aufenthalt am Wochenende und in den Ferien) übersteigt.

Was spricht zum Beispiel gegen eine Lösung analog zum Kanton Basel-Landschaft, wonach jeder Elternteil verlangen kann, dass sie oder er über grundsätzliche, bedeutende Fragen zum Geschehen in der Schule oder in der Klasse allgemein und zu ihrem oder seinem Kind im Besonderen separat informiert wird, wofür ein einmaliges Begehren ausreicht, um regelmässig informiert zu werden? Das Schulamt sowie verschiedene Schweizer Kantone gehen grundsätzlich davon aus, dass die Weitergabe der Informationen an den jeweils anderen Elternteil vorausgesetzt werden kann. Ist dies nicht gegeben, ist es auch bereits heute in Liechtenstein möglich, dass ein begründetes Begehren eingereicht werden kann.

Wurden seit der Beantwortung der Kleinen Anfrage vom 5. September 2017 die für eine flächendeckende direkte schriftliche Kommunikation beider Elternteile notwendigen EDV-technischen Anpassung im Detail geprüft oder umgesetzt? Ja, das Schulamt befindet sich in Zusammenarbeit mit dem Amt für Informatik nach einem erfolgreichen Vorprojekt in der Initialisierungsphase des Projekts «Liechtensteinische Schuladministrationslösung (LISA)». Das Projekt beabsichtigt die heutige Softwarelandschaft im Schulumfeld durch ein modernes IT-System (oder integrierte IT-Systeme) zu ersetzen.

LISA wird dank geeigneten Tools ebenfalls die Kommunikation und den Datenfluss zwischen Schulamt und Schule, aber auch zwischen Schule und Elternhaus oder Schulamt und Elternhaus verbessern und dabei den administrativen Aufwand verringern.
Nach Abschluss der detaillierten Zusammenstellung der Anforderungen, die für die künftige Softwarelösung «LISA» von Bedeutung sind, und die unter Einbezug aller Stakeholder im Schulbereich stattfand, wird das Projekt voraussichtlich bis zum Ende dieses Jahres nach ÖAWG öffentlich ausgeschrieben.


Kleine Anfrage der Abgeordneten Betttina Petzold-Mähr zum Thema: 50-Meter-Schwimmbecken

Abgeordnete Bettina Petzold-Mähr

Am 25. Juli 2022 war im «Liechtensteiner Vaterland» ein Bericht mit dem Titel «Nationaltrainer verlässt Schwimmverband». In diesem Artikel wurde genannt, dass sich Tobias Heinrich lautstark für ein 50-Meter-Becken einsetzte, da der Schwimmverband für viele Trainingseinheiten ins nahe Ausland ausweichen müsse. Weiters wurde aufgeführt, dass das Sportministerium das Potenzial trotz mehrerer Olympia-Teilnahmen bislang verkenne. Nun war Tobias Heinrich letzte Woche bei Ernst Hasler im «Sporttalk» auf 1FLTV zu Besuch. Herr Heinrich hat dort während des Gesprächs erwähnt, dass es mittlerweile ein Projekt mit dem Ministerium gebe, welches sich um einen Bau eines 50-Meter-Beckens handelt.

Hierzu stellen sich für mich nachfolgende Fragen:

Wie sieht dieses Projekt konkret aus beziehungsweise welche Lösung wird angedacht? Gegenwärtig ist eine Variantenabklärung bei der Stabstelle für staatliche Liegenschaften in Erarbeitung. Diese umfasst einerseits die Erweiterung des Hallenbad Eschens um vier 50 Meter Trainingsbahnen und andererseits den Bau einer neuen Schwimmhalle, die zusätzlich zur Trainingsmöglichkeit auch für Wettkämpfe geeignet wäre. Bei der Variantenabklärung geht es darum, ein Kosten-Nutzen-Verhältnis abzuschätzen und schliesslich der Regierung eine Entscheidungsgrundlage bereitzustellen, welcher Weg mit welchen Kostenfolgen eingeschlagen werden könnte.

Wer nimmt Einsitz in dieser Projektgruppe? Die Abklärungen finden derzeit auf Amtsebene durch die zuständigen Fachexperten statt. Das zuständige Ministerium steht auch mit dem Schwimmverband diesbezüglich in Kontakt.

Wie ist der aktuelle Stand in diesem Projekt? Siehe Antwort zu Frage 1.

Wie sieht das weitere Vorgehen beziehungsweise der weitere Zeitplan bis zur Umsetzung aus? Es ist geplant, dass die Variantenabklärung bis Anfang 2023 vorliegt. Auf dieser Grundlage kann eine Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens getroffen werden.

