Die momentane wirtschaftliche Lage gestaltet sich für sehr viele Personen schwierig. Unternehmer müssen ihren Betrieb einschränken, Arbeitnehmer fürchten um ihren Job, da der Unternehmer zum Beispiel nur mehr eine geringere Anzahl an Arbeitnehmern benötigt. Einen Weg, um Kündigungen zu verhindern, stellt die Kurzarbeit dar, die im folgenden Artikel kurz beleuchtet wird.
Allgemeines und Hintergrund
Bereits im Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) ist die Möglichkeit der Kurzarbeit vorgesehen, die dazugehörige Verordnung, die Arbeitslosenversicherungsverordnung (ALVV), konkretisiert das Gesetz in gewissen Punkten. Grundgedanke der unter anderem darin beschriebenen Kurzarbeit ist es, Arbeitnehmer zu unterstützen, deren normale Arbeitszeit verkürzt wird, da der Arbeitgeber nicht mehr dazu in der Lage ist, den Arbeitnehmer voll zu beschäftigen. Die Einführung von Kurzarbeit soll dazu beitragen, dass es zu weniger Kündigungen kommt. Anstatt der Vollzeitbeschäftigung von ein paar wenigen Arbeitnehmern, befürwortet das ALVG die Beschäftigung von vielen Arbeitnehmern zu verkürzten Arbeitszeiten.
Aufgrund der nunmehrigen Lage, resultierend aus dem sich ausbreitenden Coronavirus, sah sich die Regierung dazu veranlasst, die Voraussetzungen für die Kurzarbeit etwas zu lockern.
Rechtslage nach der neuen Verordnung
Am 17. März 2020 erliess die Regierung deshalb eine neue Verordnung betreffend die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus.
Kurzarbeit liegt nur dann vor, wenn die aktuelle Arbeitszeit, selbst unter Einbeziehung der Überstunden, nicht das Ausmass der normalen Arbeitszeit erreicht und dies in einem Kalendermonat zumindest zwei volle Arbeitstage ausmacht. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit beim Amt für Volkswirtschaft anmelden, um Unterstützung für den Arbeitnehmer zu erlangen. Damit die Bestimmungen der neuen Verordnung angewendet werden können, muss der Arbeitsausfall auf den Coronavirus zurückzuführen sein. Überdies wird gefordert, dass der Arbeitsausfall nicht aus Umständen resultiert, die der Arbeitgeber selbst zu vertreten hat.
Auch der Arbeitnehmer muss gewisse Voraussetzungen, die in Art. 39 ALVG allgemein geregelt sind, erfüllen, andernfalls steht ihm keine Unterstützung zu. So wird gefordert, dass er beitragspflichtig ist oder er das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht hat. Des Weiteren muss das Arbeitsverhältnis noch bestehen bzw. dessen Kündigung durch die Kurzarbeit verhindert werden.
Zwecks Nachvollziehbarkeit des Arbeitsausfalles ist es notwendig, die betrieblichen Arbeitszeiten genau festzuhalten. Die Anmeldung der Kurzarbeit muss unterschiedlichste Informationen über den Betrieb enthalten, damit sich das Amt für Volkswirtschaft ein Bild über die Lage machen und anhand dieser eine Entscheidung fällen kann. Unter anderem muss die Anmeldung Details über das Ausmass und die Dauer der Kurzarbeit, die wirtschaftlichen Aussichten des Betriebes sowie Angaben darüber, welche Arbeitnehmer davon betroffen sind, beinhalten. Die Anmeldung muss einen Tag vor Beginn der Kurzarbeit erfolgen.
Ablauf nach Anmeldung
Nach erfolgreicher Anmeldung der Kurzarbeit beim Amt für Volkswirtschaft hat der Arbeitgeber weiterhin den vertraglich vereinbarten Lohn anteilmässig – er zieht die ausgefallene Arbeitszeit ab – sowie die vollen Sozialversicherungsbeiträge auszubezahlen. Zusätzlich obliegt es dem Arbeitgeber, 80% des anrechenbaren Verdienstausfalles im Voraus, zusammen mit dem anteilmässigen Lohn, auszubezahlen. Die Kurzarbeitsentschädigung erhält er erst am Ende jeder Abrechnungsperiode. Die Unterstützung beträgt 60%, sodass der Arbeitgeber die restlichen 20% selbst zu tragen und zu finanzieren hat.
Fazit
Das Instrument der Kurzarbeit ermöglicht es Unternehmern, Beschäftigungsverhältnisse weiterhin aufrechtzuerhalten, auch wenn sich die Arbeitsauslastung verringern sollte. Dies schafft Sicherheit für Arbeitnehmer, zumal ein Teil ihres Lohns durch die Anmeldung zur Kurzarbeit gesichert ist.