Kleine Anfrage des Abgeordneten Kaufmann Manfred zum Thema: Stand des Auftrags betreffend zukünftige Finanzierung von Pflege und Betreuung im Alter
Im Dezember 2020 hat der Landtag die Beantwortung des parteiübergreifenden Postulats betreffend die zukünftige Finanzierung von Pflege und Betreuung im Alter behandelt. Dabei wurde vom Abg. Patrick Risch der Antrag gestellt, die Regierung mit weitergehenden Prüfungen zu beauftragen – insbesondere auch die EWR-rechtlichen beziehungsweise bi- und multilateralen Rahmenbedingungen abzuklären – und mindestens zwei der vom Landtag damals favorisierten Modelle – aus den vier präsentierten – mit allen rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Konsequenzen zu skizzieren und dem Landtag bis zum Herbst 2021 für eine weitergehende Grundsatzentscheidung zu präsentieren. Diesem Antrag wurde mit 21 Stimmen von 23 Anwesenden stattgegeben.
Wann kann mit einer Beantwortung seitens der Regierung gerechnet werden?
Manuel Frick: Das lässt sich aktuell nicht abschätzen.
Wird die Beantwortung im Rahmen der Altersstrategie gemäss Regierungsprogramm erfolgen?
Manuel Frick: Die Frage der Finanzierung von Pflege und Betreuung im Alter wird im Zuge der Arbeiten für die Erstellung einer Altersstrategie aufgenommen.
Der Landtag hatte der Regierung einen klaren Auftrag erteilt. Weshalb wurde der Landtag nicht informiert, wenn der Auftrag nicht in der vorgegebenen Zeit erfüllt werden kann?
Manuel Frick: Es wurde im Landtag unter anderem im Rahmen des Regierungsprogramms auf die geplante Ausarbeitung einer Altersstrategie hingewiesen, was natürlich Implikationen auf andere laufende Prozesse in Bezug auf den Altersbereich hat.
Kleine Anfrage des Abgeordneten Kaufmann Manfred zum Thema: Neubau Landesspital
Es freute mich damals sehr, als die Mehrheit der Stimmberechtigten dem Verpflichtungskredit zum Spitalneubau im November 2019 zustimmte. Auch möchte ich erwähnen, dass ich die mittlerweile aufgeschaltete Internetseite «neubau-landesspital.info» gut und wichtig finde, damit die Bevölkerung über den Neubau und dessen Baufortschritt laufend informiert wird. Dennoch hört man aktuell Gerüchte, dass es beim Neubau zu Verzögerungen kommt, der Bau um einiges teurer wird als vom Volk genehmigt wurde sowie dass es sich mittlerweile um ein anderes Projekt handle, als es damals bei der Abstimmung vorgestellt wurde.
Um welchen Betrag wird der Neubau den vom Volk genehmigten Verpflichtungskredit voraussichtlich überschreiten?
Manuel Frick: Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Sascha Quaderer am 3. Dezember 2021 ausgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass Ende März 2022 eine Kostenschätzung vorliegt.
Inwiefern und in welchen Bereichen wurde das damalige Bauprojekt zwischenzeitlich abgeändert beziehungsweise verträgt sich dieses abgeänderte Bauprojekt mit demjenigen, welches damals bei der Abstimmung vorgestellt wurde?
Manuel Frick: Im Rahmen des damaligen Bericht und Antrags bzw. der Abstimmung wurde kein konkretes Projekt genehmigt. Es wurden lediglich Raumanforderungen erhoben und ein damit verbundener Kostenrahmen berechnet. Im Projektwettbewerb entschied sich die Jury für ein Siegerprojekt, das zurzeit intensiv bearbeitet und vorangetrieben wird.
Müsste allenfalls bezüglich Kreditüberschreitung oder dem neuen Projekt eine erneute Volksabstimmung durchgeführt werden oder wie ist hier die Praxis?
Manuel Frick: Reicht ein genehmigter Verpflichtungskredit (inkl. der indexierten Baukostenteuerung) nicht aus, ist gemäss Art. 13 Abs. 5 Finanzhaushaltsgesetz (FHG) ein Ergänzungskredit zu beantragen. Ein Ergänzungskredit ist in Form eines Finanzbeschlusses einzubringen und unterliegt ab einer Höhe von CHF 500’000 und ohne Dringlichkeitserklärung der Referendumspflicht.
