Kleine Anfragen an Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni

Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni

Kleine Anfragen der Landtagsvizepräsidentin Gunill Marxer-Kranz zum Thema: Materialpreissteigerungen und Lieferengpässe

Landtagsvizepräsidentin Gunilla Marxer-Kranz

Derzeit kommt es in verschiedenen Wirtschaftsbereichen zu erheblichen Preissteigerungen bei Baustoffen und Materialien sowie auch zu Lieferengpässen und stark eingeschränkter Verfügbarkeit.

Auch sind die Preise am Energie- und Rohstoffmarkt förmlich explodiert. Die weitere Entwicklung in den kommenden Wochen und Monaten ist nur schwer einschätzbar.

Gibt es bei öffentlichen Vergaben seitens Land und Gemeinde aufgrund der aktuellen Lage Kulanz in Bezug auf Materialpreise? Das Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) lässt einen Teuerungsausgleich grundsätzlich zu. Ob der Auftraggeber einen Teuerungsausgleich in den Ausschreibungsunterlagen vorsieht, liegt in seinem Ermessen. Wenn ein Auftraggeber diesen vorgesehen hat, kann der Unternehmer ihn auch geltend machen. Wenn hingegen gemäss den Ausschreibungsunterlagen kein Teuerungsausgleich möglich ist, kann dieser auch aus Kulanz nicht gewährt werden. Grundsätze des Öffentlichen Auftragswesens sind die Gleichbehandlung, Transparenz und Nichtdiskriminierung aller Marktteilnehmer. Die Berücksichtigung eines Teuerungsausgleiches, obwohl dieser in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen war, würde diesen Grundsätzen widersprechen, da beispielsweise ein anderer Offertsteller, welcher den Zuschlag nicht erhalten hat, mitunter eine gewisse Teuerung bei seiner Preiskalkulation bereits berücksichtigt hat und aufgrund dessen den Auftrag nicht erhalten hat. Es würden somit nicht alle Offertsteller gleich behandelt werden. Eine solches Vorgehen würde ein erhebliches Beschwerderisiko in sich bergen.

Können bei bestehenden Verträgen für Arbeiten, die schon laufen oder demnächst gestartet werden, die Kostenteuerungen geltend gemacht werden? Bei bestehenden Verträgen ist zu prüfen, ob in den Ausschreibungsunterlagen ein Teuerungsausgleich vorgesehen war oder nicht. Wurde ein Teuerungsausgleich in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen, ist dieser auch zu berücksichtigen. Bei zukünftigen Vergaben kann ein Teuerungsausgleich – wie bisher – in die Ausschreibungsunterlagen aufgenommen werden. Dies ist vergaberechtlich zulässig.

Kann auf das Instrument Kurzarbeit zurückgegriffen werden, falls ein Betrieb über längere Zeit einen Lieferengpass hinsichtlich Materialien hat? Ein Anspruch eines Unternehmens auf Kurzarbeitsentschädigung setzt unter anderem einen anrechenbaren Arbeitsausfall voraus. Ein solcher liegt vor, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist. Nicht dazu gehört gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz beispielsweise das Vorliegen eines üblichen Betriebs- oder Branchenrisikos. Ein länger dauernder Lieferengpass von Materialien begründet normalerweise keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, schliesst einen solchen aber nicht von Vornherein aus; dies ist im konkreten Einzelfall unter Würdigung aller Gesamtumstände zu prüfen. Ob das Instrument der Kurzarbeit bei Lieferengpässen greift, kann somit nicht allgemein, sondern erst nach erfolgter Einzelfallprüfung beantwortet werden. Gleiches würde auch für die genannten Fälle von Preissteigerungen am Energie- und Rohstoffmarkt gelten.

Sind für die betroffenen Unternehmen Unterstützungsmassnahmen angedacht und wenn ja, in welcher Form? Staatliche Unterstützungsleistungen zur Abfederung der gestiegenen Materialpreise sind aktuell nicht angedacht.

