Auch beim Obergericht konnte aufgrund einer KVG – Änderung im Jahre 2012 keine Verurteilung in einem laufenden Wirtschaftlichkeitsverfahren erreicht werden. Der LKV verfolgt das Verfahren deshalb nicht weiter.
Aus formellen Gründen abgewiesen
Wie bereits das Schiedsgericht, hat auch das Obergericht den Fall nicht materiell geprüft sondern aus formellen Gründen abgewiesen. Das Gericht sieht die statistische Methode, wie sie auch in der Schweiz angewendet wird, wohl nicht in Einklang mit dem 2013 – 2016 in Kraft befindlichen KVG. Es bleibt daher weiter ungeklärt, ob eine Überarztung vorliegt oder nicht. Diese Frage wurde vom Gericht nicht beantwortet. Der LKV sieht nach Analyse des Urteils keine grossen Chancen, in einer weiteren Instanz eine Verurteilung zu erreichen.
Knackpunkt ist Gesetzesänderung aus dem Jahr 2012
Auch im Berufungsverfahren erwies sich eine Gesetzesänderung aus dem Jahre 2012 und deren Auslegung durch die Gerichte als unüberwindbare formelle Hürde für das Wirtschaftlichkeitsverfahren. Diese Gesetzesänderung wurde durch die KVG-Reform per 01.01.2017 wieder rückgängig gemacht.
Wirtschaftlichkeitsverfahren ist gesetzlicher Auftrag
Die Krankenversicherer sind gemäss KVG verpflichtet, als Anwalt der Versicherten Wirtschaftlichkeitsverfahren gegen Leistungserbringer zu führen, welche die Leistungen zulasten der Versicherten unwirtschaftlich erbringen und somit deutlich zu viel gegenüber der Solidargemeinschaft der Prämienzahl abrechnen. Mit der KVG-Revision per 01.01.2017 kann auch wieder auf das in der Schweiz bewährte statistische Verfahren zurückgegriffen werden, welches bereits im ersten erfolgreich geführten Prozess zur Anwendung gelangte.