Am 05.06.2020 hat der Landtag die Abänderung des Gesetzes über Begleitmassnahmen in der Verwaltung und Justiz in Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-VJBG) beschlossen. Damit sind ab Dienstag, 16.06.2020 Verhandlungen, Einvernahmen etc. sowie auch Vollzugshandlungen unter Einhaltung der angezeigten Schutzmassnahmen betreffend Hygiene und soziale Distanz wieder durchzuführen. Mit anderen Worten: auf diesen Zeitpunkt ist der reguläre Gerichtsbetrieb aufzunehmen.
Im Gerichtsgebäude wurden/werden in sämtlichen Verhandlungssälen die notwendigen räumlichen Massnahmen vorgenommen (trennende Elemente, Positionierung von Stühlen und Tischen etc.). Ab 16.06.2020 können also Verhandlungen, Einvernahmen etc. unter Einhaltung der angezeigten Schutzmassnahmen betreffend Hygiene und soziale Distanz wieder durchgeführt werden. Grundsätzlich besteht für alle Personen, die an Verhandlungen/Einvernahmen eine Aufgabe zu erfüllen oder Rechte wahrzunehmen haben, keine Pflicht zum Tragen einer Schutzmaske. Soweit sind nämlich die räumlichen Voraussetzungen zur Einhaltung des Abstands geschaffen bzw. trennende Elemente aufgestellt.
Soweit die Verfahrensbestimmungen Öffentlichkeit vorsehen, wird diese selbstverständlich gewährleistet. Zu öffentlichen Verhandlungen sind deshalb Medienschaffende grundsätzlich zugelassen. Soweit – in Ausnahmefällen – durch die räumlichen Gegebenheiten (und die Anzahl Anwesender) vorgegeben, kann das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes die Einhaltung des empfohlenen Mindestabstands ersetzen. Wie erwähnt wird es sich hierbei – soweit überhaupt vorkommend – um ganz vereinzelte Ausnahmefälle handeln. Für diese können Mund- und Nasenschutzmasken beim Empfang bezogen werden.