Können durch das Land beziehungsweise deren Energieanbieter die massiven Preissteigerungen im Energie- und Rohstoffmarkt abgefedert werden? Was die Energiepreise anbelangt, so haben die Abklärungen mit der LKW ergeben, dass für Privathaushalte und Gewerbebetriebe dieses Jahr keine Erhöhung des Strompreises zu erwarten ist. Dies deshalb, weil die LKW für diese Kundenkategorien die Eigenproduktion im In- und Ausland einsetzt und langfristige Verträge abgeschlossen hat. In Bezug auf Treibstoffe hat sich die Situation etwas entspannt und der Preis hat sich stabilisiert. Was die Preissteigerung beim Gas anbelangt, wird die Regierung die Situation in den kommenden Wochen genau analysieren und falls nötig entsprechende Vorkehrungen treffen. Die aktuell stark steigenden Erdgaspreise zeigen die Dringlichkeit der Umstellung auf erneuerbare Energie auf. Ziel muss es sein, von den fossilen Energien so rasch wie möglich wegzukommen. Eine Subventionierung der Energiekosten würde diesen notwenigen Wechsel verzögern.


Kleine Anfragen des Abgeordneten Sebastian Gassner zum Thema: Landwirtschaftliche Nutzflächen

Landtagsabgeordneter Sebastian Gassner

Landwirtschaftliche Nutzflächen sind nicht nur in Liechtenstein, sondern auf der ganzen Welt ein kostbares Gut. In Krisenzeiten wird das besonders deutlich.

Um befürchtete Ernteausfälle zu kompensieren sind in der EU aber gerade jetzt auch für den Umweltschutz vorgesehene Brachflächen in Gefahr. Umweltschutzorganisationen empfehlen jedoch, dass mehr Ackerflächen für die Lebensmittelproduktion anstatt für die Tierfutterproduktion genutzt werden.

Wie hoch sind die derzeitigen jährlichen Produktionsziele der inländischen Landwirtschaft? Dies unter Berücksichtigung der Mengenverhältnisse der verschiedenen Produktkategorien und gemessen in Kilogramm und in Kalorien. Liechtenstein fördert die eigene Landwirtschaft mit massgeblichen staatlichen Mitteln. Über die Zollunion mit der Schweiz ist sichergestellt, dass der Import von Lebensmitteln dem inländischen Konsum angepasst ist. Es gibt in Liechtenstein keine jährlichen Produktionsziele für landwirtschaftliche Produkte. Die Betriebsleitenden sind in der Wahl ihrer Lebensmittelproduktion frei und richten sie unter den bestehenden Rahmenbedingungen auf den Markt aus.

Wie viel Futtermittel werden zur Erreichung dieser Produktionsziele jährlich importiert? Liechtenstein führt keine Statistik zu den Futtermittelimporten, da Liechtenstein mit der Schweiz eine Zollunion bildet. Eine Studie der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften ZHAW hat berechnet, dass in der Schweiz über 50 % des Kraftfutters aus dem Ausland stammen. Beim Protein im Kraftfutter sind 70 % aus dem Ausland importiert mit einem hohen Anteil an Soja. Vor allem die Geflügel- und die Schweinefleischproduktion sind auf Kraftfutter angewiesen.

Wie hoch wären diese Produktionsziele, wenn der Import von Tierfutter auf ein Minimum reduziert würde und die heimische Ackerfläche vorwiegend für den Anbau von pflanzlichen Lebensmitteln und nicht für den Anbau von Tierfutter verwendet würde? Unsere landwirtschaftliche Nutzfläche besteht zu 60 % aus Dauergrünland, das von den Wiederkäuern genutzt werden kann. Die restlichen 40 % bestehen aus Ackerland, wobei etwa zwei Drittel der gesamten Ackerfläche für den Anbau von Tierfutter verwendet wird. Bei einer Erhöhung der pflanzlichen Produktion für die direkte menschliche Ernährung könnte der Selbstversorgungsgrad gesteigert werden. Gemäss Schweizer Bauernverband würde sich der Selbstversorgungsgrad der Schweiz von gegenwärtig 60 % auf 80 % erhöhen, wenn die Bevölkerung nur noch halb so viel Fleisch essen würde und damit die Tierbestände um 50 % abgebaut werden könnten.

Wie hoch wären diese Produktionsziele, wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche aufgrund einer Rheinaufweitung an der Eschner Au reduziert würde? Aus heutiger Sicht wären 108 Aren extensive Wiese von der aktuell in Prüfung befindlichen Rheinaufweitung an der Eschner Au betroffen. Das ist verhältnismässig wenig und tangiert die landwirtschaftliche Produktion nur marginal.

