Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. Mai 2022 den Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Familienhilfe Liechtenstein verabschiedet.
Die Gesetzesvorlage bzw. das Gesetz über die Liechtensteinische Familienhilfe (FHLG) sieht die Errichtung einer selbständigen Stiftung des öffentlichen Rechts unter Beibehaltung des bisherigen Namens des Vereins „Familienhilfe Liechtenstein“ vor. Zweck der Stiftung ist insbesondere die Gewährleistung einer bestmöglichen ambulanten Pflege, Betreuung, Unterstützung und Beratung der im Land wohnhaften Betreuungs- und Pflegebedürftigen.
Antrag auf Umstrukturierung
Hintergrund der Errichtung einer selbständigen Stiftung des öffentlichen Rechts ist ein entsprechender Antrag der Familienhilfe Liechtenstein e.V.
Die geplante öffentlich-rechtliche Stiftung soll in alle Rechten und Pflichten des bestehenden privatrechtlichen Vereins eintreten.
Unabhängiger Stiftungsrat vorgesehen
Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, die Geschäftsleitung sowie die Revisionsstelle. Zusätzlich ist ein Strategierat zuständig für die Festlegung der grundsätzlichen Strategie einschliesslich der Eckwerte der Finanzplanung.
Der Strategierat besteht aus den Vorstehern der elf Gemeinden. Abweichend von der Vernehmlassungsvorlage soll die Familienhilfe Liechtenstein über einen eigenen, von der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe (LAK) unabhängigen Stiftungsrat verfügen. Um sicherzustellen, dass die strategischen Entscheidungen in den Bereichen der ambulanten und der stationären Betreuung und Pflege ganzheitlich getroffen werden, sollen der Vorsitzende des Strategierates sowie der Präsident des Stiftungsrates der LAK an den Sitzungen des Stiftungsrates der Familienhilfe mit beratender Stimme teilnehmen können.
Umgekehrt sollen die Personen, die diese Positionen bei der Familienhilfe innehaben, diese Möglichkeit bei der LAK erhalten.
Zugleich mit der Schaffung eines Gesetzes über die Familienhilfe Liechtenstein sollen das Gesetz über die Liechtensteinische Alters- und Krankenhilfe (LAKG) sowie das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) abgeändert werden, soweit dies notwendig und sinnvoll ist.