Regierung erhöht die Pauschalen betr. Krankenversicherungs Prämie zu Gunsten der Ergänzungsleistungsempfänger
Am 12. Januar 2016 genehmigte die Regierung die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Damit wurden im Bereich der Ergänzungsleistungen die Pauschalen für die obligatorische Krankenversicherung (Krankenversicherungsprämie) entsprechend der im relevanten Zeitraum angefallenen Teuerung erhöht.
Bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistungen zur AHV- oder IV-Rente werden neben den effektiven Einnahmen und Ausgaben für gewisse Ausgabenposten auch Pauschalbeträge verwendet. Eine als Pauschalbetrag ausgestaltete Ausgabe ist die Krankenversicherungsprämie. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Regierung für die Krankenversicherungsprämien Pauschalbeträge festzulegen hat, wobei diese CHF 1’400 pro Jahr nicht übersteigen dürfen. Die Regierung kann diese Maximal-Pauschale in angemessener Weise an die Teuerung anpassen, wobei sie aber vorgängig die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinden einzuholen hat.
Erhöhung ab 1. März auf CHF 1650 resp.CHF 825
Entsprechend der Kostensteigerungen im Bereich der durchschnittlichen Prämie für die obligatorische Krankenversicherung wurden die Pauschalen nun per 1. März 2016 von CHF 1’400 auf CHF 1’650 (für Personen, die das 21. Altersjahr vollendet haben) bzw. von CHF 700 auf CHF 825 (für Personen, die das 17. Altersjahr vollendet haben) erhöht. Vorgängig wurde die Zustimmung sämtlicher Gemeinden eingeholt.
Missstand beseitigt
Anlässlich der Abänderung des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG) im Jahre 2013 wurde die Pauschale für die Krankenkassenprämien reduziert, um damit die damals geplante Revision des Krankenversicherungsgesetzes zu berücksichtigen. Die damalige Revisionsvorlage zum KVG sah – als Ausgleich zu den vorgesehenen deutlich erhöhten Kostenbeteiligungen – eine Erhöhung der Erwerbsgrenzen und der Beitragssätze bei der Prämienverbilligung vor.
Dieser Teil der KVG-Revision wurde jedoch vom Landtag verworfen.
Folglich kam es zu einem Missverhältnis zwischen der Pauschale im ELG und den Bestimmungen zur Prämienverbilligung im KVG. Dadurch entstand für Empfänger von Ergänzungsleistungen eine Lücke.
Um diesen Missstand bezüglich der Pauschale für die Krankenkassenprämie langfristig zu beheben, wurde das ELG mit der aktuellen und vom Volk am 13. Dezember angenommenen KVG-Revision diesbezüglich abgeändert. Damit besteht für Personen, welche auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV angewiesen sind, keine Lücke mehr bei den Kosten für die Krankenversicherung. Um das Problem bis zum Inkrafttreten der KVG-Revision am 1.1.2017 zu entschärfen, erhöhte die Regierung den Maximalbetrag der Pauschale für die Krankenkassenprämien um die zwischenzeitlich angefallene Teuerung. (Ministerim für Gesellschaft, Sandro D’Elia)