Sind Massnahmen zur Steigerung der landwirtschaftlichen Produktionsziele oder zur Reduktion der importierten Futtermittel geplant? Es sind zusätzlich zum bestehenden Fördersystem keine Massnahmen zur Produktionssteigerung geplant. Jedoch soll im Rahmen des neuen agrarpolitischen Berichts 2022 der Fokus auf die Erhöhung der regionalen Wertschöpfung und die Verbesserung der Nachhaltigkeit gelegt werden. Dadurch wird indirekt die Eigenversorgung gestärkt. Der agrarpolitische Bericht 2022 soll im Verlauf dieses Jahres im Landtag behandelt werden.


Kleine Anfragen des Abgeordneten Wendelin Lampert zum Thema: Investitions- und Betriebskostenvergleich von Wärmepumpen zu Ölheizungen

Abgeordneter Wendelin Lampert

Gegen den Einbau von Wärmepumpen sowohl in Neu- wie auch in Altbauten wird regelmässig das Argument eingebracht, dass die Investitionskosten einer Wärmepumpe höher sind als bei einer Ölheizung.

Da die Kosten für das Bauen grundsätzlich schon sehr hoch sind, könne es den Bauherren nicht zugemutet werden, diese zusätzlichen Gelder aufzubringen.

Für den Kostenvergleich der Wärmepumpe zur Ölheizung wurden die folgenden Annahmen getroffen:
Für die Installation einer Luft-Wasser-Wärmepumpe in einem Einfamilienhaus wurden 35’000 Franken kalkuliert – nach Abzug einer Subvention. Für Strom und Unterhalt sind Kosten von 1’250 Franken pro Jahr budgetiert. Die Installation einer Öl-Heizung wurde mit 18’000 Franken veranschlagt. Das jährliche Budget für Kaminfeger, Feuerungskontrolle, Wartung und die periodisch anfallende Tankrevision beträgt in diesem Kostenvergleich 800 Franken.

Bei einem Ölpreis von CHF 70/100 Liter ist somit die Wärmepumpe nach 10 Jahren günstiger als die Ölheizung. Bei einem Ölpreis von CHF 100/100 Liter ist die Wärmpumpe bereits nach weniger als 7 Jahren günstiger als die Ölheizung. Der aktuelle Ölpreis liegt bei ca. CHF 145/100 Liter.

Nach wie vielen Jahren ist eine Wärmepumpe im Vergleich zu einer Ölheizung im vorab aufgeführten Beispiel, bei einem aktuellen Ölpreis von CHF 145/100 Liter, günstiger? Das Beispiel stammt wie aus der Quellenangabe ersichtlich von der Internetseite des Schweizer Fernsehens. Leider sind nicht alle Berechnungsgrundlagen transparent dargestellt. In den Grundlagen zum Kostenvergleich fehlt zum Beispiel die wichtigste Grösse, der Heizölverbrauch. Dieser dürfte aufgrund der angegebenen Kosten bei etwa 3’000 Liter pro Jahr liegen und damit recht hoch sein. Zudem fehlen weitere Berechnungsgrössen wie Strompreis, Zinsen usw., die eine genaue Prüfung des Beispiels erschweren. Leitet man dennoch den mutmasslichen Stromverbrauch der Wärmepumpe vom Ölverbrauch ab und multipliziert diesen mit dem liechtensteinischen Strompreis, so kommt man auf höhere Werte für die laufenden Kosten der Wärmepumpe. Diese lägen dann etwa bei CHF 2’000 und nicht bei den angegebenen CHF 1’250 pro Jahr.
Solche Beispiele sollten daher unabhängig von ihrer Quelle kritisch hinterfragt und auf ihre Grundlagen überprüft werden. Kleine Änderungen an den ungewissen Zukunftsparametern ändern das Ergebnis massiv. Die Erfahrungen der Energiefachstelle im Amt für Volkswirtschaft zeigen, dass viele Bauwillige primär nur die Investitionskosten im Blick haben und bei Mietobjekten ohnehin andere Berechnungsparameter gelten.
Zur eigentlichen Frage: Bei gleichen Berechnungsgrundlagen kommt man beim höheren Ölpreis von CHF 145/100 Liter in 5 Jahren günstiger. Die Berechnungsgrundlagen sind aber wie zuvor ausgeführt kritisch zu hinterfragen. Erfahrungen der Energiefachstelle zeigen, dass sich bei den meisten Heizungssanierungen eine geförderte Luft- Wärmepumpe innerhalb von rund 10 Jahren für den Eigenheimbesitzer rechnet. Bei Mietliegenschaften wird eine andere Rechnung zu Grunde gelegt, da die Heizkosten auf die Mieter überwälzt werden und die Vermieter die Mehrkosten mehr oder weniger selber tragen müssen. Dieser Fehlanreiz ist letztlich für die Mieter nachteilig.