Wie hoch sind die vorgesehenen Investitionen? Belastbare Aussagen zu den Investitionskosten können erst nach der Variantenabklärung gemacht werden.


Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Rehak zum Thema: Akkreditierungsbericht der Universität Liechtenstein

Abgeordneter Thomas Rehak

Vor Kurzem ist der Akkreditierungsbericht der Universität veröffentlicht worden. Der in den Landeszeitungen genannte Bericht über die Akkreditierung zeichnete ein durchwegs positives Bild der Uni. Allerdings stammte der Zeitungsbericht von der Pressestelle der Regierung. In der Mitteilung der Regierung wurde die im Akkreditierungsbericht geäusserte Kritik an der Organisationsstruktur nicht erwähnt, namentlich die Machtfülle des Universitätsrats und die Tatsache, dass die Regierung eine nach internationalen Massstäben unübliche und ausserordentlich grosse Möglichkeit der Einflussnahme hat, indem sie die Zusammensetzung des Universitätsrats als Gremium und die fachlichen und personellen Anforderungen jedes Mitglieds des Universitätsrates vorgibt und der Universitätsrat seinerseits an allen zentralen, qualitätsrelevanten Punkten (zum Beispiel Berufung und Abberufung von Professoren, Einsetzung von Berufungsbeiräten) entscheidet. Die Zusammensetzung des Universitätsrats gewährleiste nicht, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft die Mehrheit haben und der Universitätsrat somit wissenschaftsgeleitet ist, was im internationalen Vergleich üblicherweise als wesentlich für die Freiheit von Forschung und Lehre angesehen wird. Wegen der vergleichsweise grossen Kompetenzfülle könne der Universitätsrat unmittelbar in akademische Angelegenheiten eingreifen, wo sich eigentlich eine wissenschaftliche Qualitätssicherung durch eine entsprechende Mehrheit aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern empfiehlt.

Hierzu meine Fragen:

Fasst die Regierung angesichts der substanziellen Kritik der Akkreditierungsbehörde an der Organisationsstruktur eine Überarbeitung des Universitätsgesetzes und der Statuten ins Auge? Die Rahmenbedingungen der Organisationsstruktur der Universität Liechtenstein basieren auf dem im Jahr 2009 vom liechtensteinischen Gesetzgeber geschaffenen «Gesetz über die Steuerung und Überwachung von öffentlichen Unternehmen (ÖUSG)». Mit der Schaffung des ÖUSG wurde ein einheitlicher rechtlicher Rahmen zur Führung und Transparenz aller öffentlicher Unternehmen geschaffen und dabei klare Verantwortungs- und Kompetenzaufteilungen bewirkt hat. Die strategische Ausrichtung der öffentlichen Unternehmen wie auch die Zusammensetzung des jeweils obersten Führungsorgans ist explizit im jeweiligen Spezialgesetz geregelt, für die Universität ist dies das Gesetz über die Universität (LUG).

Der Universitätsrat ist nach Art. 10 LUG das oberste Organ und als solches das strategische Führungsorgan der Universität. Dem Universitätsrat kommt von Gesetzes wegen die Oberleitung über die Universität zu. Er übt die Aufsicht über sie aus, nimmt die im LUG und in den Statuten festgelegten Aufgaben wahr und ist für die Umsetzung des Leistungsauftrages der Regierung gemäss Eignerstrategie und Leistungsvereinbarung verantwortlich. Sowohl nach Art. 11 LUG als auch nach Art. 23 Abs. 2 der Statuten kommen dem Universitätsrat analog den strategischen Führungsorganen anderer öffentlicher Unternehmen des Landes dabei zahlreiche unentziehbare und nicht delegierbare Aufgaben zu.

Dementsprechend hält die Gutachtergruppe zurecht fest, dass dem Universitätsrat von Gesetzes wegen eine vergleichsweise grosse Kompetenzfülle zukommt, welche, wie dargelegt, dem geltenden, vom Gesetzgeber gewollten Rechtsrahmen entspricht. Mit dem ÖUSG und dem LUG hat der Gesetzgeber vor über 10 Jahren einen transparenten Rahmen mit klaren Organverantwortungen für die Unternehmensführung der Universität ohne Weisungsrechte der Regierung geschaffen. Aus Sicht des Eigners hat der klare, vom Hohen Landtag geschaffene Rechtsrahmen den Grundstein für die erfolgreiche Entwicklung für die noch junge Universität Liechtenstein gelegt.

Es ist festzuhalten, dass mit dem Entscheid des Akkreditierungsrates der Universität keine Auflage in Bezug auf die Organisationsstruktur auferlegt und «ein rundum positives Zeugnis» ausgestellt wurde. Dennoch wird die Regierung die Erwägungen der Gutachtergruppe in die Überlegungen zur weiteren Entwicklung der Universität miteinbeziehen.

