Referenden zur Hängebrücke in Balzers und Vaduz

Kann unabhängige Stelle die Unterschriftsbögen in Empfang nehmen, prüfen und beglaubigen?

 

Im September-Landtag hat der Abg. Frank Konrad an Regierungsrätin Dominique Gantenbein Fragen im Zusammenhang mit den Referenden zum Kredit der Jubiläumshängebrücke in Vaduz und Balzers gestellt.

Frage:

Zurzeit sind in Balzers und in Vaduz zwei Referenden gegen Entscheide des Gemeinderates zustande gekommen. Die Unterschriftenbogen werden nach Einreichung an die Gemeindeverwaltung von der Gemeinde-Kanzlei geprüft und vom Bürgermeister oder Vorsteher beglaubigt. Der Bürgermeister oder Vorsteher ist dabei immer Partei und nicht neutral, da er selber an den Abstimmungen im Gemeinderat teilnimmt und es keine Enthaltungen gibt. Eine gewisse Befangenheit in der Sache ist daher kaum auszuschliessen. Dem einzelnen Gemeindebürger kann die Referendumsunterschrift so unter Umständen bei zukünftigen Entscheiden durch den Bürgermeister oder Vorsteher zum Vorteil oder zum Nachteil werden. Da eine Gemeinde ein bedeutender Auftraggeber für das einheimische Gewerbe ist, sei hier als Beispiel nur ein Unternehmer aufgeführt, welcher bei Arbeitsvergaben durch die Gemeinde entsprechende Konsequenzen erwarten kann. Dies kann so weit führen, dass ein Bürger wegen Befürchtungen bei einem Referendumsbegehren auf sein demokratisches Recht zur Unterschrift verzichtet. Um solchen Bedenken und der Gefahr einer Ungleichbehandlung entgegen zu wirken, sollte besser eine unabhängige Stelle die Unterschriftenbogen in Empfang nehmen, prüfen und beglaubigen.

  1. Wie sieht die Regierung dieses Problem?
  2. Welche unabhängige Stelle könnte die Unterschriftenbogen in Empfang nehmen, prüfen und beglaubigen?

 

Antwort:

Zu Frage 1:

Gemäss geltender Rechtslage ist bei einem Referendum die Stimmberechtigung und Unterschrift der Unterzeichnenden von der Gemeindevorstehung aufgrund des Stimmregisters und der Angaben des Unterschriftensammlers oder des Unterzeichnenden selbst zu bescheinigen.

Vom Stimmrecht ist unter anderem ausgeschlossen, wer in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen urteilsunfähig ist, soweit der Ausschluss vom Stimmrecht gerichtlich angeordnet ist, oder wer durch ein inländisches Gericht wegen einer bestimmten Handlung zu einer bestimmten Strafe rechtskräftig verurteilt wird.

Gemäss dem Ausserstreitgesetz wird auf staatlicher Ebene nur die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person über den Ausschluss vom Stimmrecht verständigt. Beim Wohnsitzwechsel hat die Gemeinde des bisherigen Wohnsitzes die Gemeinde des zukünftigen Wohnsitzes über den Ausschluss vom Stimmrecht zu informieren. Ebenfalls ist gemäss dem Gesetz über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen der Ausschluss vom Stimmrecht von der Strafregisterbehörde der zuständigen Gemeinde zu melden. Auch ist die Wiederherstellung des Stimmrechts von der Strafregisterbehörde der zuständigen Gemeinde zu melden.

Aufgrund dessen erscheint die Prüfung der Stimmberechtigung der Unterzeichner durch die Gemeinde zweckgerecht, da die notwendigen Informationen an dieser Stelle zusammenlaufen.

Zu Frage 2:

Wie sich aus der Beantwortung der Frage 1 ergibt, besteht de lege lata keine Stelle ausser den Gemeinden, die die Stimmberechtigung respektive den Ausschluss vom Stimmrecht prüfen könnte. Nur die Gemeinden verfügen nach der geltenden Rechtslage über alle benötigten Informationen.