Wie viel Geld kann ein Bauherr innert 25 Jahren im Vergleich zu einer Ölheizung sparen, wenn man davon ausgeht, dass die Wärmepumpe 25 Jahre funktioniert, und der aktuelle Ölpreis CHF 145/100 Liter beträgt? Mit den gleichen Berechnungsgrundlagen kommt man auf eine Einsparung von CHF 80’000.- in 25 Jahren. Diese Berechnungsgrundlagen sind aber wie bei der Frage 1 ausgeführt kritisch zu hinterfragen.

Kann sich die Regierung ein Modell vorstellen, mit welchem dem Bauherren ein zinsloses Darlehen für die Investition in eine Wärmepumpe zur Verfügung gestellt wird, welches über die jährlich reduzierten Betriebskosten der Wärmepumpe im Vergleich zur Ölheizung, amortisiert wird? Die Regierung kann bei den derzeitig tiefen Zinssätzen nicht erkennen, worin die Vorteile eines zinslosen Darlehens gegenüber der heutigen Investitionsförderung liegen. Im besten Fall könnte es bei der Hypothekenvergabe die Tragbarkeit bei knappen Finanzierungen erhöhen.

Sofern die Regierung der Meinung ist, dass ein zinsloses Darlehen gemäss der Frage drei kein Lösungsansatz ist, welche Lösung schlägt die Regierung vor, um den Bau von Öl- oder Gasheizung umgehend zu verhindern? Bereits heute werden Wärmepumpen und andere nicht-fossile Heizsysteme über das Energieeffizienzgesetz gefördert. Diese Investitionsförderungen, welche die Gemeinden bis zu Höchstgrenzen verdoppeln, müssen nicht zurückbezahlt werden und unterstützen die Bauwilligen damit direkt.

Kann sich die Regierung eine Pflicht vorstellen, wonach bei Bauten nur noch Heizsysteme eingebaut werden dürfen, welche mit erneuerbarer Energie betrieben werden? Im Rahmen der aktuellen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie 2010/31 und der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) werden verschiedene Optionen für den Ausstieg aus den fossilen Heizsystemen, einschliesslich eines Verbots, von der Regierung geprüft.


Kleine Anfragen der Abgeordneten Dagmar Bühler-Nigsch zum Thema: Weiterentwicklung Naherholungsgebiet Malbun – Steg

Abgeordnete Dagmar Bühler-Nigsch

Im November 2020 bewilligte der Landtag den Bergbahnen Malbun AG ein Notdarlehen von CHF 700’000 für die Wintersaison 2020/21.

Damals hiess es, dass die Regierung bis spätestens September 2021 «Varianten zur Weiterentwicklung des Naherholungsgebietes Malbun-Steg» vorlegen werde. Ebenfalls im Herbst 2021 müsse die Regierung dem Landtag einen «Bericht und Antrag über die zukünftige Ausrichtung der Bergbahnen Malbun AG sowie einer nachhaltigen Sanierung einschliesslich der damit jeweils verbundenen Konsequenzen» vorlegen.

Zur Vision von Malbun liegen verschiedene Studien vor. Ich denke an das Gutachten Bergbahnen von Bernet/Bigger, die Studie von Architekturstudent/-innen der Uni Liechtenstein, die Machbarkeitsstudie des Bundesamtes für Sport (BASPO) rund um die Errichtung eines «Olympischen Stützpunktes Malbun und Steg», sowie die Strategie Berggebiet Liechtenstein, welche von gutundgut für Liechtenstein Marketing erarbeitet wurde.

