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Bericht und Antrag: Einführung eines Verbriefungsregimes

Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 2. Juni 2020 den Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung (EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetz, EWR-VDG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze verabschiedet.

Die Schaffung des EWR-Verbriefungs-Durchführungsgesetzes (EWR-VDG) führt in Liechtenstein erstmals entsprechend der Verordnung (EU) 2017/2402 einen einheitlichen Rechtsrahmen für Verbriefungen für alle Finanzmarktsektoren ein und beseitigt eine bisher fragmentierte Rechtslage. Damit steht das Konstrukt der Verbriefung zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen und für eine breitere Risikoallokation im gesamten Finanzsystem allen Sektoren unter denselben Regelungen zur Verfügung. Die Vereinheitlichung dient der Rechtssicherheit, gleichen Wettbewerbsbedingungen und einem verstärkten Anlegerschutz, wobei für Kleinanleger Verbriefungsinstrumente in der Regel nicht geeignet sind.

Durch die gleichzeitige Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (STS-Verbriefungen) durch die Verordnung (EU) 2017/2402 soll Originatoren, Sponsoren oder Verbriefungszweckgesellschaften soll die Möglichkeit eingeräumt werden, für ihre Verbriefungen die STS-Bezeichnung zu verwenden, soweit sie die gesetzlichen Anforderungen an STS-Verbriefungen erfüllen, die in der Folge mit einer stärker risikoorientieren aufsichtsrechtlichen Behandlung einhergehen. Dazu sind bestimmte Offenlegungspflichten zu beachten. Letztlich soll mit diesen Regelungen die Kapitalmarktunion weiterentwickelt werden, indem insbesondere auch grenzüberschreitende Verbriefungen aufgrund einheitlicher Vorschriften gefördert werden. Die Europäische Aufsichtsbehörde für Wertpapiere und Märkte (ESMA) führt ein zentrales STS-Verbriefungsregister.

Ergänzend zur direkt anwendbaren Verordnung (EU) 2017/2402 wird im EWR-VDG die FMA mit spezifischen Befugnissen und Verwaltungsmassnahmen bzw. Sanktionsmöglichkeiten zum Zwecke eines effizienten Vollzugs ausgestattet. Die Anpassung im FMAG betrifft die Aufnahme der Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug sowie der Gebührenvorschriften für in Liechtenstein zugelassene Dritte, die die Einhaltung der STS-Kriterien überprüfen. Bei den Anpassungen der übrigen Gesetze handelt es sich um Folgeanpassungen durch die Verbriefungsverordnung.

Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li bezogen werden.

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