Kleine Anfrage des Abg. Daniel Seger an Regierungsrätin Aurelia Frick – Seger moniert die drastische Gebührenanhebung
In der Juni-Session des Landtags stellte der Abg. Daniel Seger an die Justizministerin Aurelia Frick folgende Kleine Anfragen:
Im Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Fassung LGBl. 2015/039, welches bis 31.12.2017 gültig war, wurde gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. b Gerichtsgebührengesetz für die Errichtung eines Testaments eine Protokollgebühr von CHF 85 und für die gerichtliche Verwahrung einer letztwilligen Verfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von CHF 30 erhoben.
Mit dem Gerichtsgebührengesetz in der Fassung LGBl. 2017/169 wird ab 1.1.2018 für die Errichtung eines gerichtlichen Testaments eine Gebühr von CHF 500 und für die gerichtliche Verwahrung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von CHF 100 erhoben.
Die Gebühren für die Errichtung eines Testaments haben sich somit um ca. 588% und die Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung um ca. 285% erhöht.
Dazu meine Fragen:
- Was rechtfertigt eine Erhöhung dieser Gebühren in dieser Höhe (beinahe Verdrei- bzw. Versechsfachung)?
- Was fällt alles unter den Begriff der Errichtung eines Testaments bzw. wofür wird die Gebühr in Höhe von CHF 500 erhoben? Fällt darunter auch die Unterzeichnung und Protokollierung eines ausformulierten mitgebrachten Testamentstextes, den die entsprechende Person oder das entsprechende Paar mit ans Gericht nimmt und vor Gericht nur noch unterzeichnet?
- Falls Letzteres bejaht wird, wie rechtfertigt sich dafür eine Gebühr von CHF 500 vor dem Hintergrund des Kostendeckungsprinzips und des Äquivalenzprinzips?
- Hat das Gericht bzw. die Regierung vor, für die Protokollierung eines solchen ausformulierten mitgebrachten Testamentstextes eine tiefere Gebühr ins Gerichtsgebührengesetz aufzunehmen?
- Hat das Gericht bzw. die Regierung vor, diese beiden Gebühren (Hinterlegungsgebühr bzw. Errichtungsgebühr) zeitnah zu reduzieren?
Antwort:
Zu Frage 1:
Das ehemals geltende Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Fassung LGBl. 2015/039 war veraltet und nicht mehr zeitgemäss, was vor allem auch im Hinblick auf die Gebührenhöhe, welche teilweise als zu geringfügig angesehen wurde, galt. Eine entsprechende Erhöhung erschien daher verhältnismässig und notwendig.
Die angesprochenen Gerichtsgebühren für die Errichtung eines gerichtlichen Testaments sowie für die gerichtliche Verwahrung einer letztwilligen Verfügung wurden gemäss Bericht und Antrag Nr. 144/2016 in Anlehnung an die vergleichbaren Regelungen zur Vorsorgevollmacht bzw. zum Zentralen Vertretungsregister und zur Patientenverfügung bzw. zum Zentralen Patientenverfügungsregister entsprechend erhöht und erscheinen auch vor diesem Hintergrund als verhältnismässig.
Das „neue GGG“ ist im Landtag auf grosse Zustimmung gestossen; das Gesetz wurde schliesslich einstimmig verabschiedet. In der Stellungnahme der Regierung zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Totalrevision des GGG aufgeworfenen Fragen (Nr. 4/2017) wurde sogar explizit aufgeführt, dass die vorgeschlagenen Gebührensätze ausgewogen festgesetzt worden seien.
Zu Frage 2:
Hierbei kann es sich um ein sogenanntes mündliches Testament oder ein schriftliches Testament handeln. Beim mündlichen Testament hat der Testator vor den Gerichtspersonen seinen letzten Willen zu erklären. Dieser ist in ein Protokoll aufzunehmen.
Beim schriftlichen Testament muss der Testator seinen letzten Willen persönlich dem Gericht übergeben und erklären, dass dieses Schriftstück seinen letzten Willen enthält. Das Gericht prüft in beiden Fällen die Einhaltung der notwendigen Form- und Inhaltserfordernisse und belehrt den Testator erforderlichenfalls entsprechend.
Das Gericht erstellt in beiden Fällen ein Protokoll und beurkundet die Richtigkeit des Vorganges, die Errichtung des Testamentes und die Echtheit der Unterschrift. Der Aufwand für beide obgenannten Fälle ist für das Gericht in etwa gleich hoch, weshalb sich auch die Errichtungsgebühr rechtfertigt.
Zu Fragen 3:
Wie bereits oben zu Frage 2 ausgeführt, ist für das Gericht der Aufwand bei ausformulierten mitgebrachten Testamten aufgrund der trotzdem vorzunehmenden rechtlichen Prüfung sowie der Prüfung der Formerfordernisse inkl. der Belehrung und der Protokollierung gleich hoch, weshalb sich auch die Errichtungsgebühr vor dem Hintergrund des Kostendeckungsprinzips und des Äquivalenzprinzips rechtfertigt.
Zu den Fragen 4 und 5:
Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht keine Gesetzesänderung des GGG in Bezug auf die erwähnte Errichtungsgebühr und Hinterlegungsgebühr vornehmen kann.
Die Errichtungsgebühr und die Hinterlegungsgebühr erscheinen angesichts des dargelegten Aufwands und der Angleichung an die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung moderat und verhältnismässig. Deshalb ist derzeit – vor allem auch vor dem Hintergrund, dass das Gerichtsgebührengesetz erst am 1.1.2018 in Kraft getreten ist – keine Gesetzesanpassung in Bezug auf eine Gebührenreduzierung vorgesehen.