Die Landtagsfraktionen der Fortschrittlichen Bürgerpartei (FBP), der Vaterländischen Union (VU) und den Unabhängigen (DU) haben am Mittwoch eine Motion zur zeitgemässen Ausgestaltung der Kündigungsbestimmungen der Staatsangestellten eingereicht. Die Regierung wird darin beauftragt, die im Staatspersonalgesetz (StPG) verankerten Kündigungsbestimmungen zeitgemäss im Sinne einer flexibleren Ausgestaltung anzupassen.
Der Landtag hatte bereits vor zwei Jahren eine Motion zu behandeln, die eine Flexibilisierung der für das Personal der Landesverwaltung geltenden Kündigungsbestimmungen und eine Abschwächung des als übermässig empfundenen Kündigungsschutzes zum Ziel hatte. Auch wenn viele Abgeordnete diese Zielsetzung grundsätzlich teilten, fand die Motion knapp keine Mehrheit. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass verfassungsrechtliche Bedenken bestanden, das privatrechtliche Kündigungsmodell ins Staatspersonalrecht zu übernehmen.
Diesen Herbst ist die Diskussion bezüglich der Kündigungsbestimmungen erneut entflammt, da der Verwaltungsgerichtshof drei Personalmassnahmen der Regierung wieder aufgehoben hat. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes werden nicht beanstandet, doch hat sich gezeigt und hat die Regierung gegenüber der GPK auch erklärt, dass Handlungsbedarf gegeben ist.
Da die Debatte vor zwei Jahren zum Teil sehr kontrovers und emotional geführt wurde, haben die Motionäre fraktionsübergreifend das Gespräch gesucht, um einen gemeinsamen Konsens und Kompromiss zu finden.
Die Motionäre sind überzeugt, dass es rechtlich möglich ist, das sinnvolle Anliegen der Flexibilisierung des öffentlichen Arbeitsrechts auch im Bereich der Kündigung einerseits und die Anforderungen an ein sachlich-faires Verfahren mit angemessenem Rechtsschutz des Betroffenen andererseits in Einklang zu bringen. Zweck dieser Motion ist es daher, das öffentliche Personalrecht soweit wie verfassungsrechtlich möglich und zweckmässig dem privaten Arbeitsrecht anzugleichen. Kündigungen sollen aber auch in Zukunft auf Grund von verfassungsrechtlichen Bedenken nur mittels rechtsmittelfähiger Verfügung möglich sein. Sofern eine Kündigung zu unrecht oder unbegründet ausgesprochen wurde, hat die Regierung die Wahl zwischen einer Wiedereinstellung oder angemessenen Ausgleichszahlung (so wie dies schon heute im StPG und zum Teil auch im ABGB vorgesehen ist). Es geht darum, durch eine gezielte Reform des Staatspersonalrechts zu einer griffigen und eindeutigen Regelung zu kommen, die beiden Anliegen – Flexibilität und Fairness – gerecht wird. Die Regierung wird dabei auch zu prüfen haben, ob die für das Staatspersonalrecht als zeitgemäss erachteten Reformen auch auf andere Bereiche des (spezial-gesetzlich geregelten) öffentlichen Dienstrechts, namentlich das Lehrerdienstrecht, auszudehnen sind.