Vaduz (ots) – Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 8. Februar 2022 ihre Stellungnahme an den Landtag zu den anlässlich der ersten Lesung vom 2. Dezember 2021 betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetzes; EWR-FNDG) sowie eines Gesetzes über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FMAG) aufgeworfenen Fragen verabschiedet. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war unbestritten und die Vorlage wurde im Grundsatz begrüsst.
Die Gesetzesvorlagen wurden vom Landtag als notwendige Durchführungs- bzw. Umsetzungsmassnahmen im Hinblick auf die Offenlegungsverordnung und die Taxonomie-Verordnung, die jeweils für sich einen wesentlichen Eckpfeiler des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (COM(2018) 97) und des Europäischen Grünen Deals (COM(2019) 640) darstellen, ausdrücklich begrüsst.
Insbesondere die strategische Bedeutung des EWR-FNDG im Hinblick auf das Erreichen der Klimaziele des Übereinkommens von Paris wurde hervorgehoben und die Regierung in ihren Bestrebungen zur Umsetzung der UNO-Nachhaltigkeitsziele bestärkt. In der ersten Lesung wurden zu den Ausführungen im Bericht und Antrag bzw. zu den Gesetzesvorlagen einzelne Fragen aufgeworfen, die mit der gegenständlichen Stellungnahme beantwortet werden.
In der Vorlage EWR-FNDG war anlässlich der ersten Lesung noch das gemeinsame Inkrafttreten mit dem EWR-Übernahmebeschluss betreffend die Offenlegungsverordnung und Taxonomie-Verordnung vorgesehen. Dabei wurde in den Erläuterungen bereits darauf hingewiesen, dass sich dieses Inkrafttreten im Hinblick auf die zweite Lesung, je nach Entwicklung des EWR-Übernahmeverfahrens, noch ändern könne.
In der Zwischenzeit hat sich die im Dezember 2021 geplante Unterfertigung des EWR-Übernahmebeschlusses verzögert. Das Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses ist damit noch nicht absehbar. Aus diesem Grund erscheint es notwendig, eine Vorabumsetzung der Offenlegungsverordnung und Taxonomie-Verordnung in Liechtenstein vorzusehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Bedeutung des EWR-FNDG für den liechtensteinischen Finanzmarkt, sowie um eine Wettbewerbsgleichheit mit den EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, soll das EWR-FNDG am 1. Mai 2022 in Kraft treten. Bis zum Inkrafttreten des EWR-Übernahmebeschlusses gelten die Offenlegungsverordnung und Taxonomie-Verordnung als nationales Recht und sind unmittelbar und ergänzend zum EWR-FNDG anwendbar.