Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 5. November 2019 den Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) und des Unfallversicherungsgesetzes (UVersG) verabschiedet. Behandelt werden die Themen Leistungen bei Mutterschaft und Befreiung von der Kostenbeteiligung, Versorgungsnetze, Krankengeld (versicherter Verdienst), Kontrolle der Versicherungspflicht für Krankengeld und Unfall, Entschädigung von Versicherungsvermittlern, gesetzliche Verankerung der Massnahmen bei Zahlungsverzug sowie die Auszahlung der Prämienverbilligung an die Kassen.
Angelehnt an die Regelungen in der Schweiz sollen (werdende) Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zehn Wochen nach der Niederkunft generell von einer Kostenbeteiligung befreit werden. Von der allgemeinen Kostenbefreiung sollen ausserdem Leistungen aufgrund von Fehlgeburten vor der 13. Schwangerschaftswoche umfasst sein.
Um die Umsetzung konkreter Ideen im Bereich von Versorgungsnetzen zu erleichtern, soll es künftig auch einer einzelnen Krankenkasse möglich sein, einen diesbezüglichen Versorgungsvertrag abzuschliessen. Bisher besteht diese Möglichkeit nur für den Kassenverband als Ganzes.
Die relevante Lohnsumme für die Berechnung des Krankengeldes weicht heute von derjenigen für die Berechnung des Unfalltaggeldes ab. Mit der Vorlage soll im Krankenversicherungsgesetz der Begriff des „versicherten Verdienstes“ nach dem Vorbild des Unfallversicherungsgesetzes verankert werden. Neu soll die AHV im Auftrag des Amtes für Gesundheit die Einhaltung der Versicherungspflicht für Krankengeld und im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung prüfen.
Die Regierung soll ermächtigt werden, auf Verordnungsebene Regelungen betreffend die Entschädigung von Versicherungsvermittlern zu erlassen. Eine marktübliche Entschädigung der Vermittlertätigkeit soll erlaubt bleiben, wobei die Transparenz über Art und Höhe der Vergütung sicherzustellen ist.
Aufgrund eines Urteils des Staatsgerichtshofs zu StGH 2018/133 wird der bisher auf Verordnungsebene geregelte Leistungsaufschub der Krankenkassen bei Zahlungsverzug in das Gesetz übernommen. An der Möglichkeit zum Leistungsaufschub bei Zahlungsverzug soll sich nichts ändern.
Mit der direkten Auszahlung der Prämienverbilligung an die Kassen soll sowohl die Wirksamkeit der Prämienverbilligung für die Anspruchsberechtigten besser spürbar werden als auch eine zusätzliche und wirksame Massnahme gegen Zahlungsausfälle geschaffen werden. An den Anspruchsvoraussetzungen soll mit dieser Vorlage nichts geändert werden. Der Landtag hat jedoch diese Woche einer parlamentarischen Initiative zugestimmt, mit der die Anspruchsvoraussetzungen erweitert werden und künftig ein wesentlich grösserer Teil der einkommensschwachen Haushalte von der Subvention der Prämien und der Kostenbeteiligung profitieren kann.
Mit dieser Ausweitung der Prämienverbilligung und der direkten Auszahlung an die Krankenkassen werden viele Haushalte spürbar entlastet.
Der Bericht und Antrag kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Berichte und Anträge) bezogen werden.