Mittlerweile ist April 2022, die zweite Saison nach dem Notdarlehen ist bereits vorbei. Als Unternehmen mit fest angestellten Mitarbeitenden fehlt den Bergbahnen eine Planungssicherheit für die kommenden Saisons zur Aufrechterhaltung des Betriebs.

Wann darf der Landtag mit dem Bericht und Antrag über die «zukünftige Ausrichtung der Bergbahnen» rechnen und ist bedingt durch die Verzögerung die Aufrechterhaltung des Sommerbetriebes Sareis gesichert? Die Behandlung der Vorlage im Landtag ist vor der Sommerpause 2022 geplant. Der Sommerbetrieb der Sesselbahn Sareis ist nicht gefährdet.

Wie lautet der tatsächlich verbindliche Fahrplan bezüglich «Vorlegung verschiedener Varianten zur Weiterentwicklung des Naherholungsgebietes Malbun-Steg» und von wem werden diese Varianten erarbeitet? Die Varianten zur Weiterentwicklung des Naherholungsgebietes Malbun/Steg sowie die zukünftige Ausrichtung und Sanierung der Bergbahnen Malbun AG werden im selben Bericht und Antrag abgebildet. Die Behandlung im Landtag ist, wie in der Beantwortung der Frage 1 erwähnt, noch vor der Sommerpause 2022 geplant.

Wurden alle relevanten Interessensgruppen in die Vorbereitung der Varianten zur Weiterentwicklung des Naherholungsgebietes Malbun-Steg eingebunden? Für die Ausarbeitung der Varianten wurde unter dem Vorsitz des Ministeriums für Inneres, Wirtschaft und Umwelt ein Lenkungsausschuss eingesetzt, in welchem Vertreter des Ministeriums und des Verwaltungsrates der Bergbahnen Malbun, der Stiftung zur Förderung eines lebendigen Malbuns und der Gemeinde Triesenberg vertreten sind. Ausserdem wurde ein Sounding Board bestehend aus Vertretern der Bergbahnen Malbun, den Standortgemeinden Triesenberg und Vaduz, dem Liechtenstein Olympic Committee, dem Liechtensteinischen Skiverband, Liechtenstein Marketing, Triesenberg-Malbun-Steg-Tourismus und den Alpgenossenschaften Grosssteg, Kleinsteg und Vaduz eingesetzt, welches den Prozess in mehreren Sitzungen begleitete. Im Rahmen der Erarbeitung des Bericht und Antrags wurden auch weitere Interessensgruppen wie beispielsweise die LGU einbezogen. Aus Sicht des Ministeriums wurden somit die relevanten Interessensgruppen in die Erarbeitung der Varianten eingebunden.

Hat man sämtliche in der Einleitung aufgeführten Studien, Gutachten und Strategien, welche vorgängig für die Zukunft unseres Naherholungs- und Tourismusgebietes verfasst wurden, in die Weiterentwicklung unseres Kleinods Malbun-Steg miteinbezogen? Ja, die aufgeführten Studien, Gutachten und Strategien wurden in die Arbeiten miteinbezogen.

Hat man beim geplanten Bericht und Antrag berücksichtigt, dass der erfolgreichste Sportverband des Landes, der Liechtensteinische Skiverband (LSV), dessen Athletinnen und Athleten für alle zehn Olympischen Medaillen unseres Landes verantwortlich sind, nach wie vor nicht über eine eigene Sport- und Trainingsstätte in Malbun und Steg verfügt, obwohl seit dem Sportstättenkonzept 2012 davon gesprochen wird? Ja,  den Anliegen des LSV wird im Rahmen der Entwicklungsstrategie für die Destination Malbun/Steg Rechnung getragen. Im Zentrum des Berichts und Antrags steht jedoch die Sanierung und nachhaltige Finanzierung der Bergbahnen Malbun.


Kleine Anfragen des Abgeordneten Johannes Kaiser zum Thema: Urheberrechtsentschädigung an die Schweizer SUISA

Abgeordneter Johannes Kaiser

Liechtenstein hat den Einzug der Urheberrechtsentschädigung an die Schweizer SUISA delegiert.