Gemäss Wortlaut von Art. 29 sind als Rektoren und Prorektoren in der Regel Professoren der Uni Liechtenstein wählbar, wobei eine Amtsdauer jeweils vier Jahre beträgt. Welche Personen haben in den letzten vier Jahren für wie lange Einsitz im Rektorat genommen? Mit Klaus Näscher ging 2016 der bisher langjährigste Rektor in Pension. Auf ihn folgte für zwei Jahre Jürgen Brücker. Die Zusammenarbeit wurde nach zwei Jahren aufgrund unterschiedlicher Auffassungen über die Führung und die strategische Entwicklung der Universität Liechtenstein beendet. Interimistisch übernahm der damalige Stellvertreter des Rektors, Peter Staub, die Funktion des Rektors. 2019 wurde mit Ulrike Baumöl die neue Rektorin vom Universitätsrat bestellt, welche am 6. April 2021 ihren Rücktritt aus persönlichen Gründen erklärte. Seither übt Markus Jäger die Funktion des Rektors als ordentlich bestellter Stellvertreter aus.

Ebenfalls Mitglied des Rektorats ist der Verwaltungsdirektor. Bis 2019 war dies Markus Graf, der 2019 von Markus Jäger abgelöst wurde. Da Markus Jäger als stellvertretender Rektor diese Funktion ab April 2021 vollumfänglich auszuüben hatte, wurden die Aufgaben des Verwaltungsdirektors per Anfang 2022 von Andreas Müller übernommen.

Die weiteren Mitglieder des Rektorats sind die Vertreter der Academia im Rektorat. Diese Funktion hatten 2018 bis 2020 Marco Furtner und Nicolaus Raschauer inne. Die nachfolgenden Vertreter der Academia, Anne Brandl und Alexander Zimmermann, haben zusammen mit Ulrike Baumöl ihre Nebenfunktionen im Rektorat zur Verfügung gestellt. Zusammen mit Markus Jäger haben Monika Pfaffinger und Stefan Seidl im Rektorat als Übergangslösung die sofortige Gewährleistung der operativen Führungsebene wiederhergestellt und die Verantwortung für die Weiterentwicklung der Universität übernommen.

Seit dem 1. Juli 2022 sind die Dekane Alexandra Butterstein, Marco Furtner (ehemaliger Prorektor) und Daniel Stockhammer nach der Neuorganisation im Rektorat. Somit ist das aktuelle Rektorat mehrheitlich mit Personen aus der Academia besetzt.

Wie viele externe und interne Bewerbungen gab es auf die Ausschreibung der Rektorenstelle der Uni Liechtenstein und bis wann wird der neue Rektor oder die neue Rektorin vorgestellt? Gemäss Rückmeldung des Universitätsrats haben sich auf die Ausschreibung bis zum Ende der Ausschreibungsfrist am 16. August 2022 über 30 Kandidatinnen und Kandidaten auf die Rektorenstelle beworben. Der Auswahlprozess ist im Gang und ist noch nicht abgeschlossen. Sobald dies erfolgt ist, wird der neue Rektor oder die neue Rektorin vorgestellt.

Wie beurteilt die zuständige Regierungsrätin die Fluktuation im Rektorat in den letzten vier Jahren und dessen Zusammensetzung im Hinblick auf die Vorgaben der geltenden Statuten? Mit Blick auf die Weiterentwicklung der Universität ist es zentral, wieder Kontinuität und Stabilität im Rektorat zu erreichen.

Am 1. Juli 2022 erfolgte die Einsitznahme der drei Dekane als Rektoratsmitglieder. Dies soll zu einer personellen Stabilisierung im Rektorat führen, da es eine direkte Anbindung der fachbezogenen Schools in die operative Leitung der Universität gewährleistet.

Wie den Ausführungen zu Frage 2 entnommen werden kann, war die operative Geschäftsführung der Universität durch das Rektorat stets gewährleistet. Dabei waren die Rektorate auch stets mit mindestens der Hälfte von Personen aus der Academia besetzt. Das aktuelle Rektorat ist gemäss Art. 29 Abs. 1 der Statuten ordentlich besetzt und besteht mehrheitlich aus Personen aus der Academia. Die seit 1. Juli 2022 beschlossene und erfolgte Einsitznahme der drei Dekane als Rektoratsmitglieder führt zu einer personellen Stabilisierung im Rektorat mit direkter Anbindung der fachbezogenen Schools in die operative Leitung der Universität.