Neuregelung des grenzüberschreitenden Zugangs zu ambulanten Leistungen im Gesundheitswesen
Vaduz – Regierungsrat Mauro Pedrazzini und Bundesrat Alain Berset haben am Montag, 21. August 2017, ein Abkommen unterzeichnet, welches den gegenseitigen Zugang zu ambulanten Leistungen im Gesundheitswesen neu regelt. Das Abkommen soll die frühere jahrzehntelange Praxis in der grenzüberschreitenden Leistungserbringung verbindlich regeln, die medizinische Versorgung sicherstellen sowie für Rechtssicherheit bei den Leistungserbringern und Patienten sorgen.
Am 13. Januar 2017 unterzeichneten Regierungsrat Mauro Pedrazzini und Bundesrat Alain Berset nach Verhandlungen auf Amtsebene ein Memorandum of Understanding, in welchem die Absicht festgehalten wurde, eine grenzüberschreitende ambulante Gesundheitsversorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) weitest möglich zu gewährleisten. Zudem bekräftigten die Minister die Absicht, die entsprechenden Gespräche rasch zu Ende zu führen und ein bilaterales Abkommen abzuschliessen, das die Interessen der beiden Staaten berücksichtigt. Die Verhandlungen zum bilateralen Abkommen konnten im Sommer 2017 abgeschlossen werden.
Das Abkommen sieht im Wesentlichen vor, dass sich die in den Kantonen St. Gallen und Graubünden wohnhaften und krankenversicherten Patienten auch bei in Liechtenstein zugelassenen Leistungserbringern ambulant behandeln lassen können. Umgekehrt können sich die in Liechtenstein versicherten und wohnhaften Personen bei Leistungserbringern in der Schweiz behandeln lassen.
Der Anwendungsbereich des Abkommens erstreckt sich auf alle Leistungserbringer, welche über eine Zulassung zur OKP verfügen. Für Berufe ohne Bedarfsplanung gelten in Liechtenstein alle Leistungserbringer als zugelassen, vorausgesetzt, sie haben einen OKP-Vertrag mit dem Krankenkassenverband abgeschlossen. In Berufen mit Bedarfsplanung, also unter anderem bei den Ärzten, gelten in Liechtenstein diejenigen Leistungserbringer als zugelassen, welche über eine Stelle in der Bedarfsplanung und einen OKP-Vertrag verfügen. Die Kostenübernahme wird auf den Betrag beschränkt, der für entsprechende Behandlungen am Wohnort vergütet würde. Einschränkungen gelten für Labor-Analysen und den Bezug von Medikamenten bei Versandapotheken.
Das Abkommen entspricht den Wünschen und Anforderungen an eine zeitgemässe und grenzüberschreitende regionale Gesundheitsversorgung, ausserdem regelt es einen Bereich, der eine über Jahrzehnte gelebte Praxis aufweist und schafft somit Rechtssicherheit für Leistungserbringer sowie Patienten.
Notenwechsel von 1939 soll neu geregelt werden
Der gegenseitige Zugang zu grenzüberschreitenden Gesundheitsleistungen war bisher in einem Notenwechsel aus dem Jahre 1939 geregelt. Dieser wurde jedoch durch verschiedene in der Zwischenzeit erfolgte gesetzliche Anpassungen und Praxiswechsel nicht mehr konsistent angewendet und sorgte so für Verunsicherung und Unklarheiten auf beiden Seiten.
Das Abkommen muss noch von den Parlamenten der beiden Länder genehmigt werden. Der Liechtensteinische Landtag wird sich voraussichtlich noch in diesem Jahr damit beschäftigen.
Das vorliegende Abkommen tangiert jedoch nicht die Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme gemäss EFTA-Übereinkommen. Hervorzuheben ist dabei insbesondere das Behandlungswahlrecht für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen. Diese Personen haben schon heute die Möglichkeit, alle medizinischen Behandlungen auf beiden Seiten der Grenze zu Lasten ihrer Krankenversicherung zu beziehen.
Gesundheitsminister Mauro Pedrazzini zeigte sich sehr erfreut darüber, dass mit dem Abkommen nach Jahren der Unsicherheit nun klare Abmachungen getroffen werden, mit denen das Rheintal als Gesundheitsregion gestärkt werden kann und hofft auf einen raschen parlamentarischen Prozess auf beiden Seiten. (Sandro D’Elia, Generalsekretär)