Die SUISA ist die Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik. Über 39‘000 Komponisten, Textautoren und Musikverleger sind in der 1923 gegründeten Genossenschaft organisiert. Die SUISA zieht für sie Urheberrechtsentschädigungen ein, wenn jemand in der Schweiz und in Liechtenstein ihre Musik öffentlich nutzt. In aller Welt nimmt sie die Rechte von insgesamt zwei Millionen Urhebern und Verlegern wahr. Die SUISA beschäftigt über 240 Mitarbeitende an den Standorten Zürich, Lausanne und Lugano. Diese Delegation ins Ausland ist nur eines der Beispiele, bei denen unser Land seine hoheitsrechtlichen Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Solche Delegationen sind meines Erachtens sporadisch zu prüfen, ob sie insbesondere aus ökonomischer, gesellschaftspolitischer und auch souveränitätspolitischer Hinsicht in die Selbstverwaltung rückgeführt werden sollen.

Beantwortung durch Regierungschef-Stellvertreterin Sabine Monauni:

Zum System der Rechteverwaltung ist einleitend Folgendes festzuhalten: Sogenannte Verwertungsgesellschaften verwalten treuhänderisch für die Urheber kollektiv deren Urheberrechte gegenüber Nutzern bzw. Verwertern. Das heisst, dass die Verwertungsgesellschaften im Namen der Urheber die Einwilligung zur Nutzung erteilen und entsprechend der Nutzung ein vorab mit Tarif festgelegtes Entgelt einziehen. Die so eingehobene Vergütung für die Nutzung von geistigem Eigentum verteilen die Verwertungsgesellschaften auf Grundlage von Verteilungsreglementen an die Urheber als Rechteinhaber. Es handelt sich dabei nicht um eine «Abgabe» im Sinne einer hoheitlichen Verwaltungsaufgabe, sondern um ein Entgelt für die Aufführung urheberrechtlich geschützter Werke. Die Einhebung der Vergütungsansprüche hat auf Basis genehmigter Tarife zu erfolgen. Diese Tarife werden zwischen den Verwertungsgesellschaften und den jeweiligen Nutzerverbänden ausgehandelt und bedürfen der Bewilligung der Aufsichtsbehörde.

Wann hat das Land Liechtenstein den Einzug der Urheberrechtsentschädigung an die SUISA delegiert? Kleine Veranstalter haben im Jahr circa CHF 1’000 an die SUISA abzuführen, grosse entsprechend mehr. Wie hoch sind die jährlichen Gesamtabgaben liechtensteinischer Kulturunternehmungen an die SUISA? Die kollektive Verwertung ist mit Schaffung des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 1999 eingeführt worden. Im gleichen Jahr wurde die Konzessionierung der kollektiven Rechteverwertung erstmalig ausgeschrieben. Seit 1999 kam es zu vier weiteren Konzessionsausschreibungen. Am 5. April 2022 wurde eine erneute Konzessionsausschreibung im Amtsblatt für alle Werkkategorien publiziert, da die laufenden Konzessionen mit 22. Juli 2022 ablaufen.

Die einzigen Bewerber für eine Konzession in ihren einschlägigen Werkkategorien waren bisher vier schweizerische Verwertungsgesellschaften, namentlich SUISSIMAGE, SUISA, Prolitteris und Swissperform. Zu keinem Zeitpunkt hatte sich eine liechtensteinische Einrichtung beworben. Werden ausländische Verwertungsgesellschaften konzessioniert, ist dies keine Delegation von Seiten des Landes.

Wie hoch konkret die Nutzungsentgelte sind, unterliegt auch innerhalb einer tariflichen Nutzung weiteren Differenzierungskriterien. Somit sind jeweils spezifische Berechnungen notwendig, die in den Tarifen nachvollziehbar festgelegt sind. So kann die Höhe der Vergütung von der Grösse eines Raumes bzw. der Teilnehmerzahl abhängen oder ob es eine musikalische Darbietung ist oder nicht. Weiter ist zu beachten, dass auch Entgelte für die Nutzung von Werkarten anderer Verwertungsgesellschaften erfasst werden (sog. Gemeinsame Tarife). So wurden im Jahr 2020 liechtensteinischen Nutzern insgesamt ca. 260’ 000 Franken fakturiert. Bei der SUISA sind derzeit 33 liechtensteinische Urheber und 8 Verleger gemeldet.

Welches ist die gesetzliche Grundlage für die Delegation dieser Aufgabe ins Ausland und welcher liechtensteinischen Behörde obliegt die Kontrolle über die Tätigkeit dieser ausländischen Genossenschaft auf liechtensteinischem Staatsgebiet? Die gesetzliche Grundlage für eine kollektive Rechteverwertung ist sowohl im Urheberrechtsgesetz als auch im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) zu finden. Art. 64 ff. VGG regelt insbesondere die Konzessionspflicht. Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 68 VGG das Amt für Volkswirtschaft.

Von den CHF 120 Mio. Einnahmen im Jahre 2020 der SUISA flossen 2% in die Förderung der Schweizer Musik, wie aus dem Geschäftsbericht zu entnehmen ist. Wieviel Förderungsmittel erhielten liechtensteinische Kulturschaffende, beziehungsweise Musiker/-innen seit Anbeginn der Beauftragung der SUISA durch Liechtenstein pro Jahr? Als kulturelle Fördermittel führt SUISA 2,5 % der Einnahmen aus den Aufführungs- und Senderechten an die gemeinnützige Stiftung Fondation SUISA ab. Die Fondation SUISA hatte im Jahr 2020 ein Budget von 2,4 Mio. Franken. Kulturschaffende aus Liechtenstein können gleichberechtigt wie schweizerische Kulturschaffende eine Förderung durch die Stiftung beantragen. Auf diese Möglichkeit wurden Musikschaffende in Liechtenstein 2018 mit einem Informationsschreiben des Amtes für Volkswirtschaft in Zusammenarbeit mit der SUISA hingewiesen. Eine hierzu geplante Informationsveranstaltung wurde aufgrund mangelnden Interesses abgesagt. Der Regierung ist nicht bekannt, wie viele liechtensteinische Kulturschaffende von den kulturellen Fördermitteln der SUISA durch die Fondation SUISA profitieren konnten.

Liechtensteinische Kulturbetriebe mussten die Ticketpreise wegen der Kosten für die Rechte der Werke erhöhen. Welchen Einfluss hat die Regierung auf die Höhe der abzuführenden Mittel und wie stellt die Regierung sicher, dass ebenfalls 2% der Abgaben aus Liechtenstein an die Förderung der Liechtensteiner Musik zurückfliessen? Die Höhe und die Ausgestaltung des Nutzungsentgelts werden durch Tarife festgelegt. Das Aushandeln der Tarife obliegt den Parteien, also der Verwertungsgesellschaft als Vertreter der Urheber und den Nutzerverbänden als Vertreter der Nutzer und Konsumenten. Wurden die Tarife einstimmig beschlossen, gelten sie als angemessen und werden sodann von den Aufsichtsbehörden, in der Schweiz von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK), und in Liechtenstein vom Amt für Volkswirtschaft genehmigt. Ob und wie viele geschützte Werke genutzt werden und wie viel Entgelt daher zu zahlen ist, hängt vor allem von der Art der Nutzung ab, d.h. wie viele Aufführungen, Konzerte, Sendungen (TV, Radio) gemacht werden, wie viel Hintergrundmusik gespielt, wie viel kopiert und vervielfältigt wird (analog und digital).

Unter welchen Voraussetzungen könnte der Einzug der Urheberrechtsentschädigung hoheitlich selbst verwaltet werden und in welcher Weise würde das liechtensteinische Musikschaffen davon profitieren? Da die Einhebung von «Urheberrechtsentschädigungen» in Liechtenstein keine hoheitliche Aufgabe ist, kann jeder, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, die Aufgaben einer Verwertungsgesellschaft wahrnehmen. Jedoch auch eine ausschliesslich liechtensteinische Verwertungsgesellschaft hat Nutzungsentgelt zu erheben, demzufolge mit Nutzern zu verhandeln und Tarife aufzustellen. Damit z.B. das weltweite Musikrepertoire genutzt werden kann, müssten zahlreiche Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften geschlossen werden. Dies führt dazu, dass «kleine» Verwertungsgesellschaften mit einem höheren Verwaltungsanteil rechnen müssten und demzufolge die Nutzungsentschädigungen für Urheber geringer ausfallen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit das liechtensteinische Musikschaffen von einer liechtensteinischen Verwertungsgesellschaft profitieren könnte.