Sind die bereits vergebenen Aufträge im Bereich Planung und Beratung für das Projekt im vorgegebenen Budget vergeben worden sowie wie viele Prozent davon wurden ins Ausland vergeben und weshalb?
Manuel Frick: Die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen unterliegt den Vorgaben des ÖAWG. Bei den bis anhin vergebenen und getätigten Planungsleistungen konnten die Kosten eingehalten werden. Von den 12 Planern der Hauptgewerke, sprich mit grösseren Planungsaufträgen, wurden 9 im Land vergeben.
Wie auch zu hören ist, wurden bereits massive Kosten für die Beratung BIM ausgegeben und das Budget bereits aufgebraucht, da hier gewisse Planer/Architekten in diesem Bereich zu wenig Erfahrung haben und dies zur Unterstützung benötigten, um den Auftrag abzuwickeln. Wie viele Kosten wurden für diese Beratung bereits ausgegeben?
Manuel Frick: Bis anhin wurden rund CHF 500’000 für Beratungs-, Management- und Planungsleistungen sowohl für Schulungen als auch für die benötigte IT-Infrastruktur eingesetzt.
Im Rahmen des Bericht und Antrags und der Erstellung des Kostenrahmens erfolgte keine Integration von BIM-Leistungen ins Budget, da nicht die Methodik der Planung und Erstellung im Vordergrund stand, sondern das zu erzielende Resultat, also die Anforderungen an das neue Landesspital. Davon abgeleitet wurde das Budget erstellt. In vergleichbaren Bauprojekten geht man von BIM-Kosten von 1 bis 2 Prozent der Bausumme aus. Im Gegenzug werden mit einer optimierten Planung insbesondere in der Projektumsetzung und später im Betrieb des Gebäudes Kosten von frühzeitig erkannten Problemen und Fehlern vermieden.
Kleine Anfrage der stv. Abgeordneten Kindle Elke zum Thema: 24-Stunden-Betreuerinnen
Das Arbeitsmodell «24-Stunden-Betreuerinnen» funktioniert seit vielen Jahren sehr gut und wird derzeit in Liechtenstein von circa 100 Familien genutzt, was bedeutet, dass ungefähr ein Alters- und Pflegeheim «eingespart» werden kann. Aber darum geht es nicht. Unsere Bevölkerung wird immer älter und viele ältere Menschen wollen ihre letzte Lebensphase in ihren eigenen vier Wänden verbringen. Genau dafür braucht es eben dieses Modell. In der Schweiz wurde am 22. Dezember 2021 ein Bundesgerichtsurteil gefällt, das die Regulierung des Anstellungsverhältnisses regelt. Falls diese Regelung umgesetzt wird, braucht es pro zu Betreuenden gleichzeitig zwei Betreuerinnen, was sowohl für die meisten Familien nicht mehr finanzierbar wäre und auch logistisch nicht funktionieren kann. In diesem Zusammenhang wird immer wieder von Ausbeutung gesprochen. Es ist wichtig und richtig, dass die Frauen, meist aus osteuropäischen Ländern, gut behandelt und entlöhnt werden, auch, dass es eine Regelung der Pausen während den drei Wochen, die sie im Land sind, gibt.
Es muss aber aufgepasst werden, dass wir mit Regelungen nicht übers Ziel hinausschiessen, damit das Modell erhalten werden kann. Fakt ist, dass die Betreuerinnen freiwillig hier sind und dass ihr Lohn in ihrem Ursprungsland einem Ingenieursgehalt entspricht, meist ohne dass sie eine Ausbildung gemacht haben. Fakt ist auch, dass sie nach drei Wochen Arbeit drei Wochen Freizeit haben. Wie überall gibt es auch in diesem Bereich schwarze Schafe. Und da spreche ich von den Familien, die nicht anständig und achtungsvoll mit den Frauen umgehen. Das darf nicht sein. Bei den allermeisten jedoch funktioniert das Zusammenleben sehr gut.
Manuel Frick: Eingehend ist der Abgeordneten Elke Kindle dahingehend beizupflichten, dass die 24-Stunden-Betreuung einen wichtigen Pfeiler der Pflege in Liechtenstein bildet. Dementsprechend wird es wichtig sein, dieses Modell unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Schweiz aufrechtzuerhalten.
Wie sieht es in Liechtenstein arbeitsrechtlich für die Betreuerinnen aus?
Manuel Frick: Die arbeitsrechtliche Beurteilung hängt entscheidend von der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ab: Der Einsatz einer 24-Stunden-Betreuerin wird entweder unter Einbezug einer Agentur oder auch direkt mit der zu betreuenden Person (oder einem Familienmitglied dieser Person) organisiert.
Vermittelt dabei die Agentur die Betreuerin und übernimmt weitere Organisations- und Administrativarbeiten, wird dieses Verhältnis in Übereinstimmung mit der Schweiz in der Regel als Personalverleih eingestuft. Aufgrund der Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 1 Bst. d Arbeitsgesetz (ArG), nach der die Regelungen des Arbeitsgesetzes mit seinen Mindestvorschriften nicht auf private Haushaltungen angewendet werden, unterliegen die Arbeitsverhältnisse der 24-Stunden-Betreuerinnen nicht dem Arbeitsgesetz. Für die Branche des Personalverleihs besteht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag.
Wenn die 24-Stunden-Betreuung ohne Einbezug einer Agentur erfolgt und das Arbeitsverhältnis zwischen dem privaten Haushalt und der Betreuerin besteht, kommt weder das Arbeitsgesetz zur Anwendung noch ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag. Dann gelten die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts und allenfalls die des Normalarbeitsvertrages für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen.
Das Arbeitsgesetz findet Anwendung, wenn ein Unternehmen die Betreuung als Dienstleistung leistet (z.B. Spitex-Anbieter).
Ist eine Übernahme des Bundesurteils in Liechtenstein angedacht?
Manuel Frick: Das schweizerische Bundesgericht hat im erwähnten Urteil eine neue Auslegung des Arbeitsgesetzes vorgenommen und entschieden, dass bei Vorliegen eines Dreiparteienverhältnisses, sprich privater Haushalt-Personalverleiher-Arbeitnehmer/in, neu das Arbeitsgesetz anwendbar ist. Die im Arbeitsgesetz statuierte Ausnahme vom Geltungsbereich, wonach das Arbeitsgesetz auf private Haushaltungen nicht anwendbar ist, käme in diesem Fall nicht zum Zug. Die Entscheidung des Bundesgerichts schafft damit eine neue rechtliche Ausgangslage für diese Betreuungsverhältnisse. In der Schweiz wird aktuell geprüft, wie die häusliche Betreuung vor dem Hintergrund dieses Urteils rechtskonform ausgestaltet werden kann und wie die mit dem Vollzug des Arbeitsgesetz betrauten Behörden ihre Praxis anpassen sollen. Diese Entwicklungen in der Schweiz werden von den zuständigen liechtensteinischen Stellen eng verfolgt.
Das liechtensteinische Arbeitsgesetz hat seine Rezeptionsgrundlage im schweizerischen Arbeitsgesetz. Wenn eine liechtensteinische Norm aus dem Ausland rezipiert wurde, so soll nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs die einschlägige Rechtsprechung des Rezeptionslandes in Liechtenstein angemessen berücksichtigt werden; ein allfälliges Abweichen bedarf triftiger Gründe und ist eingehend zu begründen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass bei der Auslegung des liechtensteinischen Arbeitsgesetzes, insbesondere bei den Bestimmungen über Arbeits- und Ruhezeiten, die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG zu beachten ist. Vor diesem Hintergrund gilt es nun zu prüfen, ob und in welchem Umfang das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts zu berücksichtigen ist; eine abschliessende Antwort auf diese Frage ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.
Kleine Anfrage des Abgeordneten Oehry Daniel zum Thema: Kita-Finanzierung
Damit wir die Erwerbsquote im Land weiter erhöhen können, sind wir auf ausreichende, qualitativ hochstehende Kinderbetreuungsmöglichkeiten angewiesen. Denn nur wenn Eltern in ihrer Gemeinde oder an ihrem Arbeitsplatz diese Option vorfinden, bleiben sie während der Kleinkindphase dem Arbeitsprozess erhalten. Vor zwei Jahren wurden im Bereich der Kita-Finanzierung neue Konzepte eingeführt und bereits damals stellten sich einige Abgeordnete die Frage, ob diese Anpassungen am Ende auch sicherstellen, dass wir ausreichend gute Plätze zur Verfügung haben.
Das neue Finanzierungsmodell wurde am 1. September 2019 eingeführt. Haben sich diese Anpassungen bewährt?
Manuel Frick: Das neue Finanzierungsmodell soll sicherstellen, dass der Gleichheitsgrundsatz betreffend Subventionierung über alle Kita-Einrichtungen eingehalten wird und dass die Subventionierung leistungs- und einkommensabhängig erfolgt. Diese Zielsetzungen konnte mit der Einführung eines IT-gestützten Abrechnungssystems termingerecht umgesetzt werden.
Wurde seit der Einführung eine Evaluierung des Finanzierungssystems, insbesondere betreffend die Normkosten, vorgenommen?
Manuel Frick: Die Evaluierung des Finanzierungssystems und insbesondere die Höhe der Normkosten, an denen sich der Subventionsbeitrag orientiert, wurde im Jahr 2021 vorgenommen. Die Daten von «Referenzkitas», darunter auch der Verein Kindertagesstätten Liechtenstein als grösster Anbieter, wurden geprüft und eine Erhöhung der Normkosten wurde als sinnvoll erachtet.
Die Regierung hat entschieden, dass sowohl für 2021 als auch für 2022 ein Sonderbeitrag in Höhe von 20 % der Subventionen ausgerichtet wird. Des Weiteren sollen die Normkosten per 1. September 2022 zur langfristigen Sicherung der Kita-Einrichtungen erhöht werden.
Inwiefern hat die Covid-19-Pandemie die ausserhäuslichen Kinderbetreuungseinrichtungen beeinflusst?
Manuel Frick: Die Kita-Einrichtungen wurden aufgrund der Corona-Pandemie vom 18. März bis 18. Mai 2020 behördlich geschlossen, was mit Ertragseinbussen verbunden war. Die Kita-Einrichtungen hatten für diesen Zeitraum Anspruch auf Ausgleichszahlungen durch den Arbeitsmarktservice. Zur Sicherstellung der Liquidität der Kita-Einrichtungen wurde gemäss Beschluss der Regierung ein Sonderbeitrag durch das Amt für Soziale Dienste ausgerichtet.
Kindertagesstätten sind systemrelevant und entscheidend für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Während der Schliessung im Frühling 2020 wurde für Eltern in systemrelevanten Berufen staatlicherseits eine Notbetreuung ihrer Kinder organisiert.
Kindertagesstätten und Tagesstrukturen mussten während der gesamten Covid-19-Pandemie, wie viele andere Bereiche auch, ein Schutzkonzept zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz der betreuten Kinder und Mitarbeitenden einhalten. Das Schutzkonzept und dessen konsequente Einhaltung durch die Betreuungseinrichtungen führte dazu, dass die Mehrzahl der Kinderbetreuungseinrichtungen offen blieb und die Betreuung der Kinder gut sichergestellt werden konnte. Dadurch konnte die Belastung für die Eltern möglichst gering gehalten werden.
Aktuell gibt es keine mit der Covid-19-Pandemie zusammenhängenden Massnahmen mehr in der Kinderbetreuung.
Warum wendet das ASD nicht die gleichen Richtlinien (Gruppengrösse, Betreuungsschlüssel) wie in der Schweiz an?
Manuel Frick: Die gesetzliche Grundlage für die Kinderbetreuung in Liechtenstein sind das Kinder- und Jugendgesetz, die Kinderbetreuungsverordnung und die Richtlinien des Amtes für Soziale Dienste für die Bewilligung und Aufsicht in der ausserhäuslichen Betreuung von Kindern.
In der Schweiz ist die Kinderbetreuung bzw. deren Aufsicht nicht im Bundesrecht, sondern kantonal geregelt. Dementsprechend gibt es in jedem Kanton eine unterschiedliche Handhabung und keine einheitlichen «schweizerischen Richtlinien».
Liechtenstein ist mit den deutschsprachigen kantonalen Aufsichtsbehörden über regelmässige Treffen für den Bereich Kindertagesstätten, Tagesstrukturen und stationären Kinder- und Jugendbetreuungseinrichtungen in einem kontinuierlichen Austausch. Zudem nimmt Liechtenstein an den vom Interessenverband der schweizerischen Kinderbetreuungseinrichtungen (kibesuisse) veranstalteten schweizweiten Treffen für die Aufsichtsbehörden der Kinderbetreuung teil. Durch diese Austauschgefässe hat das Amt für Soziale Dienste als Aufsichtsbehörde für die ausserhäusliche Kinderbetreuung Einblick in die unterschiedlichen Regelungen und kann laufend eine Überprüfung der eigenen Vorgaben vornehmen, um einzuschätzen, ob die Qualität in der Kinderbetreuung in Liechtenstein dem geltenden «State of the Art» in der Schweiz entspricht und ob das Kindswohl gesichert wird.
In der Schweiz gibt es mit dem Marie Meierhofer Institut ein unabhängiges Fach- und Forschungs-institut für die frühe Kindheit. Dieses Fachinstitut war in die Ausarbeitung der geltenden liechtensteinischen Richtlinien aus dem Jahr 2014 involviert und wird bei Fragen zugezogen.
Eine letzte Einschätzung der geltenden Richtlinien durch das Marie Meierhofer Institut wurde im Juni 2021 vorgenommen. Diese kommt zum Schluss, dass für die Betreuungsqualität und das Kindeswohl keine lockerere Regelung betreffend Gruppengrösse und Betreuungsschlüssel gewählt werden sollte, sondern dass für das Kindeswohl mehr Betreuungspersonal pro Kind (v.a. unter Berücksichtigung des Alters der Kinder) und eine kleinere Gruppengrösse zuträglich wäre.
Kleine Anfrage des Abgeordneten Patrick Risch zum Thema: Betreuungsplätze für Personen mit höherem Pflegeaufwand
Für demente Personen, die aufgrund ihrer vorgeschrittenen Erkrankung einen erhöhten Betreuungsaufwand benötigen, gibt es in Liechtenstein keine Heimplätze und werden in der Schweiz platziert. Für die Angehörigen einer Person, die aufgrund von Demenz eine Persönlichkeitsänderung durchmacht, ist die Suche nach einem Heimplatz eine Herausforderung. Wechselnde Aufenthalte von diversen Pflegeheimen in eine psychiatrische Klinik und zurück sind an der Tagesordnung, bis eine Abschiebung in ein Spezialheim in der Schweiz droht.
Wie viele Menschen sind derzeit in einem ausländischen Heim platziert, weil für diese in Liechtenstein kein Betreuungsangebot zur Verfügung steht?
Manuel Frick: Derzeit finanziert das Amt für Soziale Dienste für insgesamt 18 Personen mit psychischen Problemen die Platzierung in einer ausländischen Institution. Bei keiner dieser Personen wurde eine Demenz diagnostiziert. Der Liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe (LAK) sind nur sehr vereinzelt Fälle bekannt, bei denen auf Grund des Krankheitsbildes und den damit verbundenen Verhaltensauffälligkeiten die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung im Ausland erforderlich ist.
Welche zusätzlichen Kosten fallen den betroffenen Menschen und deren Familie aufgrund der Platzierung in einem ausländischen Heim an? Zum Beispiel denke ich hier an die Heimkosten, an die Steuerpflicht in der Schweiz oder weitere Kosten. Beteiligt sich das Land, die Gemeinden oder eine Versicherung an den Heim- und Betreuungskosten in ausländischen Heimen?
Manuel Frick: In der Schweiz bezahlt ein Patient aus Liechtenstein beispielsweise in der Dementen-Wohngruppe Haus Wieden Buchs total CHF 250.40, im Pflegezentrum Sarganserland CHF 260.40 und in der Wohngruppe Wiitsicht Trübbach CHF 269.40 pro Tag.
Steht im Inland keine angemessene Betreuung zur Verfügung, die in Bezug auf Qualität und Kosten gleichwertig ist, so besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 Sozialhilfegesetz (SHG) ein Anspruch auf Betreuung durch einen ausländischen Leistungserbringer.
Das Amt für Soziale Dienste prüft gemäss Art. 25e Sozialhilfeverordnung (SHV) im Einzelfall, ob eigene Mittel des Hilfsbedürftigen zur Deckung der Kosten für stationäre Betreuungen anzurechnen sind.
Wenn eine Person nicht adäquat in einem inländischen Pflegeheim betreut werden kann, zum Beispiel aufgrund einer psychischen Erkrankung, besteht gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest ein Anspruch auf eine Kostenbeteiligung durch die öffentliche Hand, die der Kostenbeteiligung im Inland entspricht.
Bei den von der LAK betriebenen Pflegeheimen, beim APH Schlossgarten und beim HPZ beträgt die Pensionstaxe bei Einzelbelegung CHF 111 pro Tag, welche von den Bewohnern zu tragen ist. Die Pflegekosten und die MiGel-Leistungen (Mittel- und Gegenstände wie Verbände, Pflaster, Stützstrümpfe etc.) werden dagegen von der öffentlichen Hand und der Krankenversicherung bezahlt. In der Pflegestufe 5 (sozialpsychiatrische Betreuung) bezahlt die Krankenversicherung den Tagestarif von CHF 93.20 und Land und Gemeinden einen Tagestarif von CHF 33. Für MiGel-Leistungen richten Land und die Gemeinden den Tagestarif von CHF 3 aus. Zudem bezahlen Land und Gemeinden einen Pensionsbeitrag von CHF 35 pro Tag.
Da die im Ausland platzierten Menschen ihren Wohnsitz nach wie vor in Liechtenstein haben, fallen keine Steuern im Ausland an.
Welche Lösungsansätze werden durch das Land Liechtenstein und oder das LAK verfolgt, damit diese Personen in Zukunft in Liechtenstein betreut werden können?
Manuel Frick: Durchschnittlich haben zwei Drittel der Bewohnenden in der LAK kognitive Beeinträchtigungen, meist in Form von demenziellen Erkrankungen in allen Stufen. Die pflegerische Konzeption der LAK verfolgt zwei Ansätze: Einerseits die integrative Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz und andererseits die segregative Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz.
Integrative Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz bedeutet, dass die betroffenen Menschen, wenn das Krankheitsbild es zulässt, in den „normalen“ Pflegeabteilungen aller Standorte betreut werden.
Segregative Pflege und Betreuung von Menschen mit Demenz steht für Menschen mit Demenz mit komplexem Betreuungsaufwand zur Verfügung. Im Fokus stehen hier die Themen Selbstgefährdung und Reizüberflutung. Hierzu verfügt die LAK an drei Standorten über speziell geschützte (nicht geschlossene) Stationen mit insgesamt 45 Betten. Ein weiterer Ausbau von 12 Betten ist bei Bedarf am Standort Mauren möglich.
Auch in Zukunft wird es vereinzelt zu Auslandsplatzierungen von Menschen mit Demenz kommen, falls der aktuelle Gesundheitszustand eine geschlossene gerontopsychiatrische Abteilung erfordert oder eine intensive fachärztliche Betreuung mit einer 24-Stunden-Bereitschaft notwendig ist. Diese Strukturen stehen der LAK im Inland nicht zur Verfügung.
Die Lebenshilfe Balzers pflegt und betreut grundsätzlich Menschen mit einer demenziellen Erkrankung in jedem Stadium der Erkrankung. Aufgrund der baulichen und fachlichen Gegebenheiten in Balzers ist die Lebenshilfe Balzers in Ausnahmefällen auf eine spezialisierte Einrichtung angewiesen. Wenn der Schlossgarten keine Kapazität hat, weichen die Betroffenen meistens in die LAK-Häuser aus.
Wie sieht die fachärztliche Betreuung derzeit in den Heimen des LAK oder der Lebenshilfe Balzers aus? Kommt ein Gerontologe zum Einsatz und ab welchem Zeitpunkt wird er/sie beigezogen?
Manuel Frick: In Liechtenstein besteht die freie Arztwahl, sodass alle Heimbewohnenden in der Regel ihren Hausarzt des Vertrauens beibehalten. Dies bedeutet, dass die Fallführung beim Hausarzt liegt und dieser über den Beizug eines Facharztes für Gerontopsychiatrie entscheidet. Gerontologen haben in der Regel bei der medizinischen Behandlung keine Relevanz, da sie nicht zwangsläufig Mediziner sind.
Die LAK sieht hierbei ihre Kernaufgabe darin, die Ärzteschaft in der Erkennung von Verhaltensveränderungen und bei der Beobachtung der Medikamentenwirkungen zu unterstützen.
In der Lebenshilfe Balzers gibt es keine gerontologisch-fachärztliche Betreuung.