Der Abgeordnete Elfried Hasler (FBP) stellte Regierungschef Adrian Hasler in der März-Session des Landtags eine Kleine Anfrage zum Thema Stempelsteuer.
Die Schweiz erhebt, basierend auf dem Bundesgesetz über die Stempelabgaben, sogenannte Stempelsteuern auf die Emission und den Handel mit Wertpapieren. Aufgrund des Zollvertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein findet das Schweizer Bundesgesetz über die Stempelabgaben auch in Liechtenstein Anwendung.
Im Rahmen der Umsetzung einer parlamentarischen Initiative in der Schweiz, soll die Stempelsteuer schrittweise abgeschafft werden. Hierzu wurden vom Nationalrat kürzlich zwei konkrete Gesetzesentwürfe in die Vernehmlassung geschickt.
Hierzu stellen sich folgende Fragen:
- Würden mit einer Abschaffung der Stempelsteuer in der Schweiz, die entsprechenden Steuereinnahmen auch in Liechtenstein wegfallen?
- Falls ja, wie hoch wäre der Steuerausfall für Liechtenstein bei einer Abschaffung der Stempelsteuer?
- Hätte eine Abschaffung der Stempelsteuer Auswirkungen auf die Einhaltung der zwingend einzuhaltenden finanzpolitischen Eckwerte gemäss Finanzhaushaltsgesetz beziehungsweise könnten durch den Wegfall dieser Steuereinnahmen sogar Massnahmen zu einer Sanierung des Staatshaushaltes notwendig werden?
Antwort:
Zu Frage 1 und 2:
Die Einnahmen aus der Stempelsteuer basieren auf dem Bundesgesetz über die Stempelabgaben, welches in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrages Anwendung findet. Bei Abschaffung dieses Bundesgesetzes fallen somit auch in Liechtenstein die entsprechenden Steuereinnahmen weg. Im Jahr 2018 betrugen die Nettoeinnahmen aus den Stempelabgaben rund CHF 45.0 Mio.
Zu Frage 3:
Die Abschaffung der Stempelsteuer kann dazu führen, dass die finanzpolitischen Eckwerte 1 und 2 nicht eingehalten werden. Gemäss Art. 27 Abs. 2 des Finanzhaushaltsgesetzes müsste die Regierung dann innerhalb von sechs Monaten Vorschläge für Massnahmen zur Einhaltung der Eckwerte unterbreiten. Ist nur Eckwert 2 nicht erfüllt, wäre aus Sicht der Regierung sachlich gerechtfertigt, dass im Einklang mit Art. 27 Abs. 3 die Mindereinnahmen für die Berechnung der Eckwerte ausgenommen werden.