Am 16. November 2018 hat das Ausländer- und Passamt die zweite Schlussauslosung von Aufenthaltsbewilligungen in diesem Jahr durchgeführt. Damit werden 27 Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit und vier zur erwerbslosen Wohnsitznahme vergeben. Anmeldungen für die nächste Auslosung nimmt das Ausländer- und Passamt vom 1. bis 28. Februar 2019 entgegen.
Mit der Schlussauslosung vom 16. November 2018 hat das Ausländer- und Passamt das zweite Auslosungsverfahren für Aufenthaltsbewilligungen an EWR-Staatsangehörige abgeschlossen. Unter der Aufsicht einer Landrichterin wurden 27 Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit und vier Aufenthaltsbewilligungen zur erwerbslosen Wohnsitznahme ausgelost.
Die ausgelosten Erwerbstätigen stammen aus Österreich (13), Deutschland (8), Ungarn (2), Italien (2), Belgien und den Niederlanden (je 1). 78 Prozent davon sind männlichen und 22 Prozent weiblichen Geschlechts. Die Aufenthaltsbewilligungen zur erwerbslosen Wohnsitznahme teilen sich auf drei Männer und eine Frau auf. Die ausgelosten Personen stammen aus Deutschland (3) und Österreich (1).
Bewerbungen für die nächste Vorauslosung sind zwischen dem 1. und 28. Februar 2019 beim Ausländer- und Passamt einzureichen. Die Teilnahmeformulare sind ab Mitte Januar 2019 beim Ausländer- und Passamt erhältlich oder können dann unter www.apa.llv.li abgerufen werden.
Das liechtensteinische Auslosungsverfahren
Liechtenstein kommt mit der Auslosung und der damit verbundenen Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen seiner EWR-rechtlichen Verpflichtung im Sinne der ausgehandelten „Sonderlösung“ nach, die im Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses festgelegt wurde. Gemäss dieser Verpflichtung muss Liechtenstein die Hälfte der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligungen durch ein Verfahren vergeben, das allen Bewerbern Chancengleichheit gewährleistet. Liechtenstein stellt dies mit einem Auslosungsverfahren sicher, das zweimal jährlich – jeweils im Frühling und im Herbst – durchgeführt wird.
Liechtenstein kommt mit der Auslosung und der damit verbundenen Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen seiner EWR-rechtlichen Verpflichtung im Sinne der ausgehandelten „Sonderlösung“ nach, die im Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses festgelegt wurde. Gemäss dieser Verpflichtung muss Liechtenstein die Hälfte der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligungen durch ein Verfahren vergeben, das allen Bewerbern Chancengleichheit gewährleistet. Liechtenstein stellt dies mit einem Auslosungsverfahren sicher, das zweimal jährlich – jeweils im Frühling und im Herbst – durchgeführt wird.