Allgemeinverbindlicherklärung der Gesamtarbeitsverträge

Vaduz (ots) – Die Wirtschaftskammer Liechtenstein und der Liechtensteinische ArbeitnehmerInnenverband (LANV) beantragten am 13. Dezember 2021 bei der Regierung die Allgemeinverbindlicherklärung der Lohn- und Protokollvereinbarungen für  mehrere Branchen.

Es betrifft die 15 folgenden Branchen: das Autogewerbe, das Baumeister- und Pflästerergewerbe, das Detailhandelsgewerbe, das Elektro-,Elektronik- und Medientechnikgewerbe, das Gärtner- und Floristengewerbe, das Gebäudereinigungs- und Hauswartdienstegewerbe, das Gipser-, Maler- und Gerüstbaugewerbe, das Haustechnik- und Spenglergewerbe, das Informatikgewerbe, das Metallgewerbe, das Schreinergewerbe, das Raumausstatter- und Bodenlegergewerbe, das Ofenbauer- und Plattenlegergewerbe, den Personalverleih und das Zimmermeister- und Dachdeckergewerbe. In diesen Lohn- und Protokollvereinbarungen werden insbesondere die Mindestlöhne für verschiedene Kategorien von Arbeitnehmenden bestimmt.

Zugleich wird die Verlängerung von 8 bestehenden Gesamtarbeitsverträgen beantragt. Für das Informatikgewerbe wurde ein neuer Gesamtarbeitsvertrag verhandelt sowie eine Regelung für Mindestlöhne und Qualifikationseinstufungen von Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen, auch diese Vereinbarungen sind allgemeinverbindlich zu erklären.

Da die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeits-Erklärungen vorliegen, werden mit Datum vom Donnerstag, 3. Februar 2022, die allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen unter Ansetzung einer Vernehmlassungsfrist von 14 Tagen amtlich kundgemacht. Die Vernehmlassungsfrist endet am Mittwoch, 16. Februar 2022. Die Verordnungstexte sind auf der Internetseite http://www.amtsblatt.llv.li abrufbar.