Anpassungen für Ärzte, Hebammen und Chriopraktoren an die Schweiz
Vaduz – Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2017 Abänderungen der Krankenversicherungsverordnung beschlossen. Bei den von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommenen Leistungen der Ärzte, Hebammen und Chiropraktoren erfolgen Anpassungen an die Schweiz.
Für den Cholesterinsenker Crestor wird künftig nur noch der Preis des günstigeren Co-Marketing-Produkts Crestastatin vergütet. Die angeborene Blasenextrophie wird als chronische Erkrankung von der Kostenbeteiligung befreit. Ausserdem wird die Ermittlung des OKP-Anteils bei stationärer Wahlbehandlung in einem Nichtvertragsspital neu geregelt.
Anpassung des Leistungskataloges
Auf Empfehlung der Leistungskommission erfolgt regelmässig eine Angleichung des OKP-Leistungskataloges an jenen der Schweiz. Mit der aktuellen Anpassung werden Änderungen bei den ärztlichen Leistungen für Liechtenstein nachvollzogen, darunter die Neuaufnahme zweier Methoden der Wärmebehandlung zur Tumortherapie, die Ergänzung weiterer Verfahren und Indikationen im Rahmen der PET/ PET-CT-Untersuchungen sowie die Beibehaltung von Bandscheiben-Prothesen als Pflichtleistung unter bestimmten Voraussetzungen.
Ausserdem wird die Anzahl der von der OKP übernommenen Untersuchungen durch Hebammen in der normalen Schwangerschaft von sechs auf sieben erhöht. Der Beitrag von CHF 150 für Geburtsvorbereitungskurse kann neu auch für ein Beratungsgespräch mit der Hebamme im Hinblick auf Geburt, Wochenbett zu Hause und Stillvorbereitung eingesetzt werden.
Chiropraktoren dürfen wie in der Schweiz künftig eine sehr eingeschränkte Auswahl rezeptpflichtiger Arzneimittel zu Lasten der OKP verschreiben. Bisher waren die Befugnisse dieser Berufsgruppe hier beschränkt auf Arzneimittel, welche ohne ärztliches Rezept abgegeben werden dürfen.
Die Kostenübernahme für nicht-invasive pränatale Tests auf Trisomie 21, 18 oder 13 war zeitlich bis Ende Juni 2017 beschränkt. Die Kosten sollen unter den entsprechenden Voraussetzungen wie in der Schweiz gemäss der revidierten Verordnung weiterhin von der OKP übernommen werden.
Erweiterung der Co-Marketing-Liste
Die Co-Marketing-Liste wird um den Cholesterinsenker Crestor ergänzt. Bei diesem umsatzstarken Präparat wird künftig nur noch der Preis des günstigeren Co-Marketing-Produktes Crestastatin vergütet. Das Co-Marketing-Produkt stammt vom selben Hersteller wie das Original und dieser bestätigt, dass Inhaltsstoffe und Herstellungsverfahren identisch mit dem Originalpräparat sind. Die beiden Präparate unterscheiden sich daher ausser im Preis nur im Namen und in der Verpackung. Für die OKP ergibt sich daraus ein Einsparpotenzial in Höhe von über einer halben Million Franken pro Jahr.
Indikationen mit Befreiung von der Kostenbeteiligung bei chronischer Erkrankung
Die Regierung ist den Empfehlungen der Leistungskommission betreffend die Indikationenliste zur Befreiung von der Kostenbeteiligung für Chronischkranke gefolgt. Die angeborene Blasenextrophie wird neu aufgenommen. Beim Cauda-Equina-Syndrom erfolgt keine Aufnahme.
Referenztarife für Spitalbehandlungen in Nichtvertragsspitälern
Wählt ein Versicherter für eine stationäre Behandlung ein Spital ohne Tarifvertrag, so übernimmt die OKP jenen Kostenanteil, der auch in einem für diese Behandlung geeigneten Vertragsspital angefallen wäre. Hierzu ermittelt das Amt für Gesundheit künftig jeweils im Dezember die für das Folgejahr geltenden Referenztarife für die Grundversorgung und für verschiedene Spezialbehandlungen. Damit wird Klarheit geschaffen über die Ermittlung der Referenztarife. (Sandro